Entscheidungsstichwort (Thema)
Einstufung einer Lehrerin nach dem TV-L. Ermessensentscheidung
Leitsatz (redaktionell)
Erlasse haben nur dann arbeitsrechtliche Auswirkungen auf eine Eingruppierung, wenn ihre Geltung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer arbeitsvertraglich vereinbart wurde.
Normenkette
TV-L § 16
Verfahrensgang
ArbG Detmold (Urteil vom 16.04.2008; Aktenzeichen 2 Ca 2281/07) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 16.04.2008 – 2 Ca 2281/07 – wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
4. Der Streitwert wird auf 53.737,92 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die zutreffende Einstufung in die Entgelttabelle nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L).
Die am 28.01.1958 geborene Klägerin steht seit dem 06.08.2007 als vollbeschäftigte Lehrkraft auf unbestimmte Zeit bei dem beklagten Land in einem Arbeitsverhältnis. Sie ist eingruppiert in die Entgeltgruppe 11, Entwicklungsstufe 1 des TV-L. Die Parteien haben einen schriftlichen Arbeitsvertrag geschlossen in dem es auszugsweise in § 4 heißt:
„Für die Eingruppierung gelten die Abschnitte A und B der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Lehrer-Richtlinien der TdL) in der jeweiligen Fassung in Verbindung mit der Anlage 4 Teil B TVÜ-Länder.
Die Eingruppierung der Beschäftigten erfolgt auf der Grundlage der Ziffer 3.2 i.V.m. 2.2 des Runderlasses des Kultusministeriums vom 16. November 1981 in der jeweils gültigen Fassung (BASS 21-21-Nr. 52), dies entspricht der Entgeltgruppe 11 der Anlage 4 B des TVÜ-Länder.
Die Beschäftigte ist danach in der Entgeltgruppe 11, Stufe 1 TV-L eingruppiert.
Die Beschäftigte erhält darüber hinaus eine Zulage in Form der Vorweggewährung von bis zu zwei Stufen (bis zum Betrag, der sich aus der fiktiven Berechnung nach BAT ergeben hätte).
Die Zulage ist widerruflich.
Die Zulage ist zunächst für die Dauer von 2 Jahren befristet.
Der Arbeitgeber ist berechtigt, der Beschäftigten aus dienstlichen Gründen eine andere Tätigkeit im Rahmen der Entgeltgruppe zuzuweisen.
Anpassungen der Eingruppierung aufgrund des In-Kraft-Tretens einer neuen Entgeltordnung können auch entgeltgruppenübergreifend erfolgen (§ 17 Absatz 4 TVÜ-Länder).
Bis zum In-Kraft-Treten einer neuen Entgeltordnung sind alle Eingruppierungsvorgänge vorläufig und begründen keinen Vertrauensschutz und keinen Besitzstand (§ 17 Absatz 3 Satz 1 TVÜ-Länder).”
Die Klägerin, die drei inzwischen volljährige eigene Kinder hat, stand in der Zeit vom 15.05.1992 bis zum 31.12.2003 in einem Arbeitsverhältnis bei der VHS O5-L5 und leitete in diesem Zusammenhang die Außenstelle M2. Neben Organisations- und Verwaltungsaufgaben übte die Klägerin dort auch Lehrtätigkeiten aus.
In der Zeit vom 01.02.2005 bis zum 31.01.2007 leistete sie den Referendardienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf. Ab dem 01.02.2007 war sie vertretungsweise im Rahmen von 14 Wochenstunden zuzüglich Mehrstunden an der Realschule S3 tätig, wo das Arbeitsverhältnis auch unbefristet fortgesetzt wurde.
Mit ihrer am 28.11.2007 vor dem Arbeitsgericht Detmold erhobenen Klage begehrte die Klägerin die Eingruppierung in die Entwicklungsstufe 5 der Entgeltgruppe 11 des TV-L. Sie beruft sich dabei auf die Erlasse des Ministeriums für Schule und Weiterbildung es Landes Nordrhein-Westfalen vom 14.11.2006 (Bl. 10, 11 d.A.) und vom 23.02.2008 (Bl. 36 ff. d.A.).
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie sei in die Stufe 5 der Entgeltgruppe 11 einzugruppieren. Dies ergebe sich aus dem Erlass des Ministeriums vom 14.11.2006. Denn der Personenkreis, zu dem sie gehöre, habe beim Eintritt in den Schuldienst keine finanziellen Einbußen gegenüber der bisherigen Vergütung nach dem BAT erleiden sollen. Nach dem Erlass solle dem betreffenden Personenkreis das Gehaltsniveau garantiert werden, das sie nach dem alten BAT gehabt hätten. Dies erreiche sie aber nur in der Entwicklungsstufe 5. Gleiches ergebe sich aus dem Erlass vom 23.02.2008, wonach die Bezirksregierungen angewiesen seien, bei der Stufenzuordnung das Ermessensinstrument des § 16 Abs. 2 S. 4 TV-L zu gebrauchen. Im Übrigen lägen aber auch die Voraussetzungen für die Anrechnung von früheren beruflichen Tätigkeiten vor, wie ihr Werdegang zeige. Ihre Einstellung sei auch erforderlich gewesen, um den Personalbedarf zu decken.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin mit Wirkung ab dem 06.08.2007 Vergütung nach der bei der Beklagten geltenden Entgeltgruppe 11 des TV-L, Entwicklungsstufe 5, nebst Zinsen auf die monatlichen Bruttodifferenzbeträge in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB ab dem jeweils folgenden Monatsersten, beginnend mit dem 01.09.2007 zu zahlen.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es hat vorgetragen, die Einstufung der Klägerin sei zutreffen...