Die Revision wird nicht zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

ordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds. Betriebsstilllegung. Interessenausgleich mit Namensliste. ordnungsgemäßer Betriebsratsbeschluss. Rechtscheinhaftung des Betriebsrats. Anhörung des Betriebsrats. Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds

 

Leitsatz (amtlich)

führende Parallelsache

 

Normenkette

KSchG § 15 Abs. 4; InsO § 125; BetrVG §§ 102-103, 25-26

 

Verfahrensgang

ArbG Herford (Urteil vom 10.03.2005; Aktenzeichen 1 Ca 2281/03)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 10.03.2005 – 1 Ca 2281/03 – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

 

Tatbestand

Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger die Unwirksamkeit einer ordentlichen Kündigung geltend.

Der am 11.01.12xx geborene Kläger ist verheiratet und hat ein Kind. Seit dem 30.09.1991 war er bei der K1 K2xxxx GmbH in K4xxxxxxxxxx, die zuletzt etwa 500 Mitarbeiter beschäftigte, als Versandarbeiter zu einem monatlichen Bruttoverdienst von zuletzt 2649,00 EUR tätig.

Anlässlich der turnusmäßigen Betriebsratswahl im Jahre 2002 wurde der Kläger als ordentliches Betriebsratsmitglied in den elfköpfigen Betriebsrat der Firma K1 K2xxxx GmbH gewählt.

Am 03.09.2003 wurde ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Firma K1 K2xxxx GmbH sowie der Firma K5 & M2 M3xxx AG, die einen gemeinschaftlichen Betrieb darstellten, gestellt. Zunächst wurden sämtliche Mitarbeiter weiterbeschäftigt. Über das Vermögen der K1 K2xxxx GmbH sowie der K5 & M2 M3xxx AG wurde am 01.11.2003 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Beklagte wurde zum Insolvenzverwalter bestellt.

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde der Geschäftsbetrieb der Insolvenzschuldnerin weiter vorläufig aufrechterhalten. Versuche, den Betrieb zu veräußern, scheiterten jedoch.

Am 10.11.2003 beschloss der Gläubigerausschuss die Stilllegung des Betriebes der Insolvenzschuldnerin. Dieser Beschluss wurde von der Gläubigerversammlung am 09.01.2004 bestätigt.

Seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurden nach und nach Mitarbeiter der Insolvenzschuldnerin vom Beklagten freigestellt. Spätestens Mitte November 2003 wurde auch der Kläger – neben ihm zwei weitere Betriebsratsmitglieder – von der Arbeitsleistung freigestellt.

Der Betriebsrat der Insolvenzschuldnerin, inzwischen vertreten durch Rechtsanwalt P1xxx, wurde vom Beklagten am 19.11.2003 über die Absicht des Beklagten informiert, den Betrieb der Insolvenzschuldnerin stillzulegen und sämtliche Arbeitsverhältnisse zu kündigen. Zugleich wurde Rechtsanwalt P1xxx ein Entwurf eines Interessenausgleichs übermittelt. Dem Entwurf war darüber hinaus eine Liste der Mitarbeiter der Insolvenzschuldnerin – mit Ausnahme von 13 im einen späteren Nachtrag erfassten Mitarbeiter – beigefügt. Diese Liste, in der auch der Kläger namentlich bezeichnet war, entsprach der Liste, die später unter dem 08.12.2003 dem Interessenausgleich beigeheftet worden ist (Bl. 20 ff. d.A.).

In der Folgezeit verhandelte der Beklagte mit dem Betriebsrat mehrfach über die beabsichtigte Betriebsstilllegung und die auszusprechenden Kündigungen. An Betriebsratssitzungen nahm der Kläger – neben den weiteren zwei freigestellten Betriebsratsmitgliedern – seit seiner Freistellung nicht mehr teil. Zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung waren Ersatzmitglieder für den Betriebsrat nicht mehr vorhanden.

In der ersten Dezemberwoche 2003 erhielt der Beklagte einen Anruf von Rechtsanwalt P1xxx, der mitteilte, dass der Betriebsrat den Beschluss gefasst habe, den Interessenausgleich im Entwurf vorliegenden Fassung abzuschließen. Zur Unterschriftsleistung unter den Interessenausgleich wurde ein Termin auf den 08.12.2003 vereinbart. Am 08.12.2003 wurde der Interessenausgleich mit Namensliste im Büro des Betriebsrates von der Betriebsratsvorsitzenden, Frau H2xx-N1xx, und dem Beklagten unterzeichnet; das Zusammenfügen der Urkunden erledigte Rechtsanwalt P1xxx.

Bei der Unterzeichnung des Interessenausgleichs durch die Betriebsratsvorsitzende waren weitere fünf Betriebsratsmitglieder vorhanden, der Kläger – neben den zwei weiteren freigestellten Betriebsratsmitgliedern – jedoch nicht.

Gleichzeitig mit Abschluss des Interessenausgleichs wurde am 08.12.2003 auch das Anhörungsverfahren hinsichtlich der auszusprechenden Kündigungen eingeleitet. Unter Hinweis auf die bereits bekannten und im Interessenausgleich niedergelegten Gründe für die Betriebsstilllegung bat der Beklagte den Betriebsrat um Zustimmung zu den auszusprechenden Kündigungen. Der Beklagte hatte vorsorglich eine zweite Liste der dem Interessenausgleich beigefügten Namensliste der betroffenen Mitarbeitern zur Übergabe bereit. Die Betriebsratsvorsitzende nahm diese Liste zwar entgegen, erklärte aber auch, dass die Übermittlung der Sozialdaten nicht erforderlich sei, da sämtliche relevanten Sozialdaten der Mitarbeiter dem Betriebsrat über den eigenen PC verfügbar seien. Sowohl die Betriebsratsvorsitzende ...

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