Entscheidungsstichwort (Thema)
Abmahnung. Entfernung. Klage auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte
Leitsatz (redaktionell)
Mit einer Abmahnung übt ein Arbeitgeber seine arbeitsvertraglichen Gläubigerrechte aus. Er weist den Arbeitnehmer als seinen Schuldner auf dessen vertraglichen Pflichten hin und macht ihn auf die Verletzung dieser Pflichten aufmerksam (Rüge- und Dokumentationsfunktion). Zugleich fordert er ihn für die Zukunft zu einem vertragstreuen Verhalten auf und kündigt, weil ihm dies angebracht erscheint, individualrechtliche Konsequenzen für den Fall einer erneuten Pflichtverletzung an (Warnfunktion).
Normenkette
BGB §§ 1004, 242
Verfahrensgang
ArbG Kaiserslautern (Urteil vom 23.01.2008; Aktenzeichen 4 Ca 669/07) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern-Auswärtige Kammern Pirmasens – vom 23.01.2008 – 4 Ca 669/07 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Entfernung eines Abmahnungsschreibens aus seiner Personalakte.
Der Kläger ist bei der Beklagten seit November 1993 als Kraftfahrer beschäftigt. Mit Schreiben vom 17.09.2007 erteilte die Beklagte dem Kläger eine Abmahnung folgenden Inhalts:
„Abmahnung
Sehr geehrter Herr A.,
am Freitag, 14. September 2007 haben Sie bei Arbeitsende versäumt das Schaublatt aus dem Kontrollgerät zu entfernen. Der nachfolgende Fahrer H. J. Schmidt hat dies in der Nacht zum 17.09.2007 bemerkt und das Schaublatt bei Herrn G. abgegeben.
Wie Sie wissen, sind die Schaublätter fahrerbezogen und müssen bei Fahrzeugwechsel oder Arbeitsende grundsätzlich aus dem Kontrollgerät entfernt werden. Der Kraftfahrer hat seine Schaublätter für die laufende Woche sowie die dieser vorangehenden 15 Tage mitzuführen.
Durch arbeitsvertragliche Vereinbarung sind Sie verpflichtet, Ihre Arbeit sorgfältig und gewissenhaft zu erledigen. Wir haben Veranlassung, Sie an die Erfüllung Ihrer Pflichten zu erinnern.
Für Ihre Schlechtleistung erteilen wir Ihnen, unbeschadet der bereits ausgesprochenen Kündigung, hiermit letztmals eine Abmahnung.
Lediglich vorsorglich machen wir Sie darauf aufmerksam, dass bei zukünftigen Wiederholungen das Arbeitsverhältnis gekündigt wird.
Mit freundlichen Grüßen
W. Dienstleistungs & Logistik GmbH
Pirmasens
Armin B.
Fuhrparkleiter”
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger – wie im ersten Satz des Abmahnungsschreibens wiedergegeben – es am 14.09.2007 bei Arbeitsende versäumte, das Schaublatt (Tachoscheibe) aus dem Kontrollgerät des von ihm zuvor benutzten Kraftfahrzeuges zu entnehmen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, die ihm mit Schreiben vom 17.09.2007 erteilte Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 23.01.2008 abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seite 6 dieses Urteils (Bl. 47 d. A.) verwiesen.
Gegen das ihm am 18.02.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 05.03.2008 Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihm mit Beschluss vom 16.04.2008 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 25.04.2008 begründet.
Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, es existiere keine hinreichend eindeutige vertragliche Verpflichtung, bei Fahrzeugwechsel oder Arbeitsende die Schaublätter aus dem Kontrollgerät zu entfernen. Soweit das Arbeitsgericht in seiner Entscheidung auf die „Fahreranweisung Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr des Kraftfahrtbundesamtes” verwiesen habe, so sei nicht ersichtlich, wie diese Regelungen einer Bundesbehörde zum Inhalt seiner vertraglichen Pflichten geworden sein sollen. Auch aus der von der Beklagten vorgelegten Arbeitsanweisung „IM-AA 03.1: Fuhrpark (Fahrer)” ergebe sich eine diesbezügliche Verpflichtung nicht.
Der Kläger beantragt,
das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, die ihm mit Schreiben vom 17.09.2007 erteilte Abmahnung aus seiner Personalakte zu entfernen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das mit der Berufung angefochtene Urteil.
Von einer weitergehenden Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils sowie auf die von den Parteien im Berufungsverfahren zu den Akten gereichten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage vielmehr zu Recht abgewiesen.
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Entfernung des Abmahnungsschreibens vom 17.09.2007 aus seiner Personalakte.
Mit einer Abmahnung übt ein Arbeitgeber seine arbeitsvertraglichen Gläubigerrechte aus. Er weist den Arbeitnehmer als seinen Sc...