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"Bei der Berechnung der Erhöhungen sind sich ergebende Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden." (Artikel 8 des Gesetzes zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften, GBl. Nr. 15/2015 S. 667
§§ 1 - 19 1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
(1) 1Dieses Gesetz regelt die Besoldung für
1. |
die Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, |
2. |
die Richter des Landes. |
2Ausgenommen sind die Ehrenbeamten und die ehrenamtlichen Richter.
(2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:
2. |
Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, |
6. |
Zuschläge und sonstige in diesem Gesetz geregelte Besoldungsbestandteile, |
(3) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge:
2. |
vermögenswirksame Leistungen. |
(4) Dieses Gesetz trifft ferner Regelungen über Aufwandsentschädigungen, Zuwendungen aus Gründen der Fürsorge und Unterhaltsbeihilfen für Auszubildende in öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnissen.
(5) Die Rechtsverhältnisse der Landräte, der hauptamtlichen Bürgermeister und der Beigeordneten werden durch das Landeskommunalbesoldungsgesetz geregelt
(6) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.
§ 2 Gleichstellungsbestimmung
1Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form. 2Beamtinnen und Richterinnen führen die Amtsbezeichnungen, soweit möglich, in weiblicher Form.
§ 3 Regelung durch Gesetz
(1) 1Die Besoldung der Beamten und Richter wird durch Gesetz geregelt. 2Andere als die in diesem Gesetz geregelten Besoldungsbestandteile dürfen nicht gewährt werden.
(2) 1Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten oder Richter eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. 2Das Gleiche gilt für sonstige Rechtsgeschäfte, die zu diesem Zweck getätigt werden.
(3) 1Der Beamte oder Richter kann auf die ihm gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten. 2Ausgenommen hiervon sind die vermögenswirksamen Leistungen, Leistungen im Rahmen einer Entgeltumwandlung zum Aufbau einer privaten Altersvorsorge und Leistungen im Rahmen einer Entgeltumwandlung für vom Dienstherrn geleaste Dienstfahrräder, die den Beamten und Richtern auch zur privaten Nutzung überlassen werden, wenn es sich um Fahrräder im verkehrsrechtlichen Sinne handelt. 3Eine Entgeltumwandlung nach Satz 2 setzt außerdem voraus, dass sie für eine Maßnahme erfolgt, die vom Dienstherrn den Beamten und Richtern angeboten wird und es diesen freigestellt ist, ob sie das Angebot annehmen.
§ 4 Anspruch auf Besoldung
(1) 1Die Beamten und Richter haben Ansp...