Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung von Fachangestellten für Bäderbetriebe im Bereich der Kommunen
Leitsatz (amtlich)
Fachangestellte für Bäderbetriebe im Bereich der Kommunen, die ab dem 01.10.2005 eingestellt werden, sind bei Anwendung der tariflichen Eingruppierungsmerkmale in Entgeltgruppe 3 eingruppiert. Ein möglicher Verstoß der Tarifvertragsparteien gegen den allgemeinen Gleichheitssatz im Verhältnis zur Eingruppierung der Badehelfer bzw. Badewärter in Entgeltgruppe 4 führt nicht zu einer Eingruppierung der kommunalen Fachangestellten für Bäderbetriebe in Entgeltgruppe 5.
Normenkette
TVÜ-VKA § 17
Verfahrensgang
ArbG Wuppertal (Aktenzeichen 5 Ca 15/15) |
Tenor
Auf die Berufung der beklagten Stadt wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 25.06.2015 - 5 Ca 15/15 - abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
- Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
- Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers als Fachangestellter für Bäderbetriebe.
Der am 08.12.1991 geborene Kläger ist seit dem 20.07.2011 bei der beklagten Stadt auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 08.08.2011 als Fachangestellter für Bäderbetriebe beschäftigt, nachdem er zunächst bei der beklagten Stadt in der Zeit vom 01.08.2007 bis zum 19.07.2011 eine dreijährige berufsbezogene Qualifizierung zum Fachangestellten für Bäderbetriebe mit entsprechender Abschlussprüfung absolviert hatte. Der Arbeitsvertrag enthält unter anderem folgende Regelungen:
"§ 1
Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und dem besonderen Teil für die Verwaltung und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung einschließlich des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (§ 1 Abs. 2 TVÜ-VKA). Außerdem finden die im Bereich des Arbeitgebers jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.
§ 2
Der Beschäftigte ist in die Entgeltgruppe 3 eingruppiert (§ 17 TVÜ-VKA).
Alle zwischen dem 01.10.2005 und dem Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung stattfindenden Eingruppierungsvorgänge (Neueinstellungen und Umgruppierungen) sind vorläufige und begründen keinen Vertrauensschutz und keinen Besitzstand."
Wegen des Inhalts des Arbeitsvertrages im Einzelnen wird auf Bl. 10 bis 11 der Akte Bezug genommen.
Ursprünglich existierte bis zum Jahr 1997 eine "Verordnung für die Berufsausbildung zum Schwimmmeistergehilfen" vom 5. Dezember 1971 (im Folgenden: VO 1971). Die Ausbildungsdauer betrug zweieinhalb Jahre. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die VO 1971 (Bl. 44 - 46 der Akte) Bezug genommen. Seit 1997 wurde dieser Ausbildungsberuf abgelöst durch die vom Kläger absolvierte Ausbildung zum Fachangestellten für Bäderbetriebe. Die Ausbildungsdauer betrug nunmehr drei Jahre. Grundlage war die "Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Fachangestellten für Bäderbetriebe" vom 26.03.1997 (im Folgenden: VO 1997), auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 29 - 32 der Akte).
§ 17 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) enthält folgende Regelung:
"Eingruppierung
(1)Bis zum Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschriften des TVöD (mit Entgeltordnung) gelten die §§ 22, 23, 25 BAT und Anlage 3 zum BAT, §§ 22, 23 BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen einschließlich der Vergütungsordnung sowie die landesbezirklichen Lohngruppenverzeichnisse gemäß Rahmentarifvertrag zu § 20 BMT-G und des Tarifvertrages zu § 20 Abs. 1 BMT-G-O (Lohngruppenverzeichnis) über den 30. September 2005 hinaus fort. ... Diese Regelungen finden auf übergeleitete und ab dem 1. Oktober 2005 neu eingestellte Beschäftigte im jeweiligen bisherigen Geltungsbereich nach Maßgabe dieses Tarifvertrages Anwendung. An die Stelle der Begriffe Vergütung und Lohn tritt der Begriff Entgelt.
...
(4)Anpassungen der Eingruppierung aufgrund des In-Kraft-Tretens der neuen Entgeltordnung erfolgen mit Wirkung für die Zukunft. ...
(5)Bewährungs-, Fallgruppen- und Tätigkeitsaufstiege gibt es ab dem 1. Oktober 2005 nicht mehr; ...
...
(7)Für Eingruppierungen zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung werden die Vergütungsgruppen der Vergütungsordnung (Anlage 1a) und die Lohngruppen der Lohngruppenverzeichnisse gemäß Anlage 3 den Entgeltordnungen des TVöD zugeordnet. ..."
Die Anlage 3 zum TVÜ-VKA regelt die vorläufige Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen zu den Entgeltgruppen für zwischen dem 01.10.2005 und dem In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung stattfindende Eingruppierungs- und Einreihungsvorgänge (VKA) u.a. wie folgt:
Entgeltgruppe |
Vergütungsgruppe |
Lohngruppe |
5 |
VII mit Aufstieg nach VIb VII ohne Aufstieg nach VIb |
5 mit Aufstieg nach 5a 4 mit Aufstieg nach 5 ... |