Auch im Fall einer begründeten Strafanzeige gegen den Vermieter kann der Mieter den Bestand des Mietverhältnisses aufs Spiel setzen. Zwar gilt auch im Mietrecht der Grundsatz, dass es mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht vereinbar ist, wenn die Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte im Rahmen eines Strafverfahrens zu zivilrechtlichen Nachteilen führt.[1] Allerdings steht die Kündigung im Raum, wenn der Mieter eine begründete Strafanzeige allein aus dem Grund erstattet, dem Vermieter zu schaden.

 
Praxis-Beispiel

Die Lüge in der Vermögensauskunft

Der Vermieter hatte im Rahmen der Zwangsvollstreckung eines seiner Gläubiger die Vermögensauskunft abgegeben (früher: Eidesstattliche Versicherung). Darin hatte er wahrheitswidrig angegeben, er sei arbeitslos. Dies hatte ein Mieter in Erfahrung gebracht und Strafanzeige gegen den Vermieter erstattet. Der Vermieter kündigte daraufhin das Mietverhältnis außerordentlich fristlos.

In einem derartigen Fall ist die Kündigung rechtmäßig.[2] Zu berücksichtigen sind stets die konkreten Umstände des Einzelfalls. Neben dem Verhalten des angezeigten Vermieters prüft das Gericht, ob die Anzeige im Rahmen der Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte oder in Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten erfolgt ist oder zur Wahrung eigener Interessen.

Zu berücksichtigen war im konkret zu entscheidenden Fall, dass zwischen der Falschangabe und dem Mietverhältnis keinerlei Zusammenhang bestanden hatte. Die Strafanzeige beruhte weiter auf der gezielten Verwertung einer Information, auf die grundsätzlich nur ein Zwangsvollstreckungsgläubiger unter engen Voraussetzungen Zugriff hat. Der Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit lag im denunziatorischen Charakter der Anzeige.

Auch eine berechtigte Strafanzeige kann also dann zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigen, wenn die Strafanzeige

  • keinerlei Bezug zum Mietverhältnis hat und
  • lediglich erstattet wird, um dem Vermieter zu schaden.

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