Revision
Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung eines stellvertretenden Datenschutzbeauftragten
Leitsatz (amtlich)
1. Der Vertreter eines behördlichen Datenschutzbeauftragten i. S. d. § 32 a DSG NRW kann nach jeweiligem Aufgabenbereich in VerGr IV a Fallgr. 1 b/III Fallgr. 1 b BAT/VKA „besondere Schwierigkeit und Bedeutung”) eingruppiert sein.
2. Seine Tätigkeit hebt sich in der Regel nicht durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung i. S. d. VergGr. III Fallgr. 1 a BAT/VKA erheblich aus der Vergütungsgruppe IV a Fallgr. 1 b heraus.
Normenkette
BAT/VKA VerGr IV Fg 1 b; BAT/VKA III Fg 1 a; DSG NRW § 32a
Verfahrensgang
ArbG Düsseldorf (Urteil vom 03.12.2004; Aktenzeichen 12 Ca 5456/04) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom03.12.2004 – 12 Ca 5456/04 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Streitwert: unverändert (14.400,00 EUR).
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers, der einen Anspruch auf Vergütung aus der Vergütungsgruppe (VergGr) II der Anlage 1 a zum Bundes-Angestellten-Tarifvertrag für den Bereich der Vereinigung Kommunaler Arbeitgeberverbände (BAT/VKA) geltend macht.
Der zur Zeit 59-jährige Kläger, geboren am 02.12.1945, absolvierte eine Lehre als Elektriker, später zusätzlich eine Lehre als Bürokaufmann. Mit Wirkung vom 01.01.1978 trat er unter Vereinbarung der Regelungen des BAT/VKA in die Dienste der Beklagten und legte dort die Angestelltenprüfung II (gehobener Dienst) ab. Mit Wirkung vom 15.02.1991 bestellte die Beklagte ihn zum stellvertretenden Datenschutzbeauftragten im Sinne des § 32 a Abs. 1 Satz 1 DatenschutzG NRW (DSG NRW). Hiernach haben öffentliche Stellen des Landes (§ 2 Abs. 1 DSG NRW), die personenbezogene Daten verarbeiten, einen internen Beauftragten für den Datenschutz (behördlicher Datenschutzbeauftragter) sowie einen Vertreter zu bestellen. Nach Satz 5 bis 7 dieser Vorschrift
unterstützt der Beauftragte die Stelle bei der Sicherstellung des Datenschutzes. Er berät die datenverarbeitende Stelle bei der Gestaltung und Auswahl von Verfahren zur Verarbeitung personenbezogener Daten und überwacht bei der Einführung neuer Verfahren oder der Änderung bestehender Verfahren die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften. Er ist bei der Erarbeitung behördeninterner Regelungen und Maßnahmen zur Verarbeitung personenbezogener Daten frühzeitig zu beteiligen und hat die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften zu überwachen, die mit der Verarbeitung personenbezogener Daten befassten Personen mit den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie den sonstigen Vorschriften über den Datenschutz vertraut zu machen und die Vorabkontrolle durchzuführen.
Behördlicher Datenschutzbeauftragter bei der Beklagten ist der Städtische Rechtsdirektor Dr. Z., der die Zweite Juristische Staatsprüfung abgelegt hat und dessen Besoldung nach Besoldungsgruppe A 15 BBesO erfolgt. Die Vergütung des Klägers, dem als stellvertretenden Datenschutzbeauftragten keine Mitarbeiter unterstellt sind, erfolgte zunächst nach VergGr IV a und nach vierjähriger Bewährungszeit seit zwischenzeitlich mehr als fünf Jahren nach VergGr III BAT/VKA. Seit dem 01.06.2002, spätestens seit dem Frühjahr 2003, ist bei der Beklagten neben dem Datenschutzbeauftragten zusätzlich die Stelle eines IT-Sicherheitsbeauftragten eingerichtet, die nach Besoldungsgruppe A 13 h.D. BBesO bewertet ist.
Mit Schreiben vom 25.10.2002 bat der Kläger um Überprüfung seiner Stelle, da diese seiner Meinung nach höher zu bewerten sei. Zugleich erstellte er unter dem 25.10.2002 eine vom Datenschutzbeauftragten Dr. Z. am 30.10.2002 als „richtig” bestätigte Stellenbeschreibung mit den nachfolgenden Aufgabenbereichen, deren Zeitanteile nach einer Stellenüberprüfung vom 17.01.2003 die Parteien gemeinsam mit dem Beauftragten Dr. Z. wie folgt festsetzten:
1. Vertretung des Datenschutzbeauftragten |
25 % |
2. Allgemeine Datenschutzangelegenheiten |
15 % |
Datenschutzservice für die Behördenleitung, Fachbereiche, Institute, Personalvertretung sowie Bürgerinnen und Bürger Entgegennahme und selbständige Einzelfallbearbeitung von Datenschutzhinweisen, Eingaben und Beschwerden bezüglich der Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten. |
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Datenschutzrechtliche Beratung und Begleitung der Behördenleitung, Personalvertretung etc. bei der öffentlichen Stelle Stadtverwaltung Düsseldorf, ihren nicht rechtsfähigen Einrichtungen und den städt. Schulen. |
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3. Schulungs- und Motivationsarbeit |
5 % |
Sensibilisierung aller Beschäftigten im Sinne des Datenschutzes durch Rundschreiben, Halten von Vorträgen, Durchführung von Schulungsmaßnahmen etc. |
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Information der Fachbereiche über wichtige datenschutz-rechtliche Maßnahmen, Neuerungen etc. |
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4. Zusammenarbeit mit anderen Datenschutzstellen, insbesondere mit der LfD NRW |
5 % |
Wahrnehmung gesetzlicher Melde- und Mitteilungspflichten gegenüber der LfD NRW. Wahrnehmung datenschutzfachlicher Mitgliedschaften bei den kommunalen Spitzenverbänden, d... |