Verfahrensgang
ArbG Rostock (Urteil vom 21.11.1997; Aktenzeichen 2 Ca 118/97) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 21.11.1997 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Höhe der Jahressonderzuwendung für 1996.
Der Kläger ist 1991 von der Firma … GmbH als Staplerfahrer eingestellt worden. Auf dieses Arbeitsverhältnis fand der Manteltarifvertrag der Ernährungswirtschaft Sachsen-Anhalt vom 19. August 1991 (künftig MTV-S-A) zunächst kraft beiderseitiger Tarifbindung und seit dem 1. Januar 1994 kraft Nachwirkung Anwendung. Gemäß § 12 Ziffer 1 dieses Tarifvertrages erhalten seit 1993 „Arbeitnehmer, die am 1. Dezember eines Kalenderjahres eine ununterbrochene Betriebszugehörigkeit von 11 Monaten haben und sich an diesem Tag im ungekündigten Arbeitsverhältnis befinden, eine Jahressonderzuwendung” in Höhe von 65 Prozent des tariflichen Monatsentgeltes.
Per 1. September 1996 hat die nicht tarifgebundene Beklagte den Betrieb der M. F. GmbH übernommen. Zu diesem Zeitpunkt gab es für die Art des Betriebes der Beklagten in Mecklenburg-Vorpommem keinen Tarifvertrag. Erst zum 1. Juli 1997 ist ein Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der Fisch- und Feinkostindustrie in Mecklenburg-Vorpommern vereinbart worden. In diesem Tarifvertrag ist auch eine Regelung über Sonderzahlungen enthalten.
Bis zur Übernahme des Betriebes der M. F. GmbH hatte die Beklagte in … eine Betriebsstätte. Dort war ein fünfköpfiger Betriebsrat gewählt worden, der sich infolge des Ausscheidens von zwei Mitgliedern und des Fehlens von Ersatzmitgliedern im Jahre 1996 auf drei Mitglieder verringert hatte.
Am 11. Juni 1996 hat die Betriebsratsvorsitzende eine von der Beklagten bzw. ihrem Prozeßvertreter erarbeitete „Betriebsvereinbarung zur Absicherung der Arbeitsbedingungen und Betriebsordnung” unterschrieben. In § 7 Ziffer 1 dieser Betriebsvereinbarung ist unter anderem folgendes festgehalten:
„Mit der Entgeltzahlung im November eines Jahres erhalten die Arbeitnehmer/innen eine weitere Jahressonderzuwendung. … Über die Höhe dieser Sonderzuwendung wird im Oktober eines Jahres zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat verhandelt, wobei die voraussichtliche Ertragslage des Unternehmens zu berücksichtigen ist.”
Ob diese Betriebsvereinbarung zulässig und wirksam zustande gekommen ist, ist zwischen den Parteien streitig. Unstreitig dagegen hat die Beklagte, ohne eine Vereinbarung mit dem Betriebsrat der ehemaligen M. F. GmbH, deren Vorsitzender der Kläger ist, getroffen zu haben, die Höhe der Sonderzuwendung für 1996 auf 350,00 DM festgesetzt und an den Kläger gezahlt.
Mit der am 31. Januar 1997 eingereichten Klage begehrt der Kläger die Differenz aus der nach § 12 Ziffer 1 des MTV-S-A zu zahlenden Sonderzuwendung und den gezahlten Betrag in unbestrittener Höhe von 943,18 DM brutto.
Der Kläger ist der Ansicht, daß die Regelungen des MTV-S-A weiterhin auf sein Arbeitsverhältnis Anwendung fänden, da die Betriebsvereinbarung vom 11. Juni 1996 unwirksam sei und für den übernommenen Betrieb keine gesonderte kollektive Regelung über die Zahlung einer Sonderzuwendung getroffen worden sei.
Der Kläger vertritt die Auffassung, daß einer Betriebsvereinbarung über die Zahlung einer Sonderzuwendung das Regelungsverbot des § 77 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz entgegenstünde. Wegen der diesbezüglichen näheren Ausführungen wird auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 19. Juni 1997 (Blatt 44 der Akten) und auf Seite 4 des Schriftsatzes vom 26.09.1997 (Blatt 70 der Akten) Bezug genommen.
Daneben behauptet der Kläger, die Betriebsvereinbarung sei insgesamt nicht wirksam zustande gekommen. Nach dem Ausscheiden von zwei Mitgliedern des Betriebsrates in … und dem Fehlen von Ersatzmitgliedern hätte sofort ein neuer Betriebsrat gewählt werden müssen. Daß dies unterlassen worden sei, sei eine grobe Pflichtwidrigkeit im Sinne von § 23 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz. Außerdem seien die verbliebenden drei Betriebsratsmitglieder nicht ordnungsgemäß beteiligt worden. Die Betriebsvereinbarung sei ohne Mitwirkung und Beratung des Restbetriebsrates einseitig von der Beklagten erarbeitet worden. Das fertige Exemplar der Betriebsvereinbarung habe dann die Betriebsratsvorsitzende unverzüglich nach Vorlage unterschrieben. Eine Beratung des Betriebsrates und einen sich daraus ergebenden Beschluß habe es nicht gegeben.
Aufgrund der Unwirksamkeit der Betriebsvereinbarung vom 11. Juni 1996 hätte die Beklagte, wenn sie eine von § 12 Ziffer 1 MTV-S-A abweichende Regelung hätte haben wollen, eine entsprechende Vereinbarung mit dem Betriebsrat der ehemaligen M. F. GmbH treffen müssen. Da eine solche Vereinbarung nicht zustande gekommen ist, gelte die Regelung des § 12 Ziffer 1 MTV-S-A weiter.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen an den Kläger 943,18 DM brutto nebst viel Prozent Zinsen auf den sich hieraus ergebenden Nettobetrag sei...