Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung einer Amtsgerichtsmitarbeiterin. Bewertung von Arbeitsleistungen anhand abgrenzbarer Arbeitsergebnisse
Leitsatz (redaktionell)
Die Eingruppierung einer Mitarbeiterin im Serviceteam des Amtsgerichts Tiergarten in die Entgeltgruppe 6 ist rechtmäßig, da die Voraussetzungen für die Entgeltgruppe 9 nicht gegeben sind.
Normenkette
TV-L § 12; ZPO § 533
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Entscheidung vom 08.05.2019; Aktenzeichen 60 Ca 13345/18) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 08.05.2019 - 60 Ca 13345/18 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision der Klägerin wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.
Die Klägerin ist seit dem 04.01.1988 als Justizbeschäftigte am Amtsgericht Tiergarten bei dem beklagten Land beschäftigt. Gemäß Änderungsvertrag vom 09.01.2013 finden auf das Arbeitsverhältnis der Angleichungs TV Land Berlin vom 14.10 2010 in der jeweils geltenden Fassung Anwendung und die Tarifverträge, die das Land Berlin nach dem 1.11.2010 schließt oder bei Eintritt in den Arbeitgeberverband dann unterworfen ist, die o.g Arbeitsbedingungen nach § 4 Abs.5 TVG ergänzen ändern oder ersetzen.
Die Klägerin arbeitet seit dem 01.10.2013 am Amtsgericht Tiergarten in einer Serviceeinheit, dem Serviceteam 21, innerhalb derer sie Aufgaben des mittleren Justizdienstes bzw. der Justizfachangestellten, insbesondere Geschäftsstellentätigkeit und Protokollführung in der Strafrechtsabteilung 237 für allgemeine Strafsachen bearbeitet und erledigt. Nach der durch das beklagte Land erteilten Beschreibung des Aufgabenkreises (BAK) führt die Klägerin folgende Aufgaben in folgendem Umfang aus: Geschäftsstellentätigkeit: Postbearbeitung, Schriftgutverwaltung, Aussonderungsarbeiten, Datenpflege, Kenntnis von Aktenordnung, Geschäftsordnungsvorschriften und anderen Bestimmungen (zu 45,03% der monatlichen Arbeitszeit); selbständige Fertigung von Inhaltsprotokollen und Kenntnis der relevanten Bestimmungen (zu 8,04% der monatlichen Arbeitszeit); kanzleimäßige Erledigung der Verfügungen der jeweiligen Sachbearbeiter, Mitteilung an andere Behörden, selbständige Fertigung von Maschinenprotokollen und Kenntnis der relevanten Bestimmungen (zu 21,04% der monatlichen Arbeitszeit); Anordnung von Ladungen und Zustellungen, öffentliche Zustellungen und Kenntnis der relevanten Bestimmungen (zu 11,14% der monatlichen Arbeitszeit); Erteilen vollstreckbarer Ausfertigungen und von Teilrechtskraft- und Rechtskraftattesten und Kenntnis der relevanten Bestimmungen (zu 4,20% der monatlichen Arbeitszeit); Aufgaben der Kostenbeamten und Kenntnis der relevanten Bestimmungen (zu 1,55% der monatlichen Arbeitszeit); Aufgaben nach der Zählkartenordnung und Kenntnis der relevanten Bestimmungen (zu 2,87% der monatlichen Arbeitszeit); Beantwortung von Sachstandsanfragen und Auskunftsersuchen formeller Art und Kenntnis der relevanten Bestimmungen (zu 2,53% der monatlichen Arbeitszeit); unterschriftsreife Vorbereitung von Verfügungen, Urteilen und Beschlüssen für den jeweiligen Sachbearbeiter und Kenntnis der relevanten Bestimmungen (zu 2,45% der monatlichen Arbeitszeit); Mitteilungen an das Bundeszentralregister, Gewerbezentralregister und das Kraftfahrtbundesamt und Kenntnis der relevanten Bestimmungen (zu 0,31% der monatlichen Arbeitszeit); Mitwirkung bei der Überwachung von Auflagen und Weisungen nach § 153a Abs. 1 StPO und dem JGG sowie nach § 453b StPO und der Gnadenordnung sowie die Überwachung von Zahlungen bei der Vollstreckung von Geldstrafen und Kenntnis der relevanten Bestimmungen (zu 0,72% der monatlichen Arbeitszeit). An diesen Aufgaben der Klägerin und deren zeitlicher Gewichtung änderte sich bis zum heutigen Tage nichts.
Die Klägerin wurde am 1. November 2010 in die Entgeltgruppe 5 des TV-L übergeleitet. Mit Wirkung ab dem 1. Juni 2013 wurden der Klägerin die Aufgaben als Beschäftigte in Serviceeinheiten bei Gerichten mit mindestens einem Fünftel schwieriger Tätigkeiten dauerhaft übertragen nachdem ihr der Präsident des Amtsgerichts am 24.05.2013 attestiert hatte, dass sie über Fähigkeiten verfüge, die nach der VO vom 26.01.1988 über die Berufsausbildung zur Justizfachangestellten gleichwertig sind. Dementsprechend wurde die Klägerin in die Entgeltgruppe 6, Fallgruppe 2 des Teil II Abschnitt 12.1 der Anlage A zum TV-L eingruppiert.
Die Klägerin machte unter Verweis auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 28. Februar 2018 (BAG 28. Februar 2018 - 4 AZR 816/16, BAGE 162, 81 ff.) rückwirkend Differenzzahlungsansprüche zwischen der Entgeltgruppe E6 und der Entgeltgruppe E9 sowie für die Zukunft eine Vergütung nach der Entgeltgruppe E9 geltend.
Die Klägerin ist der Auffassung, ihre Eingruppierung in die Entgeltgruppe E9 und ab 01.01.2019 der Entgeltgruppe E 9a ergebe sich aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 28. Februar 2018. Dort habe das Bundesarbeitsgericht anders als zuvor festgestellt, dass Mit...