Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Vergütungsansprüche in der Freistellungsphase für Altersteilzeit im Blockmodell. Kein Anspruch auf Corona-Sonderzahlung im Blockmodell TV FlexAZ. Freistellungsphase und Corona-Sonderzahlung
Leitsatz (amtlich)
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell gem. § 7 Abs. 2 TV FlexAZ haben keinen Anspruch auf eine tarifvertragliche Corona-Sonderzahlung, die während der Freistellungsphase fällig wird.
Normenkette
TV Corona-Sonderzahlung 2020 § 2; TV FlexAZ § 7 Abs. 2; ZPO § 97 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Bochum (Entscheidung vom 09.07.2021; Aktenzeichen 5 Ca 279/21) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 9. Juli 2021 - 5 Ca 279/21 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Rahmen eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses über die Zahlung einer tarifvertraglichen Corona-Sonderzahlung.
Der am 21. August "0000" geborene Kläger ist bei der Beklagten ursprünglich auf der Grundlage eines nicht vollständig datierten Arbeitsvertrags aus dem Monat April 1994 seit dem 16. März 1994 angestellt, zuletzt aufgrund weiterer arbeitsvertraglicher Vereinbarungen seit dem 1. August 1996 als Kraftfahrer und sodann Fuhrparkleiter. Aufgrund Altersteilzeitvertrags vom 19. August 2013 nebst Änderungsvertrag vom 20. November 2014 wird das Arbeitsverhältnis seit dem 1. September 2014 bis zum Ablauf des 31. August 2022 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortgeführt. Der Kläger ist Mitglied der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di).
Gegenstand des Unternehmens der Beklagten ist unter anderem die Entsorgung von Siedlungsabfällen, Gewerbe- und lndustrieabfällen, Problem- und Sonderabfällen und Wertstoffen, deren stoffliche Wiedereinbringung in den Wirtschaftskreislauf sowie die Stadtreinigung (Amtsgericht Bochum HRB "00000").
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien sind kraft einzelvertraglicher Inbezugnahme die tarifvertraglichen Regelungen des öffentlichen Dienstes (TVöD) in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung anwendbar. Der Kläger wird auf der Grundlage der einschlägigen tarifvertraglichen Entgeltgruppe 5 vergütet.
Der Altersteilzeitvertrag der Parteien vom 19. August 2013 lautet auszugsweise wie folgt:
"Zwischen
[...]
und
[...]
wird in Abänderung des zwischen den Parteien ab 01.08.1996 geschlossenen Arbeitsvertrages auf der Grundlage [...] des Tarifvertrages zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte vom 27.02.2020 in seiner jeweils geltenden Fassung (TV FlexAZ) [...] Folgendes vereinbart:
[...]
3. Arbeitszeit
3.1. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit. [...]
[...]
3.3 Der Arbeitnehmer erbringt seine Arbeitszeit im sogenannten Blockmodell [...]
[...]
4. Vergütung
4.1 Der Arbeitnehmer erhält während der Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses das bisherige Bruttomonatsentgelt gekürzt nach Maßgabe der nach Ziffer 3.1 reduzierten Arbeitszeit. Das Altersteilzeitentgelt wird unabhängig von der Verteilung der Arbeitszeit fortlaufend monatlich gezahlt. Für die Höhe des Arbeitsentgelts ist § 7 Abs. 2 TV FlexAZ maßgeblich.
[...]"
Der Änderungsvertrag der Parteien vom 20. November 2014 lautet auszugsweise wie folgt:
"§ 1
[...]
[...] Die Arbeitsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses wird vom 01.09.2014 bis zum Ablauf des 31.08.2018 andauern. Die Freistellungsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses wird vom 01.09.2018 bis zum Ablauf des 31.08.2022 andauern."
Der - ursprünglich - abgeschlossene Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 30. Juni 2000 unter anderem zwischen der VKA und der damaligen Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr lautet auszugswiese wie folgt:
"§ 4 Höhe der Bezüge
(1) Der Arbeitnehmer erhält als Bezüge die sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften (z.B. § 34 BAT/BAT-O) ergebenden Beträge [...].
[...]"
Der sodann abgeschlossene Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte - TV FlexAZ - vom 27. Februar 2010, zuletzt geändert durch Änderungstarifvertrag vom 25. Oktober 2020, zwischen der VKA und ver.di lautet auszugsweise:
"§ 7 Entgelt und Aufstockungsleistungen
[...]
(2) 1Beschäftigte erhalten während der Arbeitsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell (§ 6 Abs. 3 Satz 1 Buchst. a) das Tabellenentgelt und alle sonstigen Entgeltbestandteile in Höhe der Hälfte des Entgelts, das sie jeweils erhalten würden, wenn sie mit der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 6 Abs. 2 Satz 2) weitergearbeitet hätten; die andere Hälfte des Entgelts fließt in das Wertguthaben (§ 7b SGB IV) und wird in der Freistellungsphase ratierlich ausgezahlt. 2Das Wertguthaben erhöht sich bei allgemeinen Tariferhöhungen in...