Verfahrensgang
ArbG Rostock (Urteil vom 12.11.1993; Aktenzeichen 7 Ca 659/91) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der beklagten Stadt gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 12.11.1993 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren ausschließlich noch über die Verpflichtungen der beklagten Stadt (im folgenden Beklagte zu 3) zur Weiterbeschäftigung der Klägerin als Erzieherin ab dem 01.01.1992.
Aufgrund des 1971 mit dem Rat des Kreises … Abteilung Volksbildung, begründeten Arbeitsverhältnisses war die Klägerin zuletzt als Hortnerin in Kröpelin tätig. Die Klägerin verfügt über die Lehrbefähigung für die Unterstufe. Seit 1990 war sie Personalratsmitglied.
Das Gehalt der Klägerin und der übrigen Hortner zahlte bis zum 31.12.1991 der Landkreis … (künftig Beklagter zu 2). Diese Personalkosten erstattete jedoch das Land Mecklenburg-Vorpommern (künftig Beklagte zu 1) dem Beklagten zu 2 vollständig. Bis zum Jahresende 1991 übten der Kreisschulrat als untere Landesbehörde beziehungsweise die ihm unterstellten Landesbediensteten das Direktionsrecht gegenüber den Hortnern – und mithin auch der Klägerin – aus, legten den Personaleinsatz fest, entschieden über Urlaubsanträge, stellten Arbeitszeugnisse aus und führten die Personalakten.
Mit Schreiben vom 24.09.1991, der Klägerin zugegangen am 27.09.1991, erklärten die Beklagte zu 1 und der Beklagte zu 2 gemeinsam der Klägerin die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.1991. Die Beklagten zu 1 und 2 begründeten die Kündigung mit dem ersatzlosen Wegfall der Beschäftigungsstelle der Klägerin und dem damit verbundenen mangelnden Bedarf an der Weiterbeschäftigung der Klägerin.
Mit dem am 16.10.1991 bei dem Kreisgericht Rostock eingegangenen Schriftsatz vom 15.10.1991 erhob die Klägerin zunächst Kündigungsschutzklage gegen die Beklagte zu 1. In der Güteverhandlung vom 23.12.1991 erweiterte sie die Klage auf den Beklagten zu 2 und kündigte eine Klageerweiterung gegen die Beklagte zu 3 an. Die tatsächliche Klageerweiterung auf die Beklagte zu 3 erfolgte dann mit Schriftsatz vom 13. April 1993, bei dem Arbeitsgericht Rostock eingegangen am gleichen Tage. Die Klageschrift wurde der Beklagten zu 3 am 06. Mai 1993 zugestellt.
Die Beklagte zu 3 führte den Hort als Schülerfreizeitzentrum – in welchem die Klägerin bis zum 31.12.1991 tätig war – ab dem 01.01.1992 fort. Am 06.01.1992 schlossen die Klägerin und die Beklagte zu 3 einen befristeten Arbeitsvertrag bis zum 31.12.1992 als Erzieherin. Die Beklagte zu 3 finanzierte den Arbeitsplatz aus ABM-Mitteln. In dem Schülerfreizeitzentrum betreute sie seit Januar 1992 im wesentlichen dieselben Schüler, die vorher den Hort besucht hatten. Die Hilfe bei den Schulaufgaben entfiel.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Kündigung könne nicht mit fehlendem Bedarf gerechtfertigt werden, da ihr Arbeitsplatz im Hort bestehen geblieben sei und der Rechtsträgerwechsel auf die Beklagte zu 3 ab dem 01.01.1992 nicht zur Kündigung berechtige. Darüber hinaus genieße sie als Personalratsmitglied einen besonderen Kündigungsschutz.
Die Klägerin hat beantragt,
- festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten zu 1 und zu 2 vom 24.09.1991 nicht aufgelöst ist, sondern über den 31.12.1991 hinaus fortbesteht;
- die Beklagte zu 3 zu verurteilen, die Klägerin zu unveränderten Arbeitsbedingungen über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus weiterzubeschäftigen.
Die Beklagten zu 1 bis 3 haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten zu 1 und 2 haben vorgetragen, sie seien jeweils nicht Arbeitgeber der Klägerin gewesen.
Die Beklagte zu 3 hat die Auffassung vertreten, zwischen ihr und der Klägerin habe niemals ein Arbeitsverhältnis bestanden. Nach den einschlägigen Vorschriften des Schulreformgesetzes vom 26.04.1991 habe die Klägerin zum pädagogischen Personal gehört.
Mit dem am 12.11.1993 verkündeten Urteil hat das Arbeitsgericht Rostock – 7 Ca 659/91 – der Klage insgesamt stattgegeben und den Streitwert auf DM 8.000,00 festgesetzt. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:
Die durch die Beklagten zu 1 und 2 ausgesprochene Kündigung zum 31.12.1991 sei rechtsunwirksam.
Der Beklagten zu 1, welche bis zum 31.12.1991 Arbeitgeberin der Klägerin gewesen sei, habe weder ein Kündigungsgrund nach dem Einigungsvertrag, Anlage I, Kapitel XIX, Sachgebiet A, Abschnitt III, Nr. 1, Absatz 4, Ziffer 3 noch ein Kündigungsgrund nach § 1 KSchG zur Seite gestanden. Im Hinblick auf den Beklagten zu 2 sei die Kündigung bereits deshalb unwirksam, weil der Beklagte zu 2 niemals Arbeitgeber der Klägerin gewesen sei.
Schließlich habe die Klägerin gegen die Beklagte zu 3 ab dem 01.01.1992 einen Weiterbeschäftigungsanspruch. Denn mit dem genannten Datum sei die Beklagte zu 3 nach § 613 a Absatz 1 Satz 1 BGB in das Arbeitsverhältnis zwischen der Beklagten zu 1 und der Klägerin eingetreten.
Der Hort, in dem die Kläger...