Entscheidungsstichwort (Thema)

Außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist. Wiederaufnahme Strafverfahren. Zustimmung Integrationsamt. 2-Wochen-Frist und Zustimmung

 

Leitsatz (amtlich)

§ 91 Abs. 3 S. 2 SGB IX ist nur auf fristlose außerordentliche Kündigungen anwendbar. Er gilt nicht für außerordentliche Kündigungen mit Auslauffrist.

 

Normenkette

BGB § 626; SGB IX §§ 91, 85; BGB § 134; SGB IX § 2 Abs. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Aachen (Entscheidung vom 27.08.2013; Aktenzeichen 4 Ca 1400/13)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 22.10.2015; Aktenzeichen 2 AZR 381/14)

 

Tenor

  1. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 27.08.2013 -4 Ca 1400/13 - wird zurückgewiesen.
  2. Das beklagte Land hat die Kosten der Berufung zu tragen.
  3. Die Revision wird zugelassen.
 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist.

Der am 1960 geborene Kläger ist bei dem beklagten Land seit dem 01.04.1989 als Verwaltungsfachwirt beschäftigt. Er war zuletzt in der Abteilung A /S /R in der Außenstelle der Regionalniederlassung V /E in A tätig. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Anwendung. Der Kläger ist in Entgeltgruppe 9 eingruppiert und ist aufgrund seiner Betriebszugehörigkeit und seines Lebensalters tariflich ordentlich unkündbar. Er ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 30 und seit 2007 gemäß § 2 Abs. 3 SGB IX einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt.

Durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Aachen vom 01.07.2011 wurde der Kläger wegen sexuellen Missbrauchs zu einer Freiheitstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seit dem 18.02.2013 befindet sich der Kläger in Strafhaft in der JVA A .

Mit Schreiben vom 01.03.2013 beantragte das beklagte Land beim Integrationsamt die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist des zwischen ihm und dem Kläger bestehenden Arbeitsverhältnisses. Das Schreiben ist dort am 01.03.2013 eingegangen. Das Integrationsamt bestätigte mit Bescheid vom 18.03.2013 gegenüber beiden Parteien, dass innerhalb der Zweiwochenfrist keine Entscheidung getroffen worden sei und damit die Zustimmung gemäß § 91 Abs. 3 Satz 2 SGB IX als erteilt gelte.

Daraufhin kündigte das beklagte Land das Arbeitsverhältnis des Klägers mit Schreiben vom 19.03.2013 unter Einhaltung einer sozialen Auslauffrist zum 30.09.2013. Das Kündigungssachreiben wurde dem Kläger am 21.03.2013 durch den Gerichtsvollzieher in der JVA A zugestellt.

Gegen die Wirksamkeit dieser Kündigung wendet sich der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit mit seiner am 10.04.2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen Kündigungsschutzklage. Er hat gerügt, dass die Kündigung nicht unverzüglich im Sinne von § 91 Abs. 5 SGB IX erfolgt sei und hat im Übrigen gemeint, dass ein wichtiger Grund nach § 626 Abs. 1 BGB nicht gegeben sei. Er habe seine Arbeitsverhinderung nicht verschuldet, da die strafrechtlichen Vorwürfe unberechtigt seien und er mit einer Wiederaufnahme des Strafverfahrens rechne. Das beklagte Land ist von der Rechtswirksamkeit der Kündigung ausgegangen und hat insbesondere gemeint, aufgrund der langjährigen Haftstrafe seien Betriebsablaufstörungen indiziert und Überbrückungsmaßnahmen nicht zumutbar.

Nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils hat das beklagte Land das Arbeitsverhältnis des Klägers erneut - nunmehr nach vorheriger Zustimmung des Integrationsamts - mit Kündigung vom 02.12.2013 außerordentlich mit sozialer Auslauffrist gekündigt.

Wegen des weiteren erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Mit diesem Urteil hat das Arbeitsgericht der Klage weitestgehend stattgegeben und festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die streitgegenständliche Kündigung nicht aufgelöst worden ist. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Wirksamkeit der Kündigung scheitere an der fehlenden vorherigen Zustimmung des Integrationsamts. Die Fiktionswirkung des § 91 Abs. 3 SGB IX greife nicht ein, da § 91 SGB IX nur auf außerordentliche fristlose Kündigungen, nicht jedoch auf außerordentliche Kündigungen mit sozialer Auslauffrist - wie im vorliegenden Fall - anwendbar sei. Wegen der weitergehenden Begründung im Einzelnen wird auf das erstinstanzliche Urteil (Bl. 167 ff. d. A.) Bezug genommen. Gegen das ihm am 15.10.2013 zugestellte Urteil hat das beklagte Land am 12.11.2013 Berufung eingelegt und hat diese am 02.12.2013 begründet.

Das beklagte Land geht entgegen der Rechtauffassung des Arbeitsgerichts von einem weitergehenden Anwendungsbereich des § 91 Abs. 3 SGB IX aus und meint, die Vorschrift gelte jedenfalls dann, wenn ein Arbeitsverhältnis mit einem schwerbehinderten Menschen außerordentlich mit sozialer Auslauffrist gekündigt werde und dies aus Gründen geschehe, die in keinem ursächlichen Zusammenha...

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