Rechtsmittel eingelegt unter dem Aktenzeichen: 4 AZR 313/09
Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung und AVR. Eingruppierung einer Logopädin
Leitsatz (amtlich)
1. Nach §§ 1, 2 AVR-K B.I. ist für die Eingruppierung nicht die überwiegende, sondern die für den Arbeitsplatz charakteristische Tätigkeit maßgebend.
2. Die Tätigkeit einer Logopädin in einem sozialpädiatrischen Zentrum ist nach Entgeltgruppe 8 AVR-K zu bewerten.
Normenkette
Arbeitsvertragsrichtlinien der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen für diakonische Einrichtungen (AVR-K)
Verfahrensgang
ArbG Oldenburg (Oldenburg) (Urteil vom 27.03.2008; Aktenzeichen 5 Ca 661/07 E) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 27.03.2008, 5 Ca 661/07 E, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab 01.05.2006 Vergütung nach Entgeltgruppe E 8 AVR – K nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.01.2008 bzw. ab jeweiliger Fälligkeit zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 5.400,– EUR festgesetzt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Vergütung nach Entgeltgruppe E 8 der Arbeitsvertragsrichtlinien der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen für diakonische Einrichtungen (AVR-K).
Die Klägerin, die eine Ausbildung als med.-Dipl. Sprachheilpädagogin absolviert hat, ist als Logopädin seit dem 01.04.2003 im sozialpädiatrischen Zentrum (SPZ) der Beklagten beschäftigt mit 31,5 Wochenstunden. Bei dem SPZ handelt es sich um eine Einrichtung im Sinne des § 119 SGB V. Sie erhielt ab 01.06.2003 Vergütung nach Vergütungsgruppe V b AVR-K in der damals geltenden Fassung. Nach Neufassung der AVR-K zum 01.01.2004 wurde die Klägerin von der Beklagten in die Entgeltgruppe E 7.2. eingruppiert.
Mit Schreiben vom 07.01.2004 an die Mitarbeitervertretung (Bl. 49/50 d.A.) bat u.a. die Klägerin um Überprüfung der Eingruppierung und machte geltend, dass die Heraushebungsmerkmale der Entgeltgruppe E 8 erfüllt seien. Die sodann von Arbeitgeber oder Mitarbeitervertretung angerufene Schlichtungsstelle lehnte eine Eingruppierung nach Entgeltgruppe E 8 ab. Mit Schreiben vom 16.10.2006 (Bl. 48 d.A.) machte die Klägerin bei der Beklagten Ansprüche auf Vergütung nach Entgeltgruppe E 8 geltend.
Im SPZ sind etwa 40 Mitarbeiter beschäftigt, darunter Ärzte, Psychologen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Sozialpädagogen und Logopäden. Umgerechnet auf Vollzeitstellen sind 2,25 Logopädinnen beschäftigt. Behandelt werden im SPZ jährlich ca. 2200 Kinder und Jugendliche jeder Altersstufe, und zwar auf Grund Überweisung durch niedergelassene Kinder- und Hausärzte. Bei den Patienten kann es sich handeln um normal- bis hochbegabte Kinder/Jugendliche mit Teilleistungsstörungen, z.B. Lese- und Rechtschreibstörungen in Verbindung mit auditiven Wahrnehmungs- und Verarbeitungsstörungen. Es kann sich auch handeln um mehrfachbehinderte bzw. komplex körperlich, geistig und/oder seelisch behinderte Kinder.
In der Sprachdiagnostik treten folgende Fragestellungen auf:
- Verzögerungen und Störungen der Sprachentwicklung
- Kommunikationsstörungen
- Spracherwerbs- und Sprachstörungen bei Hörstörungen
- Auditiver Verarbeitungs- und Wahrnehmungsstörungen, die sich negativ auf die Lese- und Rechtschreibleistungen auswirken.
- Sprech- und Stimmstörungen bei Lippen-/Kiefer-/Gaumensegelspalten
- Sprach-, Sprech- und Stimmstörungen bei weiteren neurologischen und internistischen Erkrankungen oder als Folge von operativen Eingriffen
- Störungen des Sprechflusses (Stottern) und Sprechrhythmusstörungen (Poltern)
- Kindliche Stimmstörungen mit organischer und funktioneller Ursache
- Kombinierte Sprech- und Schluckprobleme
- Mutismus
Mit Berufungsbegründung hat die Klägerin unter 4. (Bl. 163 – 168 d.A.) drei von ihr behandelte Patienten mit Mehrfachbehinderung vorgestellt. Hierauf wird Bezug genommen.
Nach Stellenbeschreibung (Bl. 11 – 12 d.A.) sind der Klägerin folgende Aufgaben übertragen:
14. Einzelaufgaben
- Die Stelleninhaberin erstellt die logopädische Diagnostik (Erstgespräche im allgemeinen mit der Ärztin, Anamneseerhebung, Untersuchung, Videoanalysen, Interpretation und Auswertung der Befunde).
- der Grundlage aller Untersuchungsergebnisse entwickelt die Stelleninhaberin ihr therapeutisches Konzept.
- führt Gruppen- und Einzeltherapie durch.
- führt Abschlussgespräche mit den Eltern bzw. Bezugspersonen. Ggf. erfolgt die Wiedervorstellung des Kindes.
- beobachtet und wertet den Verlauf der Behandlung aus, um ggf. notwendige Veränderungen in der Konzeption vorzunehmen.
- berät Eltern und Angehörige.
- bereitet die Therapiesitzungen vor und nach.
- nimmt an internen und externen Fortbildungen und Arbeitsgruppen nach Genehmigung durch die Leitung tei...