Entscheidungsstichwort (Thema)

Schriftform. Anforderungen an eine Namensliste

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die nach § 1 Abs. 5 KSchG erforderliche Schriftform für eine als Anlage zu einem Interessenausgleich angefertigte Namensliste ist nur gewahrt, wenn die Namensliste bei Unterzeichnung des Interessenausgleichs mit diesem fest verbunden ist (im Anschluss an BAG, Urteil vom 06.07.2006 – 2 AZR 520/05 – NZA 2007, 266 ff.).

2. Auf einen freien anderweitigen Arbeitsplatz kann sich ein Arbeitnehmer nicht berufen, wenn es sich dabei für ihn um eine Beförderungsstelle handelt.

 

Normenkette

KSchG § 1 Abs. 5

 

Verfahrensgang

ArbG Bonn (Urteil vom 08.11.2006; Aktenzeichen 4 Ca 387/06)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 08.11.2006 – 4 Ca 387/06 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger, verheiratet, 2 Kinder wendet sich mit der vorliegenden Klage gegen eine betriebsbedingte Kündigung.

Seit dem 01.10.1997 war der Kläger aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages (Bl. 5 ff. d. A.) als Produktfertiger im Gummimischwerk tätig und in Lohngruppe 5 eingruppiert, wodurch er eine monatliche Bruttovergütung von rund 3.000,00 EUR erzielte.

Die Beklagte traf die Entscheidung die Gummimetallfertigung am Standort B in mehreren Stufen einzustellen und dadurch insgesamt 209 Arbeitsplätze wegfallen zu lassen.

Nach umfangreichen Verhandlungen wurde am 21.11.2005 ein Interessenausgleich (Bl. 20 ff. d. A.) und ein Sozialplan (Bl. 29 ff. d. A.) abgeschlossen. Es existierte ferner eine Namensliste (Bl. 25 – 28 d. A.), die vom Personalleiter der Beklagten und vom Vorsitzenden des Betriebsrates paraphiert wurde.

Mit der Entscheidung, die Gummimetallfertigung am Standort B einzustellen, ging die Entscheidung einher, den Betrieb des Gummimischwerks auszubauen. Hierdurch entstanden sechs neue Arbeitsplätze, die die Beklagte unter den zur Kündigung anstehenden Arbeitnehmer ausschrieb. Am 12.01.2006 wurde dem Betriebsrat die Kündigung und die Sozialauswahl für den Kläger durch Herrn S. erläutert. In dem Anhörungsschreiben vom gleichen Tag teilte die Beklagte dem Betriebsrat die Sozialdaten und die Kündigungsfrist des Klägers unter Bezugnahme auf den Interessenausgleich vom 21.11.2005 mit (Anhörungsschreiben Bl. 40 d. A.).

Mit Schreiben vom 13.01.2006 (Bl. 41 d. A.) teilte der Betriebsrat mit, dass er keine Möglichkeit sehe, dieser Kündigung zu widersprechen.

Daraufhin erhielt der Kläger die streitgegenständliche betriebsbedingte Kündigung vom 19.01.2006 zum 31.03.2006 (Bl. 8 d. A.).

Durch Urteil vom 08.11.2006 (Bl. 185-198 d. A.) hat das Arbeitsgericht die fristgerecht erhobenen Kündigungsschutzklage des Klägers abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen darauf abgestellt, die Namensliste sei trotz des Umstandes, dass sie nur paraphiert worden sei, formwirksam. Daher sei von der Rechtmäßigkeit der betriebsbedingten Kündigung und auch von der Richtigkeit der sozialen Auswahl auszugehen.

Gegen dieses ihm am 30.11.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27.12.2006 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist auf den 06.02.2007 am 06.02.2007 begründen lassen.

Der Kläger vertritt hierzu die Auffassung, dass die Namensliste formunwirksam sei, da sie nur paraphiert worden sei. Im Übrigen sei sie erst am 29.11.2005 und damit nach Abschluss des Interessenausgleichs und des Sozialplans erstellt worden, so dass auf die Namensliste nicht im Interessenausgleich habe Bezug genommen werden können. Die Vermutungswirkung des § 1 Abs. 5 KSchG greife daher nicht. Grob fehlerhaft sei zudem, dass die Beklagte die Arbeitnehmer, die im Mischwerk bereits tätig gewesen seien, nicht in die Sozialauswahl einbezogen habe. Zudem sei er – der Kläger – besser qualifiziert als die Mitarbeiter K und P, die die Beklagte in das Mischwerk übernommen habe. Dabei sei noch zu berücksichtigen, dass der Mitarbeiter K nur 40 Sozialpunkte aufweise, der Mitarbeiter P nur 41 Punkte, während der Kläger aufgrund des von der Beklagtenseite verwandten Punkteschemas 44 Punkte aufzuweisen habe. Der Kläger habe sich mindestens ebenso gut wie die Arbeitnehmer K und P einarbeiten können. Zudem habe die Beklagte im Mischwerk auch Studenten und in der 11. Kalenderwoche des Jahres 2007 auch zwei Leiharbeitnehmer beschäftigt.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Bonn vom 08.11.2006 – 4 Ca 387/06 – festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung vom 19.01.2006 aufgelöst worden ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Die Beklagte hält die Formvorschrift hinsichtlich Interessenausgleich und Namensliste für gewahrt, so dass die Vermutungswirkung des § 1 Abs. 5 KSchG greife. Im Übrigen sei die Kündigung auch ohne diese Vermutungswirkung sozial gerechtfertigt. Eine Weiterbeschäftigung des Klägers im Misch- und Knetwerk sei nicht in Betracht gekommen, weil dieser nicht ausreichend qual...

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