Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an die Anlage zum Interessenausgleich. Feststellung
Leitsatz (amtlich)
Die einem Interessenausgleich als Anlage beigefügte Liste mit den Namen der zu kündigenden Arbeitnehmer muß aus Gründen der Rechtssicherheit sowohl von dem Betriebsrat wie dem Unternehmer unterzeichnet sein oder aber zumindest durch eine geeignete Überschrift sowie die Mitteilung von Ort und Datum eindeutig als die verbindliche Namensliste zum Interessenausgleich gekennzeichnet sein.
Des weiteren ist eine feste Verbindung der Liste mit dem Interessenausgleich erforderlich, welche eine Heftklammer allein nicht herstellen kann.
Normenkette
KSchG § 1 Abs. 5
Verfahrensgang
ArbG Ludwigshafen (Urteil vom 11.03.1997; Aktenzeichen 1 Ca 3067/96) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom11.03.1997 – 1 Ca 3067/96 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Gegen dieses Urteil wird die Revision zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher Arbeitgeberkündigung vom 21.10.1996 am 06.11.1996 sein Ende gefunden hat.
Der Kläger ist seit April 1994 bei der Beklagten, die 139 Arbeitnehmer beschäftigte, mit einem Bruttogehalt von zuletzt 3.000,00 DM als Arbeiter in der Kaminrohrfertigung (Verladung) beschäftigt. Er ist 26 Jahre alt, verheiratet und hat drei Kinder.
Die Beklagte stellt Schamotteprodukte für die Stahl-, Zement- und petrochemische Industrie her. Am 15.10.1996 wurde zwischen dem Betriebsrat bei der Beklagten und der Beklagten ein Interessenausgleich anläßlich der Reduzierung von zwei auf einen Brennofen geschlossen. Der Interessenausgleich hat unter anderem folgenden Wortlaut:
„1. Durch die Einstellung der Schiedel-Produktion Ende Februar 96 sind ca. 15.–18.000 t/Jahr – bezogen auf Vollsteine entspricht diese Menge 22.–25.000 t/Jahr – entfallen. …
5. Die Reduzierung auf einen 1 Ofenbetrieb (1.800 moto) bedingt eine Reduzierung der Mitarbeiter um 40. Die Mitarbeiter sind in der Anlage namentlich aufgeführt. Auswahl und Kündigung von Mitarbeitern erfolgte unter Beachtung der Rechte des Betriebsrates gem. § 102 BetrVG sowie der gesetzlichen, tariflichen oder einzelvertraglichen Fristen.
Sofern von der Betriebsänderung Schwerbehinderte betroffen waren, wurde gem. § 22 Abs. 2 SchwbG der Vertrauensmann der Schwerbehinderten umfassend unterrichtet. …”
Hinsichtlich des Wortlauts des Interessenausgleichs im übrigen wird auf Blatt 145, 146 der Akte Bezug genommen. Am 15.10.1996 wurde auch ein Sozialplan zwischen der Beklagten und dem Betriebsrat des Werkes Grünstadt abgeschlossen, hinsichtlich dessen Inhalt auf Blatt 149 bis 152 der Akte Bezug genommen wird.
Bei der Beklagten existiert eine Liste, die die Überschrift trägt „Geplante Personalreduzierung”, auf der auch der Kläger namentlich bezeichnet ist.
Der Betriebsrat der Beklagten hat am 18.10.1996 der Kündigung des Kläger zugestimmt.
Am 21.10.1996 hat die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 06.11.1996 unter Einhaltung der tarifvertraglichen Kündigungsfrist gekündigt. Hiermit wendet sich der Kläger mit der am 05.11.1996 bei Gericht eingegangenen, am 11.11.1996 erhobenen Klage.
Der Kläger hat vorgetragen,
aus dem Sachvortrag der Beklagten lasse sich nicht erschließen, warum im Werk Grünstadt eine Belegschaftsreduzierung von 40 Mitarbeiter erforderlich gewesen sei. Ein nachvollziehbarer Sachvortrag dazu fehle. Er sei als ungelernter Arbeitnehmer zudem überall bei der Beklagten einsetzbar. Zur Betriebsratsanhörung fehle es gleichfalls an ordnungsgemäßem Tatsachenvortrag; die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats werde bestritten.
Der Kläger hat beantragt,
- festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis nicht durch ordentliche beklagtenseitige Kündigung mit Schreiben vom 21.10.1996 beendet wird,
- für den Obsiegensfalls im Klageantrag zu Ziffer 1., die Beklagte zu verurteilen, den Kläger zu unveränderten Arbeitsbedingungen als gewerblicher Arbeitnehmer tatsächlich über den 06.11.1996 hinaus weiterzubeschäftigen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen:
Aufgrund des Rückgangs der deutschen Rohstahlerzeugung und des Preisdrucks habe einer der beiden Öfen für die Schamottfertigung geschlossen werden müssen. Die Rechte des Betriebsrats nach § 102 BetrVG seien gewahrt. Im Zusammenhang mit der Liste zu dem Interessenausgleich seien mit dem Betriebsrat fünf Gespräche geführt worden. Der Betriebsrat sei seit 20 Jahren im Betrieb tätig und kenne die Sozialdaten sämtlicher Arbeitnehmer. Im Rahmen einer weiteren mündlichen Anhörung am 16.10.1996 seien dem Betriebsrat sämtliche kündigungsrelevanten Daten mitgeteilt worden (vgl. das Anhörungsschreiben vom 16.10.1996, Bl. 38 d. A.).
Anders als die noch verbleibenden Arbeitnehmer habe der Kläger nur auf Anweisung gearbeitet. Die anderen Arbeitnehmer seien leistungsbereiter und in der Lage, kleinere Störungen an den Maschinen selbst zu beheben. Die vielseitig ei...