Entscheidungsstichwort (Thema)

Annahmeverzug. Betriebsübergang. MTV Tageszeitungen. Sonntagszuschlag. Annahmeverzug bei Betriebsübergang. Verfall von Ansprüchen auf Sonn- und Feiertagszuschläge. MTV für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Nach einem Betriebsübergang muss sich der Übernehmer des Betriebs eine zuvor erfolgte Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitsleistung zurechnen lassen, so dass ihm gegenüber ein verzugsbegründendes Angebot des Arbeitnehmers nach §§ 615, 295, 296 BGB entbehrlich ist.

2. Die Aufnahme eines Prozessarbeitsverhältnisses mit einem anderen Arbeitgeber beendet den Annahmeverzug des Arbeitgebers dann nicht, wenn der Arbeitnehmer hiermit lediglich seiner Verpflichtung nach § 615 S. 2 BGB nachkommt.

3. Teilweise parallel zur Entscheidung des Gerichts vom 11.02.2010 – 11 Sa 620/09.

 

Normenkette

BGB § 295 S. 1, § 296 S. 1, § 613a Abs. 1 S. 1, § 615 S. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Koblenz (Urteil vom 08.09.2009; Aktenzeichen 5 Ca 396/09)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied – vom 8. September 2009 – Az. 5 Ca 396/09, wird zurückgewiesen.

2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied – vom 8. September 2009 – Az. 5 Ca 396/09, wird zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 4/9 und die Beklagte 5/9 zu tragen.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch über Sonn- und Feiertagszuschläge für die Zeit vom 01.05.2005 bis zum 30.06.2007.

Der am 17.07.1964 geborene, verheiratete Kläger war in der Zeit vom 01.01.1985 bis zum 28.02.1986 als Pauschalist in der Lokalredaktion der Streitverkündeten zu 1. in M. tätig. In der Zeit vom 01.03.1986 bis zum 31.01.1988 absolvierte der Kläger bei der Streitverkündeten zu 1. auf der Grundlage des Anstellungsvertrags vom 10. März 1986 (Anlage B 1, Bl. 72 ff. d. A.) ein Redaktionsvolontariat in M. und D.. Seit dem 01.02.1988 war der Kläger mit Arbeitsvertrag vom 09.02.1988 (Anlage K 1, Bl. 10 ff. d. A.) als festangestellter Redakteur bei der Streitverkündeten zu 1. beschäftigt. Der Arbeitsvertrag vom 09.02.1988 wurde dem Kläger mit Anschreiben der Streitverkündeten zu 1. vom 09.02.1988 (Anlage B 2, Bl. 76 d. A.) übersandt, in welchem darauf hingewiesen wurde, dass sich das Arbeitsverhältnis nach den Bestimmungen des Manteltarifvertrages für die Redakteure an Tageszeitungen richtet. Bis zum Ausspruch einer Kündigung durch die Streitverkündete zu 1. vom 27.06.2005 zum 31.12.2005 hat der Kläger als Redakteur für die Ausgabe A. der B-Zeitung in der Schwerpunktredaktion G-Stadt gearbeitet. Er erzielte zuletzt ein monatliches Bruttoentgelt in Höhe von 4.343,00 EUR zuzüglich eines Arbeitgeberanteils zur Presseversorgung in Höhe von 5 % dieses Bruttobetrages (217,15 EUR) sowie vermögenswirksamen Leistungen in Höhe von 26,59 EUR.

§ 8 des im Anschreiben vom 28.08.1987 in Bezug genommenen Manteltarifvertrags für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen (gültig ab dem 01.01.2003, im Folgenden: MTV) sieht folgende Regelung hinsichtlich eines Sonn- und Feiertagszuschlags vor:

㤠8 Sonn- und Feiertagszuschlag

1. Arbeitet der Redakteur/die Redakteurin an einem Sonn- oder Feiertag weisungsgemäß mehr als vier Stunden, so erhält er/sie einen Sonn- und Feiertagszuschlag in Höhe von EUR 76,70 (Volontäre/Volontärinnen erhalten EUR 51,10).

Der Anspruch auf den Sonntags- oder Feiertagszuschlag kann nicht dadurch vereitelt werden, das in Umgehungsabsicht z. B. drei Stunden Sonntags- oder Feiertagsarbeit regelmäßig angeordnet werden.

2. Eine etwaige pauschalierte Abgeltung der Zuschläge ist im Rahmen der Gehaltsvereinbarung (§ 2 Abs. 2 Buchst. b) auszuweisen.”

§ 19 MTV lautet:

㤠19

Anspruchsverfolgung und Schlichtung

1. Mit Ausnahme der Regelung für den Urlaub (§ 9 Abs. 5) und für die Altersversorgung (§ 11) sind nicht erfüllte Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb dreier Monate nach Fälligkeit geltend zu machen. Lehnt eine Partei die Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs schriftlich ab, so muss dieser innerhalb eines halben Jahres nach Fälligkeit gerichtlich geltend gemacht werden. Bei späterer Geltendmachung als nach Satz 1 und Satz 2 kann die Erfüllung verweigert werden.

2. Wird die schriftliche Ablehnung (Abs. 1 S. 1) nicht erteilt, kann der Anspruchsberechtigte/die Anspruchsberechtigte klagen, auch wenn die Halbjahresfrist verstrichen ist. Wird der geltend gemachte Anspruch nach Ablauf eines halben Jahres nach Fälligkeit abgelehnt, so kann der Anspruchsberechtigte/die Anspruchsberechtigte innerhalb von 3 Monaten nach Zugang der schriftlichen Ablehnung klagen. Erklärt der Anspruchsverpflichtete/die Anspruchsverpflichtete die schriftliche Ablehnung so kurz vor Ablauf der Halbjahresfrist, dass der Anspruchsberechtigte/die Anspruchsberechtigte nicht mehr innerhalb derselben klagen kann, so kann sich der Anspruchsverpflichtete/die Anspruchsv...

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