Entscheidungsstichwort (Thema)
Einstweilige Verfügung auf Unterlassung von Wettbewerb. Eilbedürftigkeit. Einstweilige Verfügung. Entfallen des Berfügungsgrundes infole Zuwartens
Leitsatz (amtlich)
1. Die Eilbedürftigkeit und damit der Verfügungsgrund entfallen, wenn der Verfügungskläger durch zu langes Zuwarten die Dringlichkeit, die Angelegenheit vorläufig durch eine einstweilige Leistungsverfügung zu regeln, selbst widerlegt hat. Dabei kann durchaus auch ein Zeitraum von fast zwei Monaten oder acht Wochen dringlichkeitsschädlich sein. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls.
2. Die wegen zu langen Zuwartens entfallene Dringlichkeit für den vorbeugenden Unterlassungsanspruch steht der Annahme (erneuter) Dringlichkeit für den auf Wiederholungsgefahr gestützten Verletzungsunterlassungsanspruch entgegen, wenn der in Anspruch Genommene das angekündigte Verhalten später tatsächlich umsetzt. Die Dringlichkeit wird jedoch dann wieder begründet, wenn die begangene Verletzungshandlung eine andere Qualität aufweist als die Handlung, deren Begehung drohte.
Normenkette
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 940
Verfahrensgang
ArbG Wesel (Aktenzeichen 3 Ga 24/12) |
Tenor
Tatbestand
Von der Abfassung eines Tatbestands ist gemäß § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 69 Abs. 4 Satz 2 2. Halbs. ArbGG abgesehen worden, weil gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben ist (§ 72 Abs. 4 ArbGG).
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Verfügungsklägerin, einem Beratungsunternehmen, ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichtet auf Unterlassung von Wettbewerb nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu Recht zurückgewiesen. Die Anträge der Verfügungsklägerin sind zulässig, aber unbegründet, weil es an einem Verfügungsgrund fehlt.
I.
Die Anträge der Verfügungsklägerin sind zulässig. Insbesondere ist der Antrag zu 1) hinreichend bestimmt i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
1.
Ein Unterlassungsantrag muss nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO so bestimmt gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts klar umrissen sind und der Beklagte erkennen kann, wogegen er sich verteidigen soll und welche Unterlassungspflichten sich aus einer dem Unterlassungsantrag folgenden Verurteilung ergeben; die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, darf grundsätzlich nicht dem Vollstreckungsgericht überlassen werden (BGH 22.11.2007 - I ZR 12/05, GRUR 2008, 357 Rn. 20; BGH 16.07.2009 - I ZR 56/07, DB 2009, 2091, Rn. 9). Die Verwendung auslegungsbedürftiger Begriffe oder Bezeichnungen kann dabei allerdings hinnehmbar oder im Interesse einer sachgerechten Verurteilung zweckmäßig oder sogar geboten sein, wenn über den Sinngehalt der verwendeten Begriffe oder Bezeichnungen kein Zweifel besteht, so dass die Reichweite von Antrag und Urteil feststeht (BGH 05.06.1997 - I ZR 69/95, GRUR 1998, 489 Rn. 39) bzw. wenn dessen Auslegung zwischen den Parteien nicht streitig ist (vgl. BGH vom 30.04.2008 - I ZR 73/05 GRUR 2008, 702 Rn. 35). Welche Anforderungen dabei an die Konkretisierung des Streitgegenstandes im Unterlassungsantrag zu stellen sind, ist auch abhängig von den Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts und den Umständen des Einzelfalles (BGH vom 04.07.2002 - I ZR 38/00, WM 2002, 1986 Rn. 28; LAG Sachsen-Anhalt vom 10.07.2009 - 9 Sa 167/08, [...] Rn. 51). Die Grenze zur Unbestimmtheit ist erst dann überschritten, wenn die Parteien über die Bedeutung eines bestimmten Begriffs streiten und bei Fehlen objektiver Kriterien zur Abgrenzung von zulässigem und unzulässigem Verhalten (Hefermehl/Köhler/Bornkamm UWG 27. Aufl. 2009 § 12 Rn. 2.39).
2.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sind die von der Verfügungsklägerin im Antrag verwandten Begriffe hinreichend bestimmt. Sie hat die Begriffe "Supply Chain Management", "Geschäftsprozessoptimierung", "IT-Consulting", "Management Consulting" und "Business Strategy Consulting" mit dem Schriftsatz vom 14.09.2012 ergänzend beschrieben, definiert und voneinander abgegrenzt. So kann ihr Rechtsschutzziel hinreichend bestimmt ermittelt werden. Dies gilt auch für den Begriff "in sonstiger Weise", den das Landesarbeitsgericht Hamm in einer Wettbewerbsstreitigkeit im Übrigen ohne weiteres für hinreichend bestimmt erachtet hat (LAG Hamm 01.12.2009 - 14 SaGa 59/09, [...] Rn. 36).
II.
Der Antrag der Verfügungsklägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichtet auf Unterlassung von Wettbewerb nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist jedoch unbegründet, weil es bereits an einem Verfügungsgrund fehlt. Ob ein Verfügungsanspruch besteht, d.h. zwischen den Parteien ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot tatsächlich und rechtswirksam vereinbart ist, bleibt offen.
1.
Die Verfügungsklägerin begehrt eine Leistungs...