Entscheidungsstichwort (Thema)
Zustimmungsersetzung des Betriebsrats zur Versetzung eines Mitarbeiters. Schriftformerfordernis für Zustimmungsverweigerung. Zustimmungsverweigerungsgründe. Nachschieben von Zustimmungsverweigerungsgründen. Benachteiligung des betroffenen Mitarbeiters, von anderen Mitarbeitern. Rechtfertigung aus betrieblichen Gründen. unterlassene Ausschreibung. rechtzeitige Rechtsmitteleinlegung bei unzutreffender Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts
Leitsatz (redaktionell)
Um eine beachtliche Zustimmungsverweigerung im Rahmen des § 99 BetrVG handelt es sich, wenn sich die Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats einem der gesetzlichen Tatbestände des § 99 Abs. 2 BetrVG zuordnen lässt. Es muss als möglich erscheinen, dass mit der gegebenen Begründung einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG abschließend aufgezählten Gründe geltend gemacht wird. Der Betriebsrat ist mit Widerspruchsgründen, die er dem Arbeitgeber nicht innerhalb der Wochenfrist des § 99 BetrVG schriftlich mitgeteilt hat, im weiteren Verfahren ausgeschlossen.
Normenkette
BetrVG § 95 Abs. 3, § 99 Abs. 1, 2 Nrn. 1, 3-5, Abs. 3-4; ZPO § 519
Verfahrensgang
ArbG Herford (Beschluss vom 06.03.2007; Aktenzeichen 3 BV 3/07) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Herford vom 06.03.2007 – 3 BV 3/07 – abgeändert.
Die Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung des Arbeitnehmers A1 O1 zum Teamleiter Werbemittelversand wird ersetzt.
Es wird festgestellt, dass die vorläufige Versetzung des Arbeitnehmers A1 O1 zum Teamleiter Werbemittelversand aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
A
Die Beteiligten streiten über die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Versetzung eines Mitarbeiters der Arbeitgeberin sowie über die Feststellung, dass die Versetzung aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.
Die antragstellende Arbeitgeberin betreibt ein Unternehmen der Küchenmöbelindustrie von überregionaler Bedeutung. In ihrem Betriebsstandort H1, in dem ca. 390 Arbeitnehmer beschäftigt werden, ist ein Betriebsrat gebildet.
Seit dem 06.12.1989 ist der ledige Mitarbeiter A1 O1, geboren am 15.07.1967, zuletzt aufgrund eines schriftlichen Anstellungsvertrages vom 23.08.2000 (Bl. 150 ff.d.A.) bei der Arbeitgeberin tätig. In Ziffer 1 des Anstellungsvertrages vom 23.08.2000 ist unter anderem geregelt, dass sich die Arbeitgeberin vorbehält, Herrn O1 weitere bzw. geänderte Aufgaben entsprechend seiner Qualifikation zu übertragen.
Seit März 2003 wurde dem Mitarbeiter O1 die Funktion eines Teamleiters der Abteilung Disposition übertragen. Mit Schreiben vom 04.03.2003 (Bl. 145 f.d.A.) teilte die Arbeitgeberin dem Mitarbeiter O1 folgendes mit:
„Sehr geehrter Herr O1,
aus betrieblichen, organisatorischen Gründen im Rahmen der Umstrukturierungsmaßnahmen übertragen wir Ihnen ab sofort folgende Aufgabenbereiche:
Inventur der Firmen P1 und R1
- Erstellung der Inventuranweisung in Abstimmung mit derkaufmännischen Leitung
- Erstellung der Inventurunterlagen (Zählbelege)
- Inventurplanung in Abstimmung mit der kaufmännischen Leitung
- Leisten von Hilfestellung für die Durchführung der Inventur (Begleitung der verantwortlichen Bereichsleiter)
- Stichprobenkontrolle der Zählergebnisse vor Abschluß der Inventur
- Abschluß (systemisch) der Inventur
- Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Inventur
Teamsprecher im Bereich der Disposition mit den Schwerpunkten
- Schnittstelle technische Entwicklung/Produktionssteuerung
- übergreifende Kontrolle der Dispositionstätigkeiten mit dem Ziel der Sicherstellung der Lieferbereitschaft in der Produktversorgung unter dem Aspekt der Bestandsoptimierung
- Disposition einzelner Teilbereiche (z.B. Werbung)
Projekt: Analyse und Abbau von Bestandsüberhängen
Der Bereich „Warenbewegungen” lt. unserem Schreiben vom 10.07.2001 entfällt ab sofort.
Sie sind ab sofort dem Leiter Logistik, Herrn W1, direkt unterstellt.
Im Rahmen der Inventuraufgaben sind Sie den Meistern und Inventurteilnehmern gegenüber weisungsberechtigt.
Zusätzlich verweisen wir auf Ihren Arbeitsvertrag und den darin enthaltenen Vorbehalt, Ihnen weitere bzw. geänderte Aufgaben entsprechend Ihrer Qualifikation zu übertragen.
Ansonsten tritt in den arbeitsvertraglichen Bedingungen keine Änderung ein, insbesondere nicht in der Höhe und Zusammensetzung der Bezüge.”
Der Mitarbeiter O1 war weiterhin außertariflicher Angestellter und erzielte ein monatliches Bruttogehalt von zuletzt 4.500,00 EUR. Seine Arbeitszeit war im Wege der Vertrauensarbeitszeit mit einer Kernarbeitszeit geregelt. Auf das Organigramm der Arbeitgeberin (Bl. 177 d.A.) wird Bezug genommen.
Anlässlich der Betriebsratswahl vom 28.03.2006 wurde der Mitarbeiter O1 in den aus neun Personen bestehenden Betriebsrat gewählt.
Seit dem Herbst 2006 plante die Arbeitgeberin im Rahmen von Umstrukturierungsmaßnahmen die Schaffung einer neuen zentralen Abteilung Werbemittelversand. Der Werbemittelversand war bislang an mehreren Stellen im Betrieb der Arbe...