Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung eines geprüften Schwimmmeisters nach dem TVöD-VKA
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein geprüfter Schwimmmeister, der als Badleiter eines Hallen- und Freibades angestellt ist, ist in Entgeltgruppe 8 TVöD-VKA zutreffend eingruppiert.
2.Begehrt er die Eingruppierung Entgeltgruppe 9b, so hat er, da es sich um Aufbaufallgruppen handelt, nicht nur die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 9b, sondern auch diejenigen der Entgeltgruppe 9a vorzutragen.
(hier: keine Höhergruppierung, da der Kläger das Gericht nicht in die Lage versetzt hat, die Erfüllung des Tarifmerkmals "Beaufsichtigung besonders schwieriger Arbeitsbereiche" festzustellen)
Normenkette
TVöD-VKA Entgeltgruppe 9b
Verfahrensgang
ArbG Iserlohn (Entscheidung vom 17.01.2019; Aktenzeichen 4 Ca 1093/18) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 17.01.2019 - 4 Ca 1093/18 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.
Er ist seit dem 01.04.1990 als Angestellter bei der Beklagten tätig. Gem. § 2 des Arbeitsvertrags vom 28.02.1990 (Bl. 13, 14 d. A.) richtete sich das Arbeitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) vom 23.02.1961, des Bezirks - Zusatztarifvertrages hierzu (BZT-A/NRW) und der diese Tarifverträge ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung. Daneben finden die für Angestellte des Arbeitgebers jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung.
Der Kläger ist seit dem 16.03.1990 geprüfter Schwimmmeister (Bl. 87 d. A.).
Die Deutsche Gesellschaft für das Badewesen e. V. erstellte einen Aufgabenkatalog für geprüfte Meister für Bäderbetriebe und Fachangestellte für Bäderbetriebe. Wegen der Einzelheiten des Aufgabenkatalogs in der Fassung von August 2015 wird auf die von dem Kläger mit Schriftsatz vom 21.07.2018 vorgelegte Kopie (Bl. 88 bis 90 d. A.) Bezug genommen.
Er ist als Badleiter in dem Frei- und Hallenbad E eingesetzt. Für dieses wurde ein Organisationshandbuch erstellt, wegen dessen Einzelheiten auf die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 06.06.2019 vorgelegte Kopie (Bl. 275 bis 293 d. A.) verwiesen wird. Der Kläger ist danach dem Betriebsleiter unterstellt (Bl. 276 d. A.). Die Aufgaben des Betriebsleiters sind unter II. 2.2. des Organisationshandbuchs beschrieben (Bl. 278 d. A.). Dem Kläger sind zwei Fachangestellte für Bäderbetriebe und eine Reinigungskraft sowie zwei weitere Angestellte unterstellt. Seine Aufgaben sind unter II. 2.2.1.1 des Organisationshandbuchs beschrieben. Die Aufgaben der Fachangestellten für Bäderbetriebe werden in Punkt II. 2.2 2.1.1.2 dargestellt (Bl. 281 d. A.). Die Aufgaben der Mitarbeiter an der Kasse und im Reinigungsbereich sind unter II. 2.2.1.1.4 und II. 2.2.1.1.5 beschrieben (Bl. 283, 284 d. A.).
Nach dem Organisationshandbuch (Bl. 288 d. A.) erfüllt der Kläger als Sonderfunktionsträger die Aufgaben des Ausbilders nach § 14 BBiG, ist beauftragte Person für Gefahrengut und Koordinator gem. § 13 BetrSichV und gem. § 15 GefStoffV. Er ist auch beauftragte Person für den Defibrillator. Auch andere in dem Frei- und Hallenbad beschäftigte Personen sind beauftragte Personen für automatisierte Defibrillatoren (Bl. 128 bis 130 d. A.).
Der Kläger unterzeichnete am 29.01.2018 eine Stellenbeschreibung (Bl. 294 bis 296 d. A.). In der Anlage 1 (Bl. 297, 298 d. A.) ist die gesamte auszuübende Tätigkeit "kurz" beschrieben. In der Anlage 2 "ausführliche Erläuterungen zur Arbeitsbeschreibung" (Bl. 299 d. A.) sind besondere Tätigkeiten angesprochen.
Das Bad verfügt über ein 50-Meter-Becken mit fünf Bahnen im Außenbereich sowie über ein 25-Meter-Becken mit drei Bahnen im Innenbereich, die mit einem Hubboden ausgestattet sind, sowie über eine 35 Meter lange Edelstahlrutsche und eine Liegefläche mit Freizeitangeboten. Sprungtürme gibt es nicht.
Seit der Einführung der Anlage 1- Entgeltordnung (VKA) zum 01.01.2017 wird der Kläger aus der Entgeltgruppe 8 Stufe 6 Teil B III. vergütet. Das Tabellenentgelt betrug zum 01.02.2017 3.246,12 €.
Mit Schreiben vom 04.01.2017 (Bl. 20 d. A.) begehrte er seine Vergütung aus der Entgeltgruppe 9b Teil B III. EntgO. Mit Schreiben vom 29.05.2018 (Bl. 21, 22 d. A.) lehnte die Beklagte eine Höhergruppierung ab.
Mit seiner am 25.07.2018 bei dem Arbeitsgericht Iserlohn eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Er hat vorgetragen:
Er führe nicht lediglich die Tätigkeiten durch, die nach dem Aufgabenkatalog der Deutschen Gesellschaft für das Badewesen e. V. Aufgaben eines geprüften Meisters für Bäderbetriebe seien. Sein Arbeitsbereich sei besonders schwierig, weil er die Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten, des Koordinators im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung und der Gefahrstoffverordnung wahrnehme, er beauftragte Person für den Defibrillator sei, die Chemikalienmischungen ansetze, sich in andauernder ...