Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Urteil vom 06.06.1996; Aktenzeichen 8 Ca 380/95)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 6. Juni 1996 – 8 Ca 380/95 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger nach dem Aufhebungsvertrag der Parteien vom 17./24. Februar 1994 eine weitere Abfindung in Höhe des Differenzbetrages zwischen der Abfindungsformel gemäß Sozialplan vom 29. Juni 1994 und der nach dem Aufhebungsvertrag gezahlten Abfindung zusteht.

Hinsichtlich des vom Arbeitsgericht als unstreitig zugrundegelegten Sachverhalts sowie des streitigen Sachvortrages und der Anträge der Parteien im ersten Rechtszug wird im übrigen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 43–45 d.A.) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:

Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine höhere Abfindung, weil er aufgrund einer freiwilligen Vorruhestandsvereinbarung ausgeschieden sei. Der von den Parteien nach dem sog. „55er Modell” abgeschlossene Aufhebungsvertrag stelle einen Vorruhestandsvertrag dar. Das ergebe sich aus der Anlage a zum Sozialplan. Dort werde für die Arbeitnehmer der DA, die wie der Kläger im Zeitpunkt der Vertragsschlusses zwischen 55 und 58 Jahre alt gewesen seien, auf das „55er Modell” verwiesen. Durch die eindeutige Bezugnahme auf dieses Modell seien Nachbesserungsansprüche ausgeschlossen. Der Kläger habe einen Aufhebungsvertrag nach diesem Modell abgeschlossen. Er habe darum ausdrücklich gebeten; die Beklagte habe dieses Angebot angenommen.

Der Anspruch lasse sich auch nicht aus Ziff. 11 des Aufhebungsvertrages in. Verbindung mit dem Sozialplan rechtfertigen. Die Nachbesserungsklausel setzte voraus, daß der Arbeitnehmer vor Abschluß eines bis zum 31.12.1995 abgeschlossenen Sozialplans ausscheide. Der Kläger sei aber erst mit dem 31.12.1994 ausgeschieden, während der Sozialplan am 29. Juni 1994 abgeschlossen worden sei.

Mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung verfolgt der Kläger sein Klagziel weiter. Er führt hierzu im wesentlichen aus: Bei Abschluß des Aufhebungsvertrages vom 17.02.1994 habe es drei Formen der einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegeben: den sog. Formelvertrag, der eine Abfindung nach der Formel Alter × Betriebszugehörigkeit durch 100 mal Gehalt vorgesehen habe, die sog. „55er Regelung”, die ebenfalls eine Abfindung, berechnet auf der Basis von 70 % des Nettoverdienstes bis zum Rentenbezug, vorgesehen habe, sowie die „58er Regelung”, die eine Vorruhestandsregelung unter Fortzahlung des Nettogehalts bis zum Rentenbezug zum Inhalt gehabt habe. Der von ihm abgeschlossene Aufhebungsvertrag stelle ebenfalls einen Aufhebungsvertrag mit Abfindungsregelung dar. Welche Motive und Begründungen für die Höhe der Abfindung zugrundegelegt worden seien, sei demgegenüber unerheblich. Er falle damit unter den Geltungsbereich des Sozialplans und sei nicht im Rahmen einer Vorruhestandsregelung ausgeschieden, so daß er einen Anspruch auf Abfindung nach der Sozialplanformel habe. Nur für die Mitarbeiter nach vollendetem 58. Lebensjahr habe nach Ziff. 2.1.8 des Sozialplans die Vorruhestandsregelung ausschließlich gelten sollen. Die anderen über 55jährigen Arbeitnehmer hätten sich im Rahmen einer doppelten Freiwilligkeit für die 55er Regelung entscheiden können.

Der Klaganspruch ergebe sich auch aus Ziff. 11 seines Aufhebungsvertrages. Danach hätten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die nach dem 31. Dezember 1993, aber vor Abschluß eines bis zum 31. Dezember 1995 geschlossenen Sozialplans aus dem Unternehmen auf Grund eines Aufhebungsvertrages ausscheiden, auf Antrag eine Nachzahlung zu erhalten, sofern der Anspruch aus dem sozialplan zum Zeitpunkt des Austritts höher gewesen wäre als die vom Unternehmen geleistete Abfindung. Diese Klausel enthalte keinerlei Differenzierung nach der Art der Aufhebungsvertrages und verwende allein den Begriff „Abfindung”. Die Zusage finde sich in einem Aufhebungsvertrag, der nach Auffassung der Beklagten als Vorruhestandsregelung zu bewerten sei. Wenn dies richtig sei, hätte man es im Text zum Ausdruck bringen müssen. Es werde dabei fingiert, daß der Sozialplan im Zeitpunkt des Austritts bereits gegolten hätte. Es sei auf das Datum des Aufhebungsvertrages abzustellen. Anderenfalls würden Arbeitnehmer mit langer Betriebszugehörigkeit und damit längeren Kündigungsfristen benachteiligt.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 06.06.1996 – 8 Ca 380/95 – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn DM 74.941,96 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil mit Rechtsausführungen; auf die Berufungserwiderung vom 25.11.1996 (Bl. 71–80 d.A.) wird Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die statthafte und auch im übrigen zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Arbeitsge...

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