Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Urteil vom 18.03.1987; Aktenzeichen 3 Ga 2/87) |
Tenor
Die Berufung des Antragstellers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 18. März 1987 – 3 Ga 2/87 – wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Antragsteller begehrt Rechtsschutz gegen Arbeitskampfmaßnahmen, insbesondere gegen Aufrufe zu Warnstreiks.
Der Antragsteller und die Bezirksleitung Hamburg der Antragsgegnerin zu 1) schlossen am 11. Juli 1984 Manteltarifverträge für die Metallindustrie Hamburgs und Umgebung, gültig ab 01. April 1985. In § 2 des Manteltarifvertrages (MTV) Teil 2 für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Metallindustrie Hamburgs und Umgebung vom 11. Juli 1984 und in § 2 des MTV Teil 2 für die Angestellten in der Metallindustrie Hamburgs und Umgebung vom 11. Juli 1984 ist die tarifliche wöchentliche Arbeitzeit ohne Pausen auf 38,5 Stunden festgelegt worden. Mit Schreiben vom 08. September 1986 kündigte die Antragsgegnerin zu 1) zum 31. Dezember 1986 den MTV Teil 2 für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Metallindustrie Hamburg und Umgebung vom 11. Juli 1984 sowie die Anhänge II bis IV dazu, den MTV Teil 2 für die Angestellten in der Metallindustrie Hamburg und Umgebung vom 11. Juli 1984 sowie, den Anhang zum MTV für gewerbliche Arbeitnehmer und Anstellte vom 20. Dezember 1985/31. Januar 1986 § 2 Ziffer 1 und 2.
Der Antragsteller und die Bezirksleitung Hamburg der Antragsgegnerin zu 1) hatten am 11. Juli 1984 einen Lohntarifvertrag sowie einen Gehaltstarifvertrag für die Angestellten in der Metallindustrie Hamburg und Umgebung abgeschlossen. Der Lohn- und der Gehaltstarifvertrag vom 11. Juli 1984 traten am 01. April 1986 außer Kraft, von da ab galten die zwischen den gleichen Parteien abgeschlossenen Lohn- und Gehaltstarifverträge vom 30. Mai 1986. Den Lohntarifvertrag und den Gehaltstarifvertrag vom 30. Mai 1986 hat die Antragsgegnerin zu 1) zum 31. März 1987 gekündigt.
Der Antragsteller und die Antragsgegnerin zu 1) haben ferner die Schlichtungs- und Schiedsvereinbarung für die Metallindustrie vom 14. Dezember 1979, gültig ab 01. Januar 1980 abgeschlossen. In dieser Vereinbarung heißt es u.a.:
„§ 1 Übermittlung von Forderungen
Hat eine Tarifvertragspartei einen Tarifvertrag gekündigt, so ist sie verpflichtet, Forderungen für den Neuabschluß der anderen Tarifvertragspartei spätestens 4 Wochen vor Ablauf des Tarifvertrages zu übermitteln.
§ 3
Verhalten nach Ablauf eines Tarifvertrages
(1) Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, nach Ablauf eines Tarifvertrages während einer Frist von 4 Wochen aus ihren Forderungen in diesen Tarifverhandlungen nicht zu streiken oder auszusperren.
(2) Hat die kündigende Tarifvertragspartei die Übermittlung der Forderungen innerhalb der in § 1 bestimmten Frist unterlassen, so verlängert sich die im vorstehenden Absatz 1 bestimmte Frist um soviele Werktage, wie die Forderungen später übermittelt worden sind.
(3) Werden Forderungen zu dem gekündigten Tarifvertrag nachgereicht, so laufen die Fristen der §§ 1 und 2 dafür gesondert, es sei denn, die Tarifvertragsparteien beziehen sie in die Verhandlungen über die gemäß § 1 gestellten Forderungen ein.
(4) Aus der Festlegung dieser Fristen allein kann die Rechtmäßigkeit von Arbeitsniederlegungen nicht hergeleitet werden …”
Mit Schreiben vom 01. Dezember 1986 übermittelte die Antragsgegnerin zu 1), Bezirksleitung Hamburg, dem Antragsteller ihre Forderungen zu den MTV. In diesem Schreiben heißt es u.a.:
„Sie lautet:
Einführung der 35-Stunden-Woche bei vollem Lohnausgleich. Im einzelnen ergeben sich unsere Forderungen aus der Anlage.”
In der erwähnten Anlage (Anlage IGM 4 zum Schriftsatz der Antragsgegner vom 16. März 1987, Bl. 91 f. d. A.) wurde eine tarifliche wöchentliche Arbeitszeit ohne AZO-Pausen von 35 Stunden gefordert neben einer Reihe von weiteren Forderungen. Nach diesen sollte sich die regelmäßige tägliche Arbeitszeit nicht auf mehr als 8 Stunden täglich und die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nicht auf mehr als 40 Stunden belaufen. Weitere Forderungen betreffen die Verteilung der Arbeitszeit auf die Werktage von Montag bis Freitag, die Festlegung der persönlichen Arbeitszeit durch Betriebsvereinbarung, die Arbeit vor Feiertagen, die Feiertagsbezahlung, einen Mindestinhalt von Betriebsvereinbarungen über gleitende Arbeitszeit, Regelungen über Teilzeitarbeit und Mehrarbeit, Regelungen für arbeitsfreie Tage und Verlegung von Arbeitnehmern aus einer Schicht in eine andere.
Forderungen zu den Lohn- und Gehaltstarifverträgen übermittelte die Bezirksleitung Hamburg der Antragsgegnerin zu 1) mit Schreiben vom 16. Februar 1987. Dort heißt es u.a.:
„Unsere Forderungen lauten:
- Erhöhung der Tarifgehälter um 5 %, Erhöhung der Tariflöhne um 5 % auf der Grundlage der um den Prozentsatz der Arbeitszeitverkürzung erhöhten tariflichen Stundenlöhne
- Erhöhung der Ausbildungsvergütungen um 35,– DM.
- Die Laufzeit der neuen Tarifverträge soll 12 Monate betragen.
Anmerkung: Wir erinnern in diesem Zusammenhang an den mit der 3...