Entscheidungsstichwort (Thema)
Tarifautonomie und weiter Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien. Sachliche Gründe für die unterschiedliche Höhe des tariflichen Zuschlags für Nachtarbeit und für Nachtschichtarbeit
Leitsatz (amtlich)
Es liegen hinreichende Differenzierungsgründe für die unterschiedliche Höhe der Zulagen für Nachtarbeit und für Nachtschichtarbeit nach § 9 MTV Brauereien Hamburg und Schleswig-Holstein vor.
Normenkette
GG Art. 3, 9 Abs. 3; ArbZG § 6 Abs. 5; MTV für die Arbeitnehmer/innen in den Brauereien in Hamburg und Schleswig-Holstein § 5 Nr. 4 Fassung: 2005-10-29, § 7 Nr. 1b Fassung: 2005-10-29, § 8 Nr. 2 Fassung: 2005-10-29, Nr. 5 Fassung: 2005-10-29, Nr. 6 Fassung: 2005-10-29, § 9 Nr. 1d Fassung: 2005-10-29
Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Entscheidung vom 17.12.2019; Aktenzeichen 14 Ca 201/19) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 17. Dezember 2019 (14 Ca 201/19) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über tarifliche Nachtarbeitszuschläge für im Rahmen von Nachtschichten geleistete Arbeitsstunden.
Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 1. April 1991 beschäftigt. Er ist Mitglied der G1, die Beklagte ist Mitglied im B1 Auf das Arbeitsverhältnis finden der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer/innen in den Brauereien in Hamburg und Schleswig-Holstein vom 29. Oktober 2005 (im Folgenden: MTV) sowie der entsprechende Entgelttarifvertrag Anwendung. Der Bruttostundenlohn des Klägers beträgt 23,07 Euro.
Im MTV ist unter anderem geregelt:
§ 5
Regelung der Arbeitszeit
[...]
4. Werden Beschäftigte im Drei-Schicht-System (Früh-, Spät-, Nachtschicht in beliebiger Folge) beschäftigt, so haben sie innerhalb ihrer Schicht Anspruch auf eine bezahlte Pause von 30 Minuten Dauer.
[...]
§ 7
Zusätzlich bezahlte Freizeit
[...]
2. Schichtfreizeit
2.1 Zur Abgeltung der in Nachtschicht oder in Zwei- bzw. Drei-Schicht-Wechsel auftretenden Erschwernisse und Belastungen wird ein Ausgleich durch bezahlte Freizeit gegeben.
2.2 Beschäftigte, die im Drei-Schicht-System oder ausschließlich in Nachtschicht arbeiten erhalten jährlich vier Arbeitstage bezahlte Schichtfreizeit.
2.3 Beschäftigte, die im Zwei-Schicht-System (Früh-/Spät-, Früh-/Nacht- oder Spät-/Nachtschicht) arbeiten, erhalten jährlich drei Arbeitstage bezahlte Schichtfreizeit.
Bei teilweiser Schichtleistung im Jahr erfolgt anteilige Gewährung.
2.4 Urlaub, Krankheit und sonstige bezahlte Fehlzeiten führen dabei nicht zu Kürzungen.
§ 8
Mehr-, Nacht-, Schicht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit
1. Mehrarbeit ist jede über die betriebliche durch Schicht- oder Arbeitsplätze geplante tägliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeit. Notwendige Mehrarbeit ist im Einvernehmen mit dem Betriebsrat zu leisten.
2. Jede angefangene halbe Stunde angeordneter Mehrarbeit wird als halbe Überstunde bezahlt.
Bei Mehrarbeit von mehr als 1 ½ Stunden ist jedem(r) Beschäftigten nach Beendigung der regulären Arbeitszeit eine bezahlte Pause von 20 Minuten zu gewähren. In dieser Zeit wird zusätzlich ein Imbiss auf Kosten der Brauerei gereicht.
Bei Arbeiten an Sonnabenden, Sonn- und Feiertagen wird nach 5-stündiger Tätigkeit ebenfalls ein Imbiss auf Kosten der Brauerei gereicht.
3. Mehrarbeit und Mehrarbeitszuschläge können durch entsprechende Freizeit ausgeglichen werden.
4. Bei der Durchführung von Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit ist auf private und kulturelle Wünsche der Beschäftigten weitgehend Rücksicht zu nehmen.
5. Nachtarbeit ist die in der Zeit zwischen 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr geleistete Arbeit, soweit sie nicht Schichtarbeit ist.
6. Als Schichtarbeit (Tag- oder Nachtschichten) gilt die regelmäßig geleistete tägliche Arbeitszeit. Als regelmäßig gilt die Arbeitszeit, die mit dem Betriebsrat gemäß Schichtplan vereinbart ist. Die Schichtarbeit soll mindestens fünf Tage dauern; sie ist den betreffenden Beschäftigten drei Tage vorher anzukündigen.
[...]
§ 9
Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Schicht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit
1. Für Mehr-, Nacht-, Schicht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sind folgende Zuschläge zu zahlen:
a) |
Für Mehrarbeit (Montag bis Freitag) während der ersten zwei Stunden täglich |
25 % |
|
ab der dritten Stunde täglich |
50 % |
|
für Mehrarbeit an Sonnabenden und für Schichtgänger an arbeitsfreien Tagen |
35 % |
b) |
für Nachtarbeit |
50 % |
c) |
für Arbeit in der Spätschicht bis 22 Uhr, wenn diese Schicht nach 18 Uhr endet |
10 % |
d) |
für Arbeit in der Nachtschicht von 22 Uhr bis 6 Uhr |
25 % |
e) |
für Arbeit am Sonntag |
75 % |
[...]
4. Bei einem Zusammentreffen mehrerer Zuschläge ist, abgesehen von Schichtzuschlägen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen, nur der jeweils höchste, bei gleicher Höhe nur ein Zuschlag zu zahlen."
Der Kläger arbeitete im Rahmen von Nachtschichtarbeit im Monat Oktober 2018 insgesamt 7,5 Stunden, im November 2018 insgesamt 30 Stunden, im Dezember 2018 insgesamt 38 Stunden und im Januar 2019 insgesamt 36,5 Stunden. Die Beklagte g...