Verfahrensgang

ArbG Karlsruhe (Urteil vom 23.03.1994; Aktenzeichen 5 Ca 290/93)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 21.01.1997; Aktenzeichen 3 AZR 2/95)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen dasUrteil desArbeitsgerichts Karlsruhe vom23.3.94 – 5 Ca 290/93 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, die Klägerin so zu stellen, als sei sie im Zeitraum vom 2.2.1976 bis 31.3.1991 durchgehend bei der … (Versorgungsanstalt der …) versichert gewesen.

Die am 26.7.1948 geborene Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 2.2.1976 als gewerbliche Arbeitnehmerin in Teilzeitarbeit mit schwankender Wochenarbeitszeit beschäftigt; im Zeitraum vom 2.2.1976 bis 31.12.1976 war sie Geringverdienerin im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB IV. Kraft Tarifgebundenheit richtet sich das Arbeitsverhältnis der Parteien nach den jeweiligen Bestimmungen der Tarifverträge für die Arbeiter der ….

Die Beklagte gewährt ihren Arbeitnehmern eine am System der Gesamtversorgung orientierte dynamische Versorgungsrente im Wege der Versicherung bei der Versorgungsanstalt der …. Maßgeblich sind die Regelungen der einschlägigen Tarifverträge in Verbindung mit den Satzungsbestimmungen der …. Danach waren Teilzeitbeschäftigte nur bedingt, nämlich erst ab einer bestimmten Wochenarbeitszeit, versorgungsberechtigt. Bis einschließlich 31.12.1987 bestand Versicherungspflicht bei der … erst ab einer arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit mindestens in der Hälfte der geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit eines entsprechenden vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers, vom 1.1.1988 bis einschließlich 31.3.1991 war Voraussetzung für die Versicherung eine arbeitsvertraglich vereinbarte durchschnittliche Wochenarbeitszeit von mindestens 18 Stunden, ab dem 1.4.1991 sind nur geringfügig Beschäftigte im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB IV von der Versicherungspflicht bei der … ausgenommen. Dies ergibt sich aus dem Versorgungstarifvertrag (VersTV) in den seit Oktober 1969 jeweils geltenden Fassungen in Verbindung mit der Satzung der ….

Wegen des geringen Umfanges ihrer Teilzeitarbeit erfüllte die Klägerin im Zeitraum vom 2.2.1976 bis 31.3.1991 die Voraussetzungen für die Versicherung bei der … z.T. nicht. Sie will aber aus Gründen zwingender Gleichbehandlung von der Beklagten so gestellt werden, als habe durchgehend Versicherungspflicht bei der … bestanden.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Es schließe sich der Rechtsprechung des BAG, wie sie im Urteil vom 28.7.1992 zum Ausdruck komme, an. Danach ergebe sich der Anspruch der Klägerin aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz.

Zur näheren Sachdarstellung wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 23.3.1994 Bezug genommen

Mit der Berufung verfolgt die Bekl. weiterhin das Ziel der Abweisung der Klage.

Zunächst ist sie zweitinstanzlich zu der Auffassung gelangt, daß es der Klage am nötigen Feststellungsinteresse fehle, diese mithin unzulässig sei. Die Klägerin sei in der Lage, die von ihr im Ergebnis erstrebte Versorgung zu beziffern. Demgegenüber müsse sie, die Beklagte, erklären, daß sie auf eine lediglich feststellende Entscheidung nicht leisten werde.

In der Sache vertritt die Beklagte den Standpunkt, den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt zu haben, jedenfalls aber aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit vor einer rückwirkenden Gleichstellung der Klägerin geschützt werden zu müssen.

Bereits erstinstanzlich ist von der Beklagten folgendes ausgeführt worden: Der sachliche Grund für eine unterschiedliche Behandlung der kurzzeitig Teilzeitbeschäftigten sei schon aus der Berechnungsmethode der Zusatzversorgung abzuleiten. Er ergebe sich auch aus den Grundlagen der Gesamtversorgung, einem beamtenähnlichen Versorgungssystem. Soweit sich der Gesetzgeber mit Erlaß des Beschäftigungsförderungsgesetzes dem Problem der Gleichbehandlung von Teilzeitbeschäftigten angenommen habe, so sei damit eine schematische Gleichstellung mit Vollzeitbeschäftigten nicht bezweckt worden. Insbesondere sei 6 BeschFG so auszulegen, daß teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer ganz aus dem Geltungsbereich einer tariflichen Regelung ausgenommen werden könnten. Die rechtsstaatlichen Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes sprächen gegen eine rückwirkende Belastung mit Versorgungsansprüchen von Teilzeitbeschäftigten. Man habe bisher keinen Anlaß gehabt, an der Rechtmäßigkeit der tariflichen Regelungen zu zweifeln.

Zur Inanspruchnahme eines aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Vertrauensschutzes führt die Beklagte mit der Berufung weiter aus, selbst das BAG habe in seiner Entscheidung vom 28.7.1992 gesehen und anerkannt, daß für die Begrenzung einer rückwirkenden Rechtsprechung auch Gesichtspunkte der Zumutbarkeit und des Gemeinwohls in Betracht zu ziehen seien; hier sei insbesondere eine übermäßige Kostenbelastung oder die faktische Undurchführbarkeit einer Rückabwicklung zu berücksichti...

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