Entscheidungsstichwort (Thema)
Kündigung vor Dienstantritt. Recht, altes. Vertragsstrafe. Vertragsstrafe nach dem alten Schuldrecht
Leitsatz (redaktionell)
Nach dem alten Schuldrecht war es wegen der fehlenden Übertragbarkeit von § 11 Nr. 6 AGBG unbedenklich, wenn die Vertragsstrafenabrede in einem formularmäßigen Arbeitsvertrag getroffen wird.
Normenkette
AGBG §§ 11, 11 Nr. 6; BGB § 339
Verfahrensgang
ArbG Koblenz (Urteil vom 20.05.2003; Aktenzeichen 5 Ca 3545/02) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied – vom 20.05.2003 – 5 Ca 3545/02 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob der Beklagte zur Zahlung einer Vertragsstrafe an die Klägerin verpflichtet ist.
Die Parteien haben am 30.04.2001 einen Arbeitsvertrag mit dem Inhalt geschlossen, dass der Beklagte am 01.06.2001 in die Dienste der Klägerin tritt und als Dreher beschäftigt wird. Der Beklagte hat mit Schreiben vom 07.05.2001 diesen Arbeitsvertrag gekündigt und mitgeteilt, dass er die Arbeitsstelle nicht antreten wird.
Mit der Klage macht die Klägerin nunmehr die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe eines Monatsgehaltes geltend.
§ 12 des schriftlich zwischen den Parteien am 30.04.2001 abgeschlossenen Arbeitsvertrages hat folgenden Wortlaut:
(1) Bei vertragswidriger Nichtaufnahme der Tätigkeit sowie vertragswidriger Beendigung des Arbeitsverhältnisses, beispielsweise Nichteinhaltung der Kündigungsfrist, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine Vertragsstrafe in Höhe einer Bruttomonatsvergütung an den Arbeitgeber zu zahlen.
(2) Liegen die Voraussetzungen der Ziffer (1) an einzelnen Arbeitstagen vor, so hat der Arbeitnehmer für jeden Tag des vertragswidrigen Verhaltens im Sinne der Ziffer (1) eine Vertragsstrafe in Höhe von 1/20 der Bruttomonatsvergütung an den Arbeitgeber zu leisten. Gleiches gilt für sonstiges unberechtigtes Fernbleiben von der Arbeit.
(3) Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt davon unberührt.
Die Klägerin hat vorgetragen,
durch das Verhalten des Beklagten sei ihr ein erheblicher Schaden entstanden mit der Folge, dass die arbeitsvertraglich vereinbarte Vertragsstrafe fällig sei, wobei die Höhe der Vertragsstrafe auch nicht unangemessen sei.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 2.638,27 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 12.07.2001 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat vorgetragen,
die Klage sei unbegründet, da die Klägerin mehr als einen Monat Zeit gehabt habe, einen anderen Arbeitnehmer einzustellen. Die Höhe der Vertragsstrafe sei auch nicht gerechtfertigt, da beide Seiten eine Probezeit vereinbart hätten, während der beide Vertragsparteien das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit hätten beenden können.
Das Arbeitsgericht Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied – hat daraufhin durch Urteil vom 20.05.2003 – 5 Ca 3545/02 – den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 1.319,14 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 12.07.2001 zu zahlen und die weitergehende Klage abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Blatt 35, 36 der Akte Bezug genommen.
Gegen das ihm am 28.08.2003 zugestellte Urteil hat der Beklagte durch am 12.09.2003 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat die Berufung durch am 23.09.2003 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz begründet.
Der Beklagte wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, die Vertragsstrafe sei insgesamt unbegründet, weil der Beklagte aufgrund der vertraglichen Vereinbarung so erheblich benachteiligt worden sei, dass dies treu und glauben widerspreche. Denn die Klägerin habe den Beklagten erstmalig angeschrieben, nachdem die Kündigungsfrist bereits abgelaufen war, habe also dem Beklagten keinerlei Möglichkeit gegeben, den ihr angeblich entstehenden Schaden abzuwenden. Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe könne dann keine Wirkung entfalten, wenn mit dem Eintritt eines Schadens nicht zu rechnen sei. Diese Konstellation sei vorliegend gegeben, da die Klägerin mehrere Wochen Zeit gehabt habe, um eine Ersatzkraft einzustellen oder andere geeignete organisatorische Maßnahmen zu treffen, wie z. B. die Anordnung von Überstunden. Zudem habe es sich um ein auf sechs Monate befristetes Arbeitsverhältnis gehandelt.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 20.05.2003 – 5 Ca 345/02 – abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, dass die vereinbarte Vertragsstrafe zulässig sei zumal das Arbeitsverhältnis von beiden Parteien innerhalb der ersten sechs Monate mit einer Frist von zwei Wochen habe gekündig...