Rechtsmittel zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung einer Gleichstellungsbeauftragten einer Gemeinde

 

Leitsatz (amtlich)

1. Gleichstellungsbeauftragte der Gemeinden sind nach den Tätigkeitsmerkmalen für den Allgmeinen Verwaltungsdienst der Anlage 1a zum BAT eingruppiert.

2. Der Aufgabenbereich einer Gleichstellungsbeauftragten, die Veranstaltungen zum Thema Gleichberechtigung organisatorisch und inhaltlich vorbereitet und durchführt, Öffentlichkeitsarbeit leistet und in diesem Zusammenhang Publikationen und Informationsbroschüren eigenverantwortlich erstellt, Manuskripte für Mandatsträger erarbeitet, Frauen und Mädchen sowie Betriebe und Gewerbetreibende in Fragen der Frauenförderung berät und Rats- und Ausschußvorlagen darauf überprüft, ob frauenspezifische Belange betroffen sind, hebt sich mit ihrer Tätigkeit im allgemeinen nicht durch besondere Schwierigkeit aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a BAT heraus.

Die Tätigkeit einer Gleichstellungsbeauftragten mit dem oben dargestellten Aufgabenbereich hebt sich in der Regel auch nicht durch ihre Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b BAT heraus. Die Bedeutung läßt sich nicht allein daraus herleiten, daß mit der Tätigkeit einer Gleichstellungsbeauftragen das verfassungsrechtliche Gebot der Gleichbehandlung von Mann und Frau verwirklicht werden soll (teilweise Abweichung von BAG, Urteil vom 20.09.1995 – 4 AZR 413/94 –).

 

Normenkette

BAT - Vergütungsgruppe III BAT/VKA § 22; BAT - Vergütungsgruppe III BAT/VKA § 23

 

Verfahrensgang

ArbG Siegburg (Urteil vom 04.06.1997; Aktenzeichen 1 Ca 364/97)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 14.04.1999; Aktenzeichen 4 AZR 334/98)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 04.06.1997 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg – 1 Ca 364/97 – abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin.

Die im Jahre 1944 geborene Klägerin ist Gleichstellungsbeauftragte. Sie ist seit 01.06.1986 bei der beklagten Stadt im Umfang von 19,25 Stunden je Woche teilzeitbeschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der Bundesangestellten-Tarifvertrag in seiner jeweiligen Fassung nebst Ergänzungen Anwendung. Die Klägerin erhält Vergütung nach der VergGr. IV b Fallgruppe 1 a BAT in der für kommunale Arbeitgeber geltenden Fassung.

Die Klägerin, die seit Oktober 1990 dem Stadtdirektor unmittelbar unterstellt ist, hat im wesentlichen folgende Aufgaben:

  1. Inhaltliche und organisatorische Vorbereitung von Veranstaltungen.

    Dabei obliegen der Klägerin die Auswahl der Themen, die organisatorische und inhaltliche Vorbereitung der Veranstaltung, die Verhandlung mit Frauengruppen und -verbänden, mit weiteren Gleichstellungsbeauftragten über Kooperationsmöglichkeiten und die Durchführung von Veranstaltungen. Auf diesen Teilbereich der Aufgaben verwendet die Klägerin nach ihrer Darstellung 25 % ihrer Arbeitszeit.

  2. Die Klägerin berät ferner Bürgerinnen und Bürger in Gleichstellungs- und Frauen- sowie Familienfragen. Die Beratungstätigkeit nimmt nach der Darstellung der Klägerin 13 % der Arbeitszeit in Anspruch.
  3. 20 % der Arbeitszeit verwendet die Klägerin ihrer Darstellung nach auf Öffentlichkeitsarbeit. Dazu zählen die inhaltliche und organisatorische Vorbereitung von Publikationen und Informationsbroschüren, das Führen von Pressegesprächen, das Verfassen von Presseerklärungen, die Teilnahme an Pressegesprächen, die Errichtung von Informationsständen bei Veranstaltungen und die eigenverantwortliche Erstellung von Manuskripten für kommunale Mandatsträger anläßlich offizieller Eröffnungen von Veranstaltungen der Gleichstellungsstelle. Dabei wählt die Klägerin die Themen eigenständig aus und entscheidet auch, mit welchen Hilfsorganisationen, Firmen, Druckereien Kontakte hergestellt und eventuell Verträge geschlossen werden.
  4. Darüber hinaus ist die Klägerin mit der Vorbereitung von Frauenberichten und dem Frauenförderplan befaßt, ihrer Darstellung nach im Umfang von 3 % ihrer Gesamtarbeitszeit.
  5. Die berufliche Förderung von Frauen und Mädchen nimmt nach der Darstellung der Klägerin 33 % der Arbeitszeit in Anspruch. Dazu gehören Beratung und Information von Frauen und Mädchen sowie von Betrieben und Gewerbetreibenden über die Möglichkeiten der Frauenförderung, ferner die Analyse der Beschäftigungsstruktur und das selbständige Erarbeiten von Lösungsmodellen.
  6. Schließlich prüft die Klägerin Rats- und Ausschußvorlagen darauf, ob frauenspezifische Belange betroffen sind. Dazu verwendet die Klägerin nach ihrer Darstellung 5 % der Arbeitszeit.

Die Klägerin hat in der Zeit vom 13.05.1996 bis zum 05.07.1996 über ihre Tätigkeit tagebuchartige Aufzeichnungen erstellt, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 21 – 54 d.A.).

Mit Schreiben vom 27.09.1993 hat die Klägerin die Beklagte erfolglos zur Zahlung von Vergütung nach der Gruppe IV a BAT/VKA aufgefordert. Diese...

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