Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Vertragsstrafe

 

Leitsatz (amtlich)

Die Parteien streiten darum, ob der Kläger durch die Aufnahme einer Konkurrenztätigkeit bei einem Konkurrenzunternehmen am Sitz des Arbeitgebers gegen die vertragliche Wettbewerbsvereinbarung verstoßen und damit die vereinbarte Vertragsstrafe verwirkt hat. Der Kläger wendet ein, dass die Karenzentschädigung nicht § 74 II HGB entspricht und das Wettbewerbsverbot räumlich zu weit gefasst ist, es deshalb für ihn unverbindlich sei.

 

Normenkette

HGB §§ 74, 74a; BGB § 339

 

Verfahrensgang

ArbG Paderborn (Urteil vom 12.07.2001; Aktenzeichen 1 Ca 531/01)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 12.07.2001 – 1 Ca 531/01 – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.610,57 Euro nebst 4 % Zinsen aus dem sich ergebenden Nettobetrag zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an den Beklagten 3.221,14 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 30.03.2001 zu zahlen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu ¾, der Beklagte zu ¼.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt die Zahlung eines Weihnachtsgeldes, dem der Beklagte die Verwirkung einer Vertragsstrafe wegen eine Verstoßes gegen das im Arbeitsvertrag vereinbarte nachvertragliche Wettbewerbsverbot entgegenhält.

Der Kläger war vom 01.10.1990 bis 31.12.2000 als Kraftfahrzeugsachverständiger bei dem Beklagten beschäftigt. Er erzielte zuletzt ein monatliches Bruttogehalt von 6.300,– DM. Das Arbeitsverhältnis richtete sich nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 27.08.1990 (Bl. 4 – 9 d.A.). Nach § 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrages hatte der Kläger einen Anspruch auf Zahlung eines Weihnachtsgeldes als 13. Monatsgehalt. In § 10 Abs. 2 war das folgende Wettbewerbsverbot geregelt:

㤠10

Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, vor der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses für keinen anderen Arbeitgeberin der gleichen Branche tätig zu sein, insbesondere nicht in die Dienste eines Konkurrenzunternehmens zu treten, sich daran mit Kapital zu beteiligen oder in anderer Weise zu unterstützen. Handelt der Arbeitnehmer dieser Verpflichtung zuwider, so kann der Arbeitgeber ihn auf Unterlassung in Anspruch nehmen und fristlos kündigen.

Scheidet der Arbeitnehmer aus den Diensten des Arbeitgebers aus, gleichgültig, wodurch das Ausscheiden bewirkt wurde, so darf er für ein Jahr nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht in die Dienste eines Unternehmens treten, das als Konkurrenz bezeichnet werden kann, sich daran mit Kapital beteiligen oder in anderer Weise unterstützen. Er darf während dieser Frist kein selbständiges Konkurrenzunternehmen gründen, betreiben oder leiten, es sei denn, der Arbeitgeber stellt den Arbeitnehmer frei.

Unter Bezugnahme auf § 74 HGB verpflichtet sich der Arbeitgeber für die Dauer des Verbotes eine Entschädigung zu zahlen, die für jeden Monat des Verbotes mindestens die Hälfte der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistung erreicht.

Im übrigen gelten für das Wettbewerbsverbot die §§ 75 – 75 c HGB.”

§ 11 des Arbeitsvertrages sah für den Fall eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot nach § 10 für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Zahlung einer Vertragsstrafe von 2 Monatsgehältern vor.

Seit dem 01.01.2001 ist der Kläger bei der Firma D3xxx, einem Wettbewerbsunternehmen des Beklagten, in P1xxxxxxx beschäftigt. Dieses wandte sich mit Schreiben vom 02.01.2001 unter anderem auch an Auftraggeber des Beklagten und teilte unter namentlicher Nennung des Klägers mit, dass es einen weiteren kompetenten, erfahrenen Kfz-Sachverständigen beschäftige. Zum weiteren Inhalt dieses Schreibens wird auf Bl. 25 d.A. verwiesen.

Der Beklagte zahlte an den Kläger das Weihnachtsgeld für das Jahr 2000 nicht aus. Mit Schreiben vom 09.02.2001 machte er seinen Anspruch gegenüber dem Beklagten schriftlich geltend. Dieses Anspruch verfolgt er mit seiner am 21.03.2001 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage weiter, nachdem der Beklagte eine Zahlung abgelehnt hatte. Dieser hat mit Schriftsatz vom 27.03.2001 Widerklage erhoben und einen Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe gemäß § 11 des Arbeitsvertrages geltend gemacht.

Durch Urteil vom 12.07.2001 hat das Arbeitsgericht den Beklagten zur Zahlung von 6.300,– DM brutto nebst Zinsen verurteilt und die Widerklage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass dem Anspruch des Klägers auf Zahlung des Weihnachtsgeldes ein Vertragsstrafenanspruch des Beklagten nicht entgegenstände. Das vertragliche Wettbewerbsverbot sei nicht verbindlich, da die Festlegung der Karenzentschädigung auf die Hälfte der monatlich zuletzt bezogenen Bezüge gegen das Gebot der jahresbezogenen Berechnung im § 74 Abs. 2 HGB verstoße. Als Konsequenz daraus folge die Rechtsunwirksamkeit der vereinbarten Vertragsstrafe.

Gegen dieses, ihm a...

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