Entscheidungsstichwort (Thema)

Außerordentliche Kündigung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Notwendige Entscheidungssystematik bei mehreren zeitlich aufeinander folgenden außerordentlichen fristlosen, überwiegend gleichzeitig hilfsweise als außerordentlichen ausgesprochenen, Arbeitgeberkündigungen.

2. Unter den konkreten Umständen des Einzelfalls rechtsunwirksame außerordentliche fristlose Kündigung wegen des Vorwurfs des „Anschwärzens” der Arbeitgeberin durch Aufstellen haltloser Behauptungen gegenüber der Polizeibehörde.

 

Normenkette

BGB §§ 626, 242

 

Verfahrensgang

ArbG München (Urteil vom 25.02.2009; Aktenzeichen 2b Ca 7565/08 H)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts München vom 25. Februar 2009 – 2b Ca 7565/08 H – in Ziffer 1. teilweise abgeändert:

Es wird festgestellt, dass durch die außerordentliche fristlose Kündigung der Beklagten vom 20. September 2005 das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst worden ist.

II. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im vorliegend entschiedenen Zusammenhang um die Rechtswirksamkeit einer – weiteren, zunächst als vorsorgliche ausgesprochenen – außerordentlichen Kündigung der beklagten Arbeitgeberin gegenüber dem Kläger.

Der – nach den vorliegenden Unterlagen: am 0.0.1953 geborene, verheiratete – Kläger war auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 12.01.1999 (Anl. K4 Bl. 4 bis 6 d. A.) ab 01.02.1999 als „Triebfahrzeugführer” – Lokomotivführer – bei der Beklagten, die einen Privatbahnlinienverkehr in Oberbayern betreibt, mit einer Vergütung von zuletzt ca. 0,00 brutto/Monat beschäftigt.

Die Beklagte hatte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger erstmals mit Schreiben vom 07.09.2005 außerordentlich fristlos, gleichzeitig hilfsweise ordentlich (aufgrund der anwendbaren tarifvertraglichen Kündigungsfrist: zum 31.12.2005) gekündigt. Diese Kündigung ist insgesamt Gegenstand einer anderen, früheren, mit Klageschriftsatz vom 16.09.2005 eingereichten, Kündigungsschutzklage (München, Az. 2b Ca 14552/05 H). Streitgegenstände des vorliegenden Rechtsstreits gemäß, zunächst, Klageschriftsatz vom 23.09.2005 sind eine weitere vorsorgliche außerordentliche fristlose Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 20.09.2005 (Bl. 7 d. A.) – über die durch vorliegendes Teilurteil entschieden ist – sowie nachfolgende, jeweils mit Schreiben vom 28.09.2005 ebenfalls vorsorglich zum einen als außerordentliche fristlose und zum anderen gleichzeitig als hilfsweise ordentlich fristgemäß – wiederum zum 31.12.2005 – ausgesprochene Kündigungen der Beklagten (Anl. K3 u. K4, Bl. 14 u. Bl. 15 d. A.).

Im (ersten) Rechtsstreit hatte das Arbeitsgericht mit Endurteil vom 19.05.2006 die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung vom 07.09.2005 sowohl als außerordentlicher fristloser als auch als ordentlicher Kündigung festgestellt, gleichzeitig jedoch das Arbeitsverhältnis auf Antrag der Beklagten zum 31.12.2005 gegen Zahlung einer Abfindung aufgelöst. Im Verfahren über die von beiden Parteien hiergegen eingelegten Berufungen hat das Landesarbeitsgericht (Az. 8 Sa 787/06) nach durchgeführter Beweisaufnahme mit Beschluss vom 12.02.2008 diesen Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung im vorliegenden Verfahren über die zeitlich späteren Kündigungen (vom 20.09.2005 und vom 28.09.2005) mit der näheren Begründung ausgesetzt, dass sich die Berufungskammer jedenfalls hinsichtlich der dort erstinstanzlich auch entschiedenen ordentlichen Kündigung vom 07.09.2005 im Hinblick auf die im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen späteren außerordentlichen fristlosen Kündigungen vom 20.09.2005 und vom 28.09.2005 an einer Entscheidung gehindert sehe und sie angesichts der Begründung „dieser beiden Kündigungen” von der Möglichkeit einer (Teil-)Entscheidung über die Rechtswirksamkeit der außerordentlichen fristlosen Kündigung vom 07.09.2005 als solcher absehe.

Im vorliegenden Rechtsstreit hat das Arbeitsgericht München mit Teilurteil vom 25.02.2009 die Klage hinsichtlich der gestellten Anträge zur außerordentlichen fristlosen Kündigung vom 20.09.2005 und gleichzeitig hinsichtlich der nachfolgenden (dritten) außerordentlichen fristlosen Kündigung vom 28.09.2005 abgewiesen. Auf Hinweis der Berufungskammer auch darauf, dass über die hier streitgegenständlichen Kündigungen – die außerordentliche fristlose Kündigung vom 20.09.2005 und die weitere vorsorgliche außerordentliche fristlose und gleichzeitige hilfsweise ordentliche Kündigung jeweils vom 28.09.2005 – erst nach rechtskräftiger Entscheidung im Parallelverfahren (8 Sa 787/06) über die zeitlich vorangegangene (erste) Kündigung vom 07.09.2005 als außerordentlicher fristloser Kündigung i. S. deren Rechtsunwirksamkeit und damit des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses über diesen Termin hinaus entschieden werden könne, hat die Beklagte mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 07.12.2009 zum dortigen Berufungsverfahren mitteilen lassen, dass die Fra...

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