Entscheidungsstichwort (Thema)
Corona-Sonderzahlung in Blockmodell-Arbeitsphase in Altersteilzeit nach FlexAZ. Keine Corona-Sonderzahlung während Freistellungsphase im Blockmodell Altersteilzeit
Leitsatz (amtlich)
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell gem. § 7 Abs. 2 TV FlexAZ haben keinen Anspruch auf eine tarifvertragliche Corona-Sonderzahlung, die während der Freistellungsphase fällig wird.
Normenkette
TV Corona-Sonderzahlung VKA/ver.di § 2; TV FlexAZ § 7 Abs. 2; EStG § 3 Nr. 11a; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 9 Abs. 3; ZPO § 97 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Münster (Entscheidung vom 11.01.2022; Aktenzeichen 2 Ca 298/21) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 11. Januar 2022 - 2 Ca 298/21 - unter Zurückweisung der Anschlussberufung des Klägers teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Rahmen eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses über das Bestehen eines Anspruchs auf eine tarifvertragliche Corona-Sonderzahlung.
Der am 30. Juli "0000" geborene Kläger ist bei der Beklagten seit dem 1. September 2002, vorerst zuletzt auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags vom 9. August 2005, angestellt. Die wöchentliche Arbeitszeit betrug ursprünglich 39 Stunden. Aufgrund Änderungsvertrags vom 22. Mai 2018 wird das Arbeitsverhältnis seit dem 1. Juli 2018 bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortgeführt. Der Kläger ist Mitglied der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di).
Bei der Beklagten handelt es sich um eine mittlere kreisangehörige Stadt in Nordrhein-Westfalen. Sie ist Mitglied des Kommunalen Arbeitgeberverbands Nordrhein-Westfalen (KAV NW).
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien sind die tarifvertraglichen Regelungen des öffentlichen Dienstes (TVöD) in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung anwendbar. Der Kläger wird auf der Grundlage der einschlägigen tarifvertraglichen Entgeltgruppe S 12 für den Sozial- und Erziehungsdienst vergütet. Diese Entgeltgruppe entspricht gemäß § 1 Abs. 3 der Anlage zu § 56 TVöD (VKA) der Entgeltgruppe 9b der Anlage A zum TVöD.
Der Änderungsvertrag der Parteien vom 22. Mai 2018 lautet auszugsweise wie folgt:
"§ 2
Arbeitszeit
(1) Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beträgt gemäß § 6 Abs. 2 TV FlexAZ die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit. Dies sind 19,50 Stunden wöchentlich.
(2) Hinsichtlich der Verteilung der Arbeitszeit über den das Altersteilzeitarbeitsverhältnis erfassenden Zeitraum wird vereinbart, dass die Altersteilzeitarbeit geleistet wird
[...]
lag_hamm_20220427_9sa17222_urteil_as1.png lag_hamm_20220427_9sa17222_urteil_as2.png lag_hamm_20220427_9sa17222_urteil_as3.pngim Blockmodell (§ 6 Abs. 3 Satz 1 Buchstabe b TV FlexAZ)
Arbeitsphase vom 01.07.2018 bis 30.06.2020
Freizeitphase vom 01.07.2020 bis 30.06.2022.
[...]
§ 3
Arbeitsentgelt
Die/Der Beschäftigte erhält für die Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses Entgelt nach Maßgabe der gemäß § 2 Abs. 1 reduzierten Arbeitszeit. Das Arbeitsentgelt ist unabhängig von der Verteilung der Arbeitszeit (§ 2 Abs. 2) fortlaufend zu zahlen. Für die Höhe des Arbeitsentgelts ist [...] § 7 Abs. 2 [...] TV FlexAZ [...] maßgeblich."
Der - ursprünglich - abgeschlossene Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 30. Juni 2000 unter anderem zwischen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) und der damaligen Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr lautet auszugswiese wie folgt:
"§ 4 Höhe der Bezüge
(1) Der Arbeitnehmer erhält als Bezüge die sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften (z.B. § 34 BAT/BAT-O) ergebenden Beträge [...].
[...]"
Der sodann abgeschlossene Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte - TV FlexAZ - vom 27. Februar 2010, zuletzt geändert durch Änderungstarifvertrag vom 25. Oktober 2020, zwischen der VKA und ver.di lautet auszugsweise:
"§ 1 Geltungsbereich
1 Dieser Tarifvertrag gilt für Beschäftigte, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) [...] fallen. [...]
[...]
§ 7 Entgelt und Aufstockungsleistungen
[...]
(2) 1Beschäftigte erhalten während der Arbeitsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell (§ 6 Abs. 3 Satz 1 Buchst. a) das Tabellenentgelt und alle sonstigen Entgeltbestandteile in Höhe der Hälfte des Entgelts, das sie jeweils erhalten würden, wenn sie mit der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 6 Abs. 2 Satz 2) weitergearbeitet hätten; die andere Hälfte des Entgelts fließt in das Wertguthaben (§ 7b SGB IV) und wird in der Freistellungsphase ratierlich ausgezahlt. 2Das Wertguthaben erhöht sich bei allgemeinen Tariferhöhunge...