Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Anspruch auf Corona-Sonderzahlung in einer Freistellungsphase im Blockmodell. Zahlung tarifvertraglicher Corona-Sonderzahlung im Altersteilzeitarbeitsverhältnis. Corona-Sonderzahlung in Freistellungsphase. Auslegung § 7 Abs. 2 FlexAZ
Leitsatz (amtlich)
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell gem. § 7 Abs. 2 TV FlexAZ haben keinen Anspruch auf eine tarifvertragliche Corona-Sonderzahlung, die während der Freistellungsphase fällig wird.
Normenkette
TV Corona-Sonderzahlung 2020 § 2; TV FlexAZ § 7 Abs. 2; EStG § 3 Nr. 11a, § 8 Abs. 4; GG Art. 3; ZPO § 97 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Herford (Entscheidung vom 15.07.2021; Aktenzeichen 3 Ca 39/21) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 15. Juli 2021 - 3 Ca 39/21 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Rahmen eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses über die Zahlung einer tarifvertraglichen Corona-Sonderzahlung.
Der am 7. Dezember "0000" geborene Kläger ist bei der Beklagten seit dem 1. August 1974, zuletzt auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags vom 1. Februar 1977 als Bankkaufmann angestellt. Aufgrund eines "Vertrags für Altersteilzeit nach dem TV FlexAZ" vom 24. April 2019 wurde das Arbeitsverhältnis in der Zeit vom 1. Mai 2019 bis zum Ablauf des 31. Oktober 2021 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortgeführt. Der Kläger ist Mitglied der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di).
Die Beklagte betreibt alle banküblichen Geschäfte im Sinn der Verordnung zur Regelung des Geschäftsrechts und des Betriebs der A in Nordrhein-Westfalen (Amtsgericht Bad Oeynhausen HRA "0000"). Sie ist Mitglied des Kommunalen Arbeitgeberverbands Nordrhein-Westfalen (KAV NW).
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien sind die tarifvertraglichen Regelungen des öffentlichen Dienstes für den Dienstleistungsbereich A im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) - TVöD-S - anwendbar. Der Kläger wird im Rahmen der tarifvertraglichen Entgeltgruppen 9a bis 12 vergütet.
Der zwischen den Parteien geschlossene "Vertrag für Altersteilzeit nach dem TV FlexAZ" vom 24. April 2019 lautet auszugsweise wie folgt:
"Zwischen [...]
und
[...]
wird auf der Grundlage
[...]
b) des Tarifvertrages zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte - TV FlexAZ - vom 27. Februar 2010 in seiner jeweils geltenden Fassung
folgender Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag vom 01.02.1977 geschlossen:
§ 1
Beginn der Altersteilzeitarbeit
Das Arbeitsverhältnis wird nach Maßgabe der folgenden Vereinbarungen ab 01.05.2019 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortgeführt.
"§ 2
Arbeitszeit
(1) 1Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beträgt gemäß § 6 Abs. 2 TV FlexAZ die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit. [...]
(2) Hinsichtlich der Verteilung der Arbeitszeit über den das Altersteilzeitarbeitsverhältnis erfassenden Zeitraum wird vereinbart, dass die Altersteilzeitarbeit geleistet wird
im Blockmodell (§ 6 Abs. 3 Satz 1 Buchstabe b TV FlexAZ)
Arbeitsphase vom 01.05.2019 bis 31.07.2020
Freistellung vom 01.08.2020 bis 31.10.2021
[...]
§ 3
Arbeitsentgelt
Die/Der Beschäftigte erhält für die Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses Entgelt nach Maßgabe der gemäß § 2 Abs. 1 reduzierten Arbeitszeit. 2Das Arbeitsentgelt ist unabhängig von der Verteilung der Arbeitszeit (§ 2 Abs. 2) fortlaufend zu zahlen. 3Für die Höhe des Arbeitsentgelts ist § 7 Abs. 2 [...] TV FlexAZ (Blockmodell) maßgeblich."
Der - ursprünglich - abgeschlossene Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 30. Juni 2000 unter anderem zwischen der VKA und der damaligen Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr lautet auszugswiese wie folgt:
"§ 4 Höhe der Bezüge
(1) Der Arbeitnehmer erhält als Bezüge die sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften (z.B. § 34 BAT/BAT-O) ergebenden Beträge [...].
[...]"
Der sodann abgeschlossene Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte - TV FlexAZ - vom 27. Februar 2010, zuletzt geändert durch Änderungstarifvertrag vom 25. Oktober 2020, zwischen der VKA und ver.di lautet auszugsweise:
"§ 7 Entgelt und Aufstockungsleistungen
[...]
(2) Beschäftigte erhalten während der Arbeitsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell (§ 6 Abs. 3 Satz 1 Buchst. a) das Tabellenentgelt und alle sonstigen Entgeltbestandteile in Höhe der Hälfte des Entgelts, das sie jeweils erhalten würden, wenn sie mit der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 6 Abs. 2 Satz 2) weitergearbeitet hätten; die andere Hälfte des Entgelts fließt in das Wertguthaben (§ 7b SGB IV) und wird in der Freistellungsphase ratierlich ausgezahlt. 2Das Wertguthaben erhöht sich bei allgemeinen Tariferhöhungen in der von den Tarifvertragsparteien jeweils festzulege...