Entscheidungsstichwort (Thema)
Auflösungsantrag. Mobbing. Mobbing als Grund für Auflösungsantrag des Arbeitnehmers
Leitsatz (amtlich)
Mobbing – Verhalten des Arbeitgebers kann Auflösungsgrund i. S. d. § 9 Abs. 1 S. 1 KSchG darstellen
Normenkette
KSchG § 9 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
ArbG Koblenz (Urteil vom 12.10.2006; Aktenzeichen 11 Ca 970/06) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied – vom 12.10.2006 – Az: 11 Ca 970/96 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis auf Antrag des Klägers gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen ist.
Der am 20.07.1947 geborene, verheiratete Kläger ist bei der Beklagten seit dem 28.11.1991 als Automobilverkäufer zuletzt gegen ein durchschnittliches Bruttomonatsentgelt in Höhe von 3.117,00 EUR beschäftigt. Im Jahr 1994 erlitt der Kläger einen Herzinfarkt. Seit dem 18.10.2004 ist der Kläger ohne Unterbrechung arbeitsunfähig erkrankt. Per Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung – Zweigstelle des Landesamtes beim Amt für soziale Angelegenheiten – vom 09.05.2006 wurde auf den Widerspruch des Klägers vom 11.11.2005 gegen den Bescheid des Amtes für soziale Angelegenheiten K. vom 25.10.2005 der Grad der Behinderung (GdB) beim Kläger mit insgesamt 50 bewertet. Auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides vom 09.05.2006 wird verwiesen (vgl. Bl. 12 bis 15 d. A.).
Die Beklagte beschäftigt regelmäßig mehr als fünf Vollzeitarbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten.
Die Parteien führten bereits mehrere Rechtsstreitigkeiten vor dem Arbeitsgericht Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied –. Eine verhaltensbedingte Kündigung, die Gegenstand des Kündigungsschutzverfahrens vor dem Arbeitsgericht Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied – unter dem AZ: 5 Ca 3413/01 war, nahm die Beklagte vor Durchführung des zweiten Gütetermins zurück. Ein Abmahnungsentfernungsprozess vor dem Arbeitsgericht Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied – (AZ: 11 Ca 598/05) endete per Vergleich, wonach die ursprüngliche Abmahnung aus der Personalakte entfernt wurde und durch eine neue Abmahnung ersetzt wurde, die befristet in der Personalakte verbleiben konnte. Des Weiteren stritten die Parteien vor dem Arbeitsgericht Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied – über Provisionsansprüche des Klägers (AZ: 11 Ca 1062/05). Insoweit haben die Parteien einen Teilvergleich geschlossen und den Rechtsstreit im Übrigen nicht fortgeführt. Ferner haben die Parteien einen Rechtsstreit über die zur Verfügung Stellung eines Firmen-Pkw's geführt.
Mit Schreiben vom 26.04.2006, dem Kläger am 27.04.2006 zugegangen, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2006. Die Kündigung erfolgte aus krankheitsbedingten Gründen.
Gegen diese Kündigung richtete sich der Kläger mit seiner beim Arbeitsgericht am 19.05.2006 eingegangenen Klage, die auch einen Auflösungsantrag beinhaltete.
Die Beklagte erklärte sodann im Schriftsatz vom 31.05.2006 die „Rücknahme” der Kündigung. Unter dem 07.09.2006 hat die Beklagte nach Einholung der Zustimmung durch das Integrationsamt eine weitere Kündigung zum 30.06.2007 ausgesprochen.
Von einer wiederholten Darstellung des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied – vom 12.10.2006 (dort Seite 4 bis 7 = Bl. 67 bis 70 d. A.) Bezug genommen.
Der Kläger hat beantragt,
- festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch das Schreiben – bzw. die Kündigung der Beklagten vom 26.04.2006 nicht aufgelöst worden ist;
- das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die aber einen Betrag in Höhe von 21.000,– EUR nicht unterschreiten soll, aufzulösen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 12.10.2006 der Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung vom 26.04.2006 stattgegeben und im Übrigen den Auflösungsantrag des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung dieser Entscheidung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass dahingestellt bleiben könne, ob die Kündigung gemäß § 85 SGB IX i. V. m. § 134 BGB unwirksame Kündigung auch sozialwidrig sei, weil die gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 KSchG erforderliche Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht festgestellt werden könne. Diese Unzumutbarkeit könne sich einmal aus den Umständen der Kündigung selbst ergeben, aber auch aus Umständen, die nach Ausspruch der Kündigung lägen. Umstände im Zusammenhang mit der Kündigungserklärung selbst behaupte der Kläger nicht. Umstände, die nach Ausspruch der Kündigung liegen würden und die die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses begründen könnten, seien nicht ersichtlich. Soweit der Kläger behaupte, von der Beklagten i...