Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgabe der Personalbewirtschaftung an eine Crewing-Gesellschaft
Normenkette
KSchG § 1
Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Urteil vom 10.03.1994; Aktenzeichen S 14 Ca 225/93) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 10. März 1994 – S 14 Ca 225/93 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses durch eine von der Beklagten zu 1) mit Schreiben vom 12. März 1993 zum 30. September 1993 ausgesprochene betriebsbedingte Kündigung.
Die Beklagte zu 1) ist ein Seeschiffahrtsunternehmen, die Beklagte zu 2) eine Hafen- und Seeschleppreederei. Bei beiden Beklagten handelt es sich jeweils um eine Kommanditgesellschaft; Komplementärin der Beklagten zu 1) ist die Beklagte zu 2), Komplementär der Beklagten zu 2) ist Herr …
Der Kläger war seit dem 18. April 1973 als Kapitän und 1. Offizier bei den Beklagten beschäftigt. Bei der Beklagten zu 2) war der Kläger auf deren Hochseeschleppern als Kapitän eingesetzt. Mit Schreiben vom 24. Dezember 1984 (Anlage Bl. 1, 25 d.A.) kündigte die Beklagte zu 2) das Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 1984 und bot dem Kläger gleichzeitig an, ihn ab dem 1. Januar 1985 als 1. Nautischen Offizier bei der Beklagten zu 1) zu beschäftigen. Der Kläger dokumentierte sein Einverständnis durch Unterschrift. Nach Ablauf der Kündigungsfrist ist der Kläger ausschließlich bei der Beklagten zu 1) beschäftigt gewesen, ab 19. November 1989 durchgehend als Kapitän. Der für den Kläger von der Beklagten zu 1) unter dem 10. Dezember 1992 ausgestellte Heuerschein (vgl. A3, Bl. 35 d.A.) enthält unter Ziffer 1 den Passus, daß der Vertrag gleichzeitig für alle anderen Schiffe der Reederei bzw. für alle Schiffe, für die die Reederei als Korrespondentreeder tätig ist, gelten solle. Weiterhin ist eine Erklärung enthalten, daß das Besatzungsmitglied sich bereit erklärt, vertretungsweise auch auf Seeschleppern der zur Firmengruppe gehörenden Beklagten zu 2) zu fahren.
Die von der Beklagten zu 1) bereederten Schiffe gehören Partenreedereien, für die die Beklagte zu 1) Korrespondentreederin ist. Ab 1987 wurden die Schiffe nach und nach im Wege der Bare-Boat-Charter nach Antigua ausgeflaggt. Bis September 1991 bereederte die Beklagte zu 1) noch fünf Schiffe unter deutscher Flagge. Am 2. September 1991 vereinbarten die Beklagte zu 1) und der See-Betriebsrat im Hinblick auf die geplante Ausflaggung auch dieser letzten Schiffe einen Interessenausgleich und einen Sozialplan. Das letzte Schiff wurde Mitte März 1992 unter Antigua-Flagge verbracht. Es wurden alle Heuerverhältnisse gekündigt mit Ausnahme der Heuerverhältnisse der Kapitäne, 1. Nautischen Offiziere und 1. Technischen Offiziere. Diese wurden von der Beklagten zu 1), die weiterhin als Korrespondentreederin die ausgeflaggten Schiffe bereederte, im Wege der Ausstrahlung weiterbeschäftigt. Im übrigen wurden die Schiffe über eine zypriotische Crewing-Firma mit ausländischen Seeleuten, die nicht zu den für die deutsche Seeschifffahrt geltenden Heuerbedingungen, sondern zu wesentlich geringeren Heuern beschäftigt wurden, besetzt.
Im Februar 1993 beschlossen die Beklagte zu 1) bzw. die Partenreedereien, auch die verbliebenen Positionen der Kapitäne, 1. Technischen Offiziere und 1. Nautischen Offiziere nicht mehr durch die Beklagte zu 1), sondern durch eine ausländische Crewing-Firma besetzen zu lassen, verbunden mit einer Umflaggung unter Liberia-Flagge. Die Beklagte zu 1) kündigte sämtliche Heuerverhältnisse mit den Kapitänen, 1. Nautischen Offizieren und 1. Technischen Offizieren zum 30. Juni 1993 oder 30. September 1993. Auf die entsprechende Kündigung gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom 12. März 1993 (AI, Bl. 4) wird verwiesen. Den Kündigungen war ein Begleitschreiben beigefügt, in dem die Beklagte zu 1) die wirtschaftlichen Gründe für die getroffenen Entscheidung darlegte und anbot, behilflich zu sein neue Heuerverträge mit einer Crewing-Gesellschaft auf Zypern einzugehen (vgl. Anlage A2, Bl. 5 f d.A.).
Der Kläger ist der Auffassung, die Kündigung sei sozial ungerechtfertigt. Er hat vorgetragen, die von der Beklagten zu 1) vorgetragenen wirtschaftlichen Erwägungen seien wenig aufschlußreich und würden im übrigen bestritten. Es sei auch zu prüfen gewesen, ob die angestrebten Veränderungen der Arbeitsbedingungen nicht auch im Wege einer Änderungskündigung erreicht werden können. Die Kündigung sei auch unwirksam, weil der See-Betriebsrat nicht angehört worden sei. Der Kläger hat weiter ausgeführt, er habe auch mit der Beklagten zu 2) ein Arbeitsverhältnis, welches fortbestehe. Die sogenannte Änderungskündigung vom 24. Dezember 1984 hätte, um wirksam sein zu müssen, auch von der Beklagten zu 1) bewirkt, werden müssen, da die Beklagte zu 2) ihm gar keine Weiterbeschäftigung bei der Beklagten zu 1) habe anbieten können. Daß tatsächlich ein Gruppenarbeitsverh...