Entscheidungsstichwort (Thema)
Tarifliche Eingruppierung von Fachangestellten für Bäderbetriebe im Bereich der Kommunen
Leitsatz (amtlich)
1. Fachangestellte für Bäderbetriebe im Bereich der Kommunen, die ab dem 01.10.2005 eingestellt werden, sind bei Anwendung der tariflichen Eingruppierungsmerkmale in Entgeltgruppe 3 eingruppiert.
2. Ein möglicher Verstoß der Tarifvertragsparteien gegen den allgemeinen Gleichheitssatz im Verhältnis zur Eingruppierung der Badehelfer bzw. Badewärter in Entgeltgruppe 4 führt nicht zu einer Eingruppierung der kommunalen Fachangestellten für Bäderbetriebe in Entgeltgruppe 5.
3. Die Kammer lässt offen, ob der mögliche Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu einer Eingruppierung in Entgeltgruppe 4 führt, weil dies nicht Streitgegenstand des Verfahrens war.
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 1; BAT § 22; BAT im Bereich der VKA Anlage 1a; TVÜ-VKA Anlage 3; TVÜ-VKA § 17; BZT-G/NRW Lohngruppenverzeichnis zu § 4 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Wuppertal (Entscheidung vom 13.03.2015; Aktenzeichen 3 Ca 3701/14) |
Tenor
- Auf die Berufung der beklagten Stadt wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 13.03.2015 - 3 Ca 3701/15 - abgeändert und die Klage abgewiesen.
- Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
- Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.
Die am 21.08.1972 geborene Klägerin war seit dem 09.01.2006 bei der beklagten Stadt auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 14.12.2005 zunächst als Badehelferin tätig. In dem Arbeitsvertrag hieß es u.a.:
"§ 1
Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) für die Verwaltung und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung einschließlich des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (§ 1 Abs. 2 TVÜ-VKA). Außerdem finden die im Bereich des Arbeitgebers jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.
§ 2
Die Beschäftigte ist in die Entgeltgruppe 4 eingruppiert (§ 17 TVÜ-VKA).
Alle zwischen dem 01.10.2005 und dem Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung stattfindenden Eingruppierungsvorgänge (Neueinstellungen und Umgruppierungen) sind vorläufige und begründen keinen Vertrauensschutz und keinen Besitzstand."
Die Klägerin war Mitglied bei der Gewerkschaft ver.di. Auch andere neu, d.h. später als die Klägerin, eingestellte Badehelfer bzw. Badewärter vergütete die beklagte Stadt gemäß der Entgeltgruppe 4. Nachdem die Klägerin die Ausbildung zur Fachangestellten für Bäderbetriebe abgeschlossen hatte, vereinbarten die Parteien unter dem 15.06.2007 folgende Arbeitsvertragsänderung:
"Der ... abgeschlossene Arbeitsvertrag vom 14.12.2005 in der zuletzt gültigen Fassung wird mit Wirkung zum 01.07.07 wie folgt geändert:
Frau N. wird als "Fachangestellte für Bäderbetriebe" beschäftigt und in die Entgeltgruppe 3, Stufe 2 herabgruppiert."
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Arbeitsvertrag vom 14.12.2005 sowie die Arbeitsvertragsänderung vom 15.06.2007 Bezug genommen. Ursprünglich existierte bis zum Jahr 1997 eine "Verordnung für die Berufsausbildung zum Schwimmmeistergehilfen" vom 5. Dezember 1971 (VO 1971). Die Ausbildungsdauer betrug zweieinhalb Jahre. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die VO 1971 Bezug genommen. Seit 1997 wurde dieser Ausbildungsberuf abgelöst durch die Ausbildung zum Fachangestellten bzw. zur Fachangestellten für Bäderbetriebe. Diese Ausbildung hatte die Klägerin absolviert. Die Ausbildungsdauer betrug nunmehr drei Jahre. Grundlage war die Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Fachangestellten für Bäderbetriebe vom 26.03.1997 (VO 1997), auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird.
§ 17 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) enthielt folgende Regelung:
"Eingruppierung
(1)Bis zum Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschriften des TVöD (mit Entgeltordnung) gelten die §§ 22, 23, 25 BAT und Anlage 3 zum BAT, §§ 22, 23 BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen einschließlich der Vergütungsordnung sowie die landesbezirklichen Lohngruppenverzeichnisse gemäß Rahmentarifvertrag zu § 20 BMT-G und des Tarifvertrages zu § 20 Abs. 1 BMT-G-O (Lohngruppenverzeichnis) über den 30. September 2005 hinaus fort. ... Diese Regelungen finden auf übergeleitete und ab dem 1. Oktober 2005 neu eingestellte Beschäftigte im jeweiligen bisherigen Geltungsbereich nach Maßgabe dieses Tarifvertrages Anwendung. An die Stelle der Begriffe Vergütung und Lohn tritt der Begriff Entgelt.
...
(4)Anpassungen der Eingruppierung aufgrund des Inkrafttretens der neuen Entgeltordnung erfolgen mit Wirkung für die Zukunft. ...
(5)Bewährungs-, Fallgruppen- und Tätigkeitsaufstiege gibt es ab dem 1. Oktober 2005 nicht mehr; ...
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