Revision
Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung eines Bezirkssozialdienstleiters
Leitsatz (amtlich)
Die qualifizierenden Merkmale der VergGr. III Fallgruppe 1 a BAT (VKA) sehen gegenüber den Tätigkeitsmerkmalen der VergGr. IV a Fallgruppe 1 b BAT (VKA) eine schon dem Tarifwortlaut nach nochmals erhebliche Heraushebung durch das Maß der mit der Tätigkeit verbundenen Verantwortung vor. Hier wird eine besonders weitreichende, hohe Verantwortung gefordert, was im Hinblick darauf geboten ist, dass es sich bei der VergGr. III Fallgruppe 1 a BAT (VKA) um eine Spitzengruppe mit herausgehobenem Charakter handelt, die einer weiteren Steigerung nicht mehr zugänglich ist (im Anschluss an BAG 16.04.1986 – 4 AZR 595/84 – AP Nr. 120 zu §§ 322, 23 BAT 1975, BAG 20.09.1995 – 4 AZR 413/94 – AP Nr. 205 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
Normenkette
BAT 1975 §§ 22-23; VergGr. Vb; VergGr. IVb; VergGr. IVa; VergGr. III
Verfahrensgang
ArbG Wuppertal (Urteil vom 31.03.2004; Aktenzeichen 3 Ca 6351/03) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird dasUrteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom31.03.2004 – 3 Ca 6351/03 – abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende tarifliche Eingruppierung des Klägers.
Der am 22.01.1964 geborene Kläger ist seit dem 01.08.1991 bei der Beklagten als Verwaltungsangestellter beschäftigt. Nach § 1 des am 22.03.1991 geschlossenen Arbeitsvertrages richtet sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) sowie den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für die Beklagte geltenden Fassung. Außerdem finden die für sie jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung.
Im Jahre 1994 löste die Beklagte die Dezernate 50 (Sozialamt) und 51 (Jugendamt) auf und führte diese Dezernate im Ressort Jugendamt und Soziale Dienste des Geschäftsbereichs 2 zusammen. Das operative Geschäft wurde dezentralisiert und auf sieben Bezirkssozialdienste (im Folgenden: BSD) aufgeteilt. In den Bezirkssozialdiensten werden die Aufgaben der Jugend- und Sozialhilfe in zwei Geschäftsteams (Sozialarbeit und Sozialhilfe) wahrgenommen. Die Geschäftsteams sind der jeweiligen BSD-Leitung unterstellt. Von dem Ressortmanagement des Bereiches Jugendamt und Soziale Dienste wurden die Stellen der Leitungen der Bezirkssozialdienste sowie die anderen Stellen in den Bezirkssozialdiensten tariflich bewertet. Die Stelle der Leitung eines BSD wurde mit der VergGr. III mit Bewährungsaufstieg in VergGr. II BAT (VKA) bewertet.
Mit Wirkung vom 21.02.2000 setzte die Beklagte gemäß ihrer Verfügung vom 17.01.2000 den Kläger auf die Stelle des Leiters des BSD 3 um. Mit Schreiben vom 16.01.2001 begehrte der Kläger die Höhergruppierung in die VergGr. III BAT (VKA), was von der Beklagten mit Schreiben vom 12.08.2002 abgelehnt wurde. Zur Begründung ihrer Ablehnung führte die Beklagte an, dass die Bewertung der Stelle als Bezirkssozialdienstleiter im aktuellen Stellenplan mit BAT III, Fallgruppe 1 b weiterhin gerechtfertigt sei. Mit seiner beim Arbeitsgericht Wuppertal am 18.12.2003 eingereichten Klage begehrt der Kläger, an ihn ab dem 16.01.2001 Vergütung nach der VergGr. III BAT (VKA) zu zahlen.
Der Kläger hat im Wesentlichen geltend gemacht:
Er könne die Vergütung nach der VergGr. III BAT verlangen, da er Tätigkeiten ausübe, die zeitlich mindestens zur Hälfte aus Arbeitsvorgängen bestehen würden, die für sich genommen die Anforderung der VergGr. III Fallgruppe 1 a BAT (VKA) erfülle. Dies folge insbesondere aus der Stellenbeschreibung vom 10.01.2002. Aus der hierin enthaltenen Tätigkeitsbeschreibung, die die Leitung des BSD betreffe und einen geschätzten Anteil von 70 % der auszuübenden Tätigkeiten ausmache, gehe hervor, dass seine Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der VergGr. V b Fallgruppe 1 b BAT (VKA) heraushebe. Auch hebe sie sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der VergGr. IV a Fallgruppe 1 BAT (VKA) heraus.
Der Kläger hat beantragt
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn ab 16.01.2001 nach Vergütungsgruppe III VKA des Bundesangestelltentarifvertrages in der jeweils gültigen Fassung zu vergüten und darüber hinaus verpflichtet ist, die Bruttodifferenz zwischen der Vergütung nach der Fallgruppe IV a zu III ab Rechtshängigkeit mit 5 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat im Wesentlichen geltend gemacht:
Das Begehren des Klägers sei insbesondere deshalb unbegründet, weil das Tarifmerkmal der „erheblichen Heraushebung durch das Maß der Verantwortung aus der VergGr. IV a Fallgruppe 1 b BAT” in der VergGr. III BAT (VKA) nicht erfüllt sei. Die BSD-Leiter hätten nicht die absolute und herausgehobene Spitzenfunktion inne, wie es bei einer Eingruppierung nach der VergGr. III, Fallgruppe 1 a BAT (VKA) gefordert werde. Vielmehr seien sie in ein vielfaches Geflecht aus Z...