Entscheidungsstichwort (Thema)

Änderungskündigung. Umstellung des Verkaufskonzepts. Änderung zahlreicher Vertragsbedingungen. Unternehmerentscheidung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die unternehmerische Entscheidung, die Vertragsbedingungen sämtlicher Arbeitnehmer eines Betriebs einseitig zu verändern, bedingt für sich keinen Wegfall aller bisherigen Arbeitsplätze verbunden mit der Schaffung einer beliebigen Zahl von neuen Arbeitsplätze.

2. Will der Arbeitgeber mit einer solchen unternehmerischen Entscheidung betriebsbedingte Kündigungen sozial rechtfertigen, so muss er diese Entscheidung hinsichtlich ihrer Durchführbarkeit, ihrer Dauer und insbesondere hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf den konkreten Beschäftigungsbedarf der einzelnen Arbeitnehmer detailliert darlegen.

 

Normenkette

KSchG §§ 2, 1 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Freiburg i. Br. (Urteil vom 30.09.2003; Aktenzeichen 3 Ca 304/03)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 22.09.2005; Aktenzeichen 2 AZR 365/04)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg vom 30.09.2003, Az.: 3 Ca 304/03, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Arbeitgeberkündigung, ein tarifliches Urlaubsgeld und eine Umbauprämie.

Der am 26.01.1947 geborene, verheiratete Kläger ist seit 19.02.1996 bei der Beklagten beschäftigt. Diese verkauft in den zahlreichen Filialen ihres Einzelhandelsunternehmens im gesamten Bundesgebiet Elektroartikel, insbesondere auch aus dem Bereich der Unterhaltungselektronik. Der Kläger war in der Filiale in G eingesetzt, der zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Kündigungsmaßnahme 23 Arbeitnehmer zugeordnet waren, davon ein Marktleiter, drei Auszubildende und 2 Mitarbeiterinnen in Elternzeit.

Die ursprünglichen Arbeitsbedingungen des Klägers richteten sich nach dem Arbeitsvertrag vom 08.02.1996 (Bl. 7 – 12 d. A. 3 Ca 304/03). Danach war der Kläger eingruppiert in Vergütungsgruppe 2 des Einzelhandelstarifvertrags, sein Gehalt setzte sich zusammen aus dem Tariflohn zuzüglich einer übertariflichen Zulage von DM 27,00. Urlaubs- und Weihnachtsgeld richteten sich nach dem Tarif, ebenso der Urlaubsanspruch und die Kündigungsfristen. Als Funktion war die eines Fachverkäufers UE aufgeführt, in § 2 des Arbeitsvertrages verpflichtete sich der Kläger allerdings auf Verlangen des Arbeitgebers auch eine andere seiner Stellung und seinen Fähigkeiten entsprechende zumutbare Tätigkeit innerhalb der P Unternehmensgruppe zu übernehmen. In § 9 war eine Ausschlussfrist von drei Monaten nach Fälligkeit geregelt. Das vertraglich vereinbarte Gehalt des Klägers hatte sich auf zuletzt EUR 2.022,00 brutto monatlich entwickelt.

Nachdem es Anfang 2003 vor dem Hintergrund ernster wirtschaftlicher Schwierigkeiten zu einem Gesellschafterwechsel gekommen war, schlossen die Beklagte und der für alle Filialen der Regionen Süd und Südwest und damit auch für die Filiale G zuständige Betriebsrat die Vereinbarung vom 13.02.2003, die unter anderem einen Interessenausgleich und eine Auswahlrichtlinie im Sinne des § 95 BetrVG zum Gegenstand hat (Bl. 24-31 d. Akte 3 Ca 304/03). Unter Hinweis auf die in den Vorbemerkungen niedergelegten betriebswirtschaftlichen Daten sah der in der Vereinbarung vom 13.02.2003 enthaltene Interessenausgleich eine Betriebsänderung vor, wonach alle in einer Anlage aufgeführten Filialen, darunter auch die Filiale G, zu reinen Abverkaufsstellen umgestaltet werden sollten. Angelieferte Ware sollte weitestgehend direkt vom LKW oder aus dem Lager unausgepackt auf Paletten in den Markt gefahren werden. Kunden sollten sich die Ware überwiegend direkt von der Palette / aus den Regalen entnehmen und zur Kasse befördern. Es sollte nur noch eine eingeschränkte Kundenberatung/Serviceleistung in den einzelnen Filialen stattfinden, das bisherige Warensortiment sollte an die neuen Verhältnisse angepasst werden. Vorgesehen war, dass auf Grund dieser Umgestaltung in einer durchschnittlichen Filiale nur noch ein Marktleiter sowie neun Mitarbeiter beschäftigt werden sollten.

Allen Mitarbeitern sollte je nach Bedarf die Kassentätigkeit, die Pflege und das Nachfüllen der Ware, die Annahme von Kundengeräten im Rahmen der Gewährleistung bzw. der Kulanz sowie Lagertätigkeiten obliegen. Alle Arbeitnehmer, mit Ausnahme des Marktleiters und der Auszubildenden, sollten gekündigt werden, neun Mitarbeiter sollten jedoch keine Beendigungskündigung, sondern nach Maßgabe der in der Vereinbarung niedergelegten Auswahlrichtlinien eine Änderungskündigung erhalten. Hinsichtlich der konkreten Durchführung der Betriebsänderung wurde vereinbart, dass alle Arbeitnehmer des jeweils betroffenen Marktes unter Einhaltung ihrer individuellen Kündigungsfristen zum Zeitpunkt des Abschlusses des Umbaus gekündigt werden, bei der Besetzung der nach dem Umbau neu entstehenden Arbeitsplätze sollten alle in der jeweiligen Filiale beschäftigten Mitarbeiter mit Ausnahme des Marktleiters mitberücksichtigt werden...

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