Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsfolgen des Nichtzustandekommens einer Betriebsvereinbarung über eine erfolgsabhängige Vergütung. Höhe des Schadens des einzelnen Arbeitnehmers
Leitsatz (amtlich)
1. Unterlässt es der Arbeitgeber unter Verletzung einer ihn treffenden Initiativlast, eine Zielvereinbarung zustande zu bringen, die die Grundlage für eine zwischen den Arbeitsvertragsparteien vereinbarte erfolgsabhängige Vergütung bildet, so kann der Arbeitnehmer die erfolgsabhängige Vergütung unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes als entgangenen Gewinn beanspruchen.
2. Die Höhe des Schadens ist nach § 287 ZPO zu schätzen. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Arbeitnehmer vereinbarte Ziele erreicht hätte, wenn nicht besondere Umstände diese Annahme ausschließen. Solche besonderen Umstände hat der Arbeitgeber darzulegen und ggf. nachzuweisen (BAG vom 12.12.2007, NJW 2008, 872 ff.).
Normenkette
BGB §§ 252, 280, 283; ZPO § 287
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 05.12.2013; Aktenzeichen 4 Ca 9887/12) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 05.12.2013 in Sachen 4 Ca 9887/12 abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 14.100,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2013 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz werden der Beklagten auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz zuletzt nur noch über einen Restanspruch des Klägers auf eine erfolgsabhängige Vergütung für das Jahr 2012.
Der Kläger hat auf der Grundlage einer Ergänzung vom 04.01.2008 zu seinem Anstellungsvertrag vom 14.11.2000 einen Anspruch auf eine erfolgsabhängige Vergütung entsprechend den jeweils geltenden Vergütungsrichtlinien der Beklagten. Grundlage für die Zahlung der erfolgsabhängigen Vergütung ist eine Zielvereinbarung. Diese soll in einem jährlich im ersten Quartal stattfindenden Zielvereinbarungsgespräch zwischen dem Kläger und seiner Führungskraft möglichst einvernehmlich festgelegt werden. Gemäß Ziffer 2.3 des Ergänzungsvertrages bestimmt die Beklagte nach pflichtgemäßem Ermessen die Ziele, falls eine Einigung der Parteien hierüber nicht herbeigeführt werden konnte. Auf den vollständigen Inhalt des Ergänzungsvertrages vom 04.01.2008 (Bl. 201 - 203 d. A.) wird Bezug genommen. Ferner wird auf die Gesamtbetriebsvereinbarung über das Performance and Development Interview (PDI) vom 09.12.2011 Bezug genommen (Bl. 204 ff. d. A.), welche nähere Einzelheiten zur Durchführung des Zielvereinbarungsgespräches regelt.
Wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht vom 17.07.2014 unstreitig geworden ist, hätte im Falle des Klägers die erfolgsabhängige Vergütung für das Jahr 2012 bei hundertprozentiger Zielerreichung wie im Jahr 2011 23.500,00 € brutto betragen.
Da die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger bereits im Januar 2012 gekündigt und den Kläger von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt hatte, fand für das Kalenderjahr 2012 kein Zielvereinbarungsgespräch statt und wurde zwischen den Parteien eine Zielvereinbarung nicht getroffen.
Mit Urteil vom 27.06.2012 (13 Sa 57/13) hat das Landesarbeitsgericht Köln die Beklagte bereits zur Zahlung eines vierzigprozentigen Vorschusses auf die erfolgsabhängige Vergütung 2012 in Höhe von 9.400,00 € verurteilt.
Im vorliegenden Klageverfahren hat der Kläger u. a. den Differenzbetrag zwischen dem ihm bereits zugesprochenen Vorschuss und der Summe von 23.500,00 €, also einen weiteren Betrag in Höhe von 14.100,00 € als erfolgsabhängige Restvergütung für 2012 geltend gemacht.
Das Arbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 05.12.2013 in Sachen 4 Ca 9887/12 die Klage insoweit abgewiesen. Hierüber verhält sich Seite 12 der Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils, auf die Bezug genommen wird.
Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde dem Kläger am 02.01.2014 zugestellt. Der Kläger hat hiergegen am 24.01.2014 Berufung eingelegt und diese am 21.02.2014 begründet.
Der Kläger stellt klar, dass er keine 120%ige Zielerreichung geltend macht, sondern lediglich den Gesamtbetrag begehrt, der für eine hundertprozentige Zielerreichung angefallen wäre. Der Kläger beruft sich auf einen entsprechenden Schadensersatzanspruch. Dieser resultiere daraus, dass die Beklagte im Jahre 2012 das Arbeitsverhältnis mehrfach zu Unrecht und unwirksam gekündigt habe und es deshalb durch Verschulden der Beklagten nicht zu einer Zielvereinbarung gekommen sei.
Der Kläger und Berufungskläger beantragt,
unter teilweiser Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 05.12.2013, 4 Ca 9887/12, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger 14.100,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2013 zu zahlen.
Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Die Beklagte meint, das Arbeitsgericht habe die Forderung des Klägers z...