Entscheidungsstichwort (Thema)
Besondere Schwierigkeiten. Bewährungszeiten. Anrechnung anderer Tätigkeitszeiten
Leitsatz (redaktionell)
1. Das Heraushebungsmerkmal der besonderen Schwierigkeit einer Tätigkeit bezieht sich auf die Anforderungen und die fachlichen Qualifikationen des Angestellten, also auf sein fachliches Können und seine fachliche Erfahrung.
2. Weder eine Tätigkeit bei der ÖTV, noch die Tätigkeit als Richter auf Probe sind anzurechnen. Die ÖTV gehört nicht zu den Arbeitgebern, die von BAT/BAT-O erfasst werden. Sie ist auch keine Einrichtung des öffentlichen Rechts. Beschäftigungszeiten als Beamter oder Richter auf Probe zählen nicht. Nach dem für die Tarifauslegung zunächst maßgebenden Wortlaut der Tarifnorm setzt die Bewährung voraus, dass die dem Angestellten während der Bewährungszeit übertragene Tätigkeit einer bestimmten Vergütungsgruppe des BAT entspricht. Eine Tätigkeit entspricht dann einer bestimmten Vergütungsgruppe des BAT, wenn die Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllt sind. Die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppen des BAT können nach dem eindeutigen Wortlaut nur von einem Angestellten erfüllt werden, der eine Tätigkeit in einer Vergütungsgruppe des BAT zurückgelegt hat, sofern nicht ausdrücklich eine Anrechnung von Beamtendienstzeiten durch die Vergütungsnorm zugelassen wird. Eine Anrechnung von Tätigkeitszeiten als Beamter sieht Vergütungsgruppe Ib Fallgruppe 2 BAT nicht vor.
Normenkette
BAT § 22
Verfahrensgang
ArbG Bremen (Urteil vom 05.06.2002; Aktenzeichen 7 Ca 7037/02) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen vom 05.06.2002 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Frage, ob der Klägerin für die Zeit vom 01.06.2000 bis 31.05.2001 ein Anspruch auf den Differenzbetrag zwischen der Vergütungsgruppe II a BAT und I b BAT zusteht.
Die am 20.09.1954 geborene Klägerin ist als Verwaltungsangestellte in Vergütungsgruppe II a Fallgruppe 1a BAT eingruppiert und beim Senator für A., F., G., J. und S. beschäftigt.
In der Zeit vom 01.06.2000 bis 31.05.2001 war sie zum Amt für Soziale Dienste abgeordnet. Hier wurde sie mit der Position der Sachgebietsleiterin Justitiariat betraut. Zu ihren Aufgaben gehörten in dieser Zeit:
1. |
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Allgemeine Aufgaben |
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bestehen derzeit im Aufbau des Justitiariats bzw. in der Abwicklung des Sachgebietes, |
2 % |
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Fachliche und dienstliche Aufgaben in Bezug auf Mitarbeiterführung, Personalplanung, Personalentwicklung innerhalb des Sachgebietes, |
1 % |
2. |
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Justitiariat |
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2.1 |
Außergerichtliche Klärung mit Rechtsanwälten, Versicherungsanstalten etc. u.a. im Schriftverkehr: |
35 % |
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Angestellten- und Beamtenrecht |
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Bauordnungsrecht |
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SGB IV |
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Gebührenrecht/Krankenhilfe |
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Beitragsrecht nach dem Kindergarten- und Hortgesetz |
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2.2 |
Terminwahrnehmungen mit RAen z.B. in Erbauseinandersetzungen von Betreuten/Leistungsempfängern und |
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2.3 |
Rechtliche Stellungnahmen für Mitarbeiter des Amtes Vormundschaftsrecht |
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- SGB VIII, SGB X |
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3. |
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Grundsatzfragen des Zuwendungs- und Vertragsrechts; Beratung der Fachabteilungen |
10 % |
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Verschiedene Stellungnahmen u.a. für: Junge Menschen, Abt. 2 Personalangelegenheiten, Abt. 1 Innenprüfung Erwachsene, Abt. 4 |
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4. |
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Beratung der Amtsleitung in allen rechtlichen Fragen |
20 % |
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Stellungnahmen zu Rechtsfragen und Gutachten u.a. zum: |
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BSHG, Eingliederungshilfe Brem. Polizeigesetz |
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Verwaltungsverfahrensgesetz, SGB X Niederschlagungen |
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BSHG, SGB VIII Eingliederungshilfe für geistig-, körperlich und mehrfach behinderte sowie seelisch behinderte und von Behinderung bedrohte Kinder |
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5. |
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Rechtliche Sicherung und Koordinierung des Verwaltungshandelns durch Mitwirkung bei der Erstellung von Dienst- und Verwaltungsanweisungen, Richtlinien |
15 % |
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Folgende Weisungen wurden von der Klägerin unter ihrer Federführung erstellt: |
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Reha-Maßnahmen bei Drogenabhängigen |
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Hilfen für autistische Kinder |
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Hilfen für geistig- und körperbehinderte Kinder und Jugendliche |
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Aufnahme von Kindern mit Förderbedarf in Tageseinrichtungen der Stadtgemeinde Bremen Gesamtplan gem. § 46 BSHG für Kinder und Jugendliche |
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6. |
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Entscheidungen über die Durchsetzung von Ansprüchen gegen Drittverpflichtete aus jeglichem Rechtsgrund |
10 % |
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Auseinandersetzungen mit anderen Kostenträgern z.B. bei stationärer Unterbringung nach dem BSHG |
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9. |
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Entscheidung über die Erstattung von Strafanzeigen, Erstellen von Strafanträgen, soweit nicht andere Instanzen vorbehalten oder anderweitig übertragen |
2 % |
11. |
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Datenschutzbeauftragter |
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Verhandlungen mit dem Landesdatenschutzbeauftragten u.a.: |
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Einsicht in Sozialhilfeakten für Studenten nach SGB X und Abgleich von Sozialhilfedaten mit dem Einwohnermeldeamt, Belege in der Innenprüfung |
5 % |
Am 05.12.2000 stellte die Klägerin einen Antrag auf die persönliche Zulage nach § 24 Abs. 1 Satz 1 BAT. Dieser Antrag wurde mit Schreiben vom 21.09.2001 von der Beklagten abgelehnt. Mit ihrer am 22.01.2002 beim Arbeitsgericht Bremen eing...