Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung eines Oberarztes nach dem TV-Ärzte/VKA
Leitsatz (amtlich)
Die Aufgaben eines Arztes im Rahmen des Arzneimittelgesetzes (AMG) und des Transfusionsgesetzes (TFG) erfüllen die Voraussetzungen der tariflich geforderten „medizinischen Verantwortung” i.S.d. § 16 TV-Ärzte/VKA nicht, so dass eine Eingruppierung als Oberarzt nicht in Betracht kommt.
Normenkette
TV-Ärzte/VKA §§ 15-16
Verfahrensgang
ArbG Iserlohn (Urteil vom 27.08.2008; Aktenzeichen 3 Ca 1242/07) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 27.08.2008 – 3 Ca 1242/07 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Dier am 22.08.1962 geborene Kläger steht seit dem 01.07.1995 im Krankenhaus für Sportverletzte H1, dessen Träger der Beklagte ist, in einem Arbeitsverhältnis. Der Kläger ist Facharzt für Anästhesiologie.
Nach § 2 des Arbeitsvertrages richtet sich das Arbeitsverhältnis nach den Vorschriften des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT/VKA) vom 23.02.1961 bzw. nach dem BMT-G vom 23.01.1962 in der für den Bereich des kommunalen Arbeitgeberverbands Nordrhein-Westfalen (KAV-NW) jeweils geltenden Fassung und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen.
Aufgrund des Änderungsvertrages vom 26.06.1998 wird der Kläger seit dem 01.07.1998 als „Oberarzt” beschäftigt. Ab dem 01.07.2003 erhielt er Vergütung nach der Vergütungsgruppe BAT I a Fallgruppe 1 a Anlage 1 zum BAT. Seit dem 01.01.2007 ist der Kläger als Teilzeitbeschäftigter mit der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Arbeitnehmers tätig.
Der Kläger wird in der Sportklinik H1 in der Abteilung Anästhesiologie beschäftigt. Diese verfügt über einen Chefarzt sowie einen leitenden Oberarzt, Herrn Dr. L2, der von der Beklagten Vergütung nach der Entgeltgruppe IV TV-Ärzte/VKA erhält. Die beiden übrigen Oberärzte, zu denen auch der Kläger gehört, werden nach der Entgeltgruppe II vergütet. Weiter beschäftigt werden noch ca. 4 Fachärzte sowie 6 Assistenzärzte.
Die Beklagte stellt autologe Blutzubereitungen her, die unter das Arzneimittelgesetz fallen. Daher bedarf sie einer behördlichen Erlaubnis zur Herstellung von Humanarzneimitteln gemäß § 13 Abs. 1 AMG und einer sachkundigen Person und einer leitenden ärztlichen Person. Daneben verwendet die Beklagte auch Blutprodukte und unterliegt deswegen dem Gesetz zur Regelung des Transfusionswesens und der damit zusammenhängenden Richtlinien.
Mit Schreiben vom 31.12.2001 wurde der Kläger mit sofortiger Wirkung zum Qualitätsbeauftragten in der Haemotherapie für das Krankenhaus für Sportverletzte in H1 ernannt. Im März 2003 wurde er zum Leiter des Spendebetriebs ernannt. Seit Dezember 2005 ist der Kläger Leiter der Qualitätskontrolle gemäß § 14 Abs. 2 AMG und seit Juli 2006 ist sachkundige Person gemäß § 14 AMG für den Eigenblutspendebereich im Krankenhaus für Sportverletzte. Mit Wirkung vom wurde 01.08.2006 zum Transfusionsverantwortlichen im Sinne des Transfusionsgesetzes bestellt.
Im aktuellen internen Dokument zum Qualitätsmanagement wird der Kläger im Diagramm unmittelbar unter dem Verwaltungsdirektor der Beklagten in seiner Funktion als sachkundige Person bzw. als Leiter des Spendenbetriebs und Laborverantwortlichen aufgeführt.
Im Oktober 2005 informierte der Beklagte in einem Rundschreiben die Mitarbeiter, dass mit Wirkung vom 01.10.2005 der BAT sowie der BMT-G II durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) abgelöst werde.
Mit Schreiben vom 28.02.2007 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass man den Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) umsetze und er rückwirkend ab dem 01.08.2006 in die Entgeltgruppe II Stufe 4 des TV-Ärzte/VKA eingruppiert werde.
Mit mehreren Schreiben aus März und April 2007 widersprach der Kläger seiner Eingruppierung und begehrte die Korrektur und Eingruppierung in die Entgeltgruppe II Stufe 2.
Mit seiner beim Arbeitsgericht am 04.06.2007 eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass er nach der Entgeltgruppe III Stufe 2 des TV-Ärzte/VKA zu vergüten ist und hat gleichzeitig die Differenz für den Zeitraum August 2006 bis August 2008 geltend gemacht, wobei er soweit er Vollzeit beschäftigt war, eine Differenz von 700,00 EUR brutto monatlich (6.000,00 EUR – 5.300,00 EUR) und für den Zeitraum der Teilzeitbeschäftigung 350,00 EUR monatlich (3.000,00 EUR – 2.650,00 EUR) geltend gemacht hat.
Der Kläger hat seinen täglichen Arbeitsablauf wie folgt beschrieben:
12.00 Uhr bis ca. 12.45 Uhr
Überprüfung der von ärztlichen Kollegen erstellten anästhesiologischen Dokumentationen auf formale und inhaltliche Richtigkeit. Falls nötig korrigiert er diese und sichert die Daten, welche elektronisch vorliegen.
12.45 Uhr bis ca. 14....