Entscheidungsstichwort (Thema)
Einigungsgebühr. Vergleich. Arbeitsrecht
Leitsatz (amtlich)
Wird ein Vergleich mit dem Inhalt abgeschlossen, dass „das Arbeitsverhältnis zu unveränderten Bedingungen fortgesetzt”, so ist eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 der Anlage 1 zu § 13 RVG festzusetzen.
Normenkette
RVG § 13
Verfahrensgang
ArbG Aachen (Beschluss vom 19.01.2005; Aktenzeichen 8 Ca 3484/04) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdegegners vom 25.01.2005 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 19.01.2005 – 8 Ta 3484/04 d – aufgehoben. Auf den Kostenfestsetzungsantrag der Beschwerdeführer vom 08.11.2004 werden die gem. § 19 BRAGO vom Beschwerdegegner an den Beschwerdeführer zu erstattenden Kosten auf 563,76 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB ab 09.11.2004 festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Unrecht den Antrag des Beschwerdeführers auf Festsetzung einer Einigungsgebühr gem. Nr. 1003, VV, § 13 RVG abgelehnt.
Nach Nr. 1000 I VV RVG entsteht die Einigungsgebühr für die „Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht.” Wie die Beschwerdegegner ausführen, fordert die Einigungsgebühr nach dem RVG kein gegenseitiges Nachgeben, sondern es muss ein irgendwie geartetes Zugeständnis erkennbar sein, da ansonsten ein Anerkenntnis vorliegt. Es sind also nach der durch das RVG geänderten Rechtslage geringere Anforderungen an das Vorliegen einer Einigung zu stellen als nach früherem Recht „ein irgendwie geartetes Zugeständnis”). Für das frühere Recht hat das Bundesarbeitsgericht zwischenzeitlich entschieden, dass auch dann eine die Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO auslösende Einigung vorliegt, wenn zwischen den Parteien lediglich ein Vergleich dahingehend geschlossen worden ist, dass das Arbeitsverhältnis ungekündigt fortbesteht. Auch in einem solchen Fall habe der Kläger im Sinne des § 779 BGB „nachgegeben”. Es genüge jedes Opfer, das eine Partei auf sich nimmt, möge es auch ganz geringfügig sein. In diesem Zusammenhang sei es ausreichend, wenn der Kläger mit der im Vergleich vereinbarten Kostenaufhebung auf Kostenerstattung verzichtet hat, die er im Falle eines erstrittenen Prozesserfolges hätte verlangen können. Zudem hätte er im Fall eines obsiegenden Urteils die durch Beauftragung eines Rechtsanwalts anfallenden Kosten in Höhe der ihm sonst entstandenen Reisekosten fordern können (Beschluss des BAG v. 03.08.2005 – 3 AZB 9/04).
Erst recht müssen diese Grundsätze für vergleichbare Fälle nach der neuen Rechtslage gelten. Auch im vorliegenden Fall haben die Parteien – ohne ausdrückliche Kostenregelung – wie in dem vom BAG zu beurteilenden Fall einen Vergleich mit dem Inhalt abgeschlossen, dass das Arbeitsverhältnis „zu unveränderten Bedingungen fortbesteht. Damit hat der Kläger auch im Streitfall vergleichbare Zugeständnisse gemacht, indem er sich jedenfalls in der Kostenfrage aufgrund der – kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung anwendbaren – Bestimmung des § 98 ZPO bereit erklärt hat, auf eine Kostenerstattung für eigene Kosten oder fiktive Reisekosten seines Prozessbevollmächtigten zu verzichten. Der Vergleich beschränkt sich damit nicht auf ein bloßes Anerkenntnis der Beklagten.
Die Kosten waren daher antragsgemäß festzusetzen. Gegen die Höhe sind Einwendungen nicht erhoben worden.
Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Rietschel
Fundstellen
Haufe-Index 1458735 |
EzA-SD 2006, 11 |
NZA-RR 2006, 44 |
AUR 2006, 134 |
RVGreport 2005, 468 |
KammerForum 2006, 51 |
www.judicialis.de 2005 |