(1) 1Die Hochschulen dienen entsprechend ihrer Aufgabenstellung der Pflege und der Entwicklung der Wissenschaften und der Künste durch Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat. 2Die Hochschulen bereiten auf berufliche Tätigkeiten vor, welche die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Methoden oder die Fähigkeit zu künstlerischer Gestaltung erfordern. 3Hierzu tragen die Hochschulen entsprechend ihrer besonderen Aufgabenstellung wie folgt bei:
1. |
Den Universitäten obliegt in der Verbindung von Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung die Pflege und Entwicklung der Wissenschaften, |
2. |
den Pädagogischen Hochschulen obliegen lehrerbildende und auf außerschulische Bildungsprozesse bezogene wissenschaftliche Studiengänge; im Rahmen dieser Aufgaben betreiben sie Forschung, |
3. |
den Kunsthochschulen obliegt vor allem die Pflege der Künste auf den Gebieten der Musik, der darstellenden und der bildenden Kunst, die Entwicklung künstlerischer Formen und Ausdrucksmittel und die Vermittlung künstlerischer Kenntnisse und Fähigkeiten; sie bereiten insbesondere auf kulturbezogene und künstlerische Berufe sowie auf diejenigen kunstpädagogischen Berufe vor, deren Ausübung besondere künstlerische Fähigkeiten erfordert; ihnen obliegen zudem lehrerbildende Studiengänge für künstlerisches Lehramt an Gymnasien; im Rahmen dieser Aufgaben betreiben sie Forschung, |
4. |
die Hochschulen für angewandte Wissenschaften vermitteln durch anwendungsbezogene Lehre und Weiterbildung eine Ausbildung, die zu selbstständiger Anwendung und Weiterentwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden oder zu künstlerischen Tätigkeiten in der Berufspraxis befähigt; sie betreiben anwendungsbezogene Forschung und Entwicklung, |
5. |
die Duale Hochschule vermittelt durch die Verbindung des Studiums an der Studienakademie mit der praxisorientierten Ausbildung bei den beteiligten Dualen Partnern [Bis 30.12.2020: in den beteiligten Ausbildungsstätten] (duales System) die Fähigkeit zu selbstständiger Anwendung und Weiterentwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in der Berufspraxis; sie betreibt im Zusammenwirken mit den Dualen Partnern [Bis 30.12.2020: Ausbildungsstätten] auf die Erfordernisse der dualen Ausbildung bezogene Forschung (kooperative Forschung); im Rahmen ihrer Aufgaben betreibt sie Weiterbildung. |
4Die Hochschulen unterstützen in Zusammenarbeit mit der Wirtschaft und anderen Arbeitgebern die Studierenden bei der Durchführung von Praktika sowie die Absolventinnen und Absolventen beim Übergang in das Berufsleben und fördern die Verbindung zu ihren Absolventinnen und Absolventen. 5Aufgabe der Universitäten ist auch die Ausbildung von Lehrkräften für das Lehramt an Gymnasien und beruflichen Schulen in wissenschaftlichen Studiengängen. 6Die Pädagogischen Hochschulen beteiligen sich an Veranstaltungen der Weiterbildung im Rahmen der staatlichen Lehrerfortbildung. 7Die Hochschulen fördern entsprechend ihrer Aufgabenstellung den wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchs. 8Die Hochschulen fördern die internationale, insbesondere die europäische Zusammenarbeit im Hochschulbereich und den Austausch mit ausländischen Hochschulen; sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse ausländischer Studierender.
(2) 1Die Hochschulen beraten Studierende und studierwillige Personen über Studienmöglichkeiten, Inhalte, Aufbau und Anforderungen eines Studiums. 2Die Fakultäten und Studienakademien unterstützen die Studierenden während des gesamten Studiums durch eine studienbegleitende fachliche Beratung. [Vom 30.03.2018 bis 30.12.2020: 3Die Hochschulen dokumentieren und verfolgen im Interesse der Qualitätssicherung die Studienverläufe ihrer Studierenden.]
(3) 1Die Hochschulen wirken an der sozialen Förderung der Studierenden mit; sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen. 2Sie tragen dafür Sorge, dass Studierende mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen [Bis 30.12.2020: mit Behinderung oder einer chronischen Erkrankung] in ihrem Studium nicht benachteiligt werden und die Angebote der Hochschule möglichst ohne fremde Hilfe in Anspruch nehmen können; sie bestellen hierfür eine Beauftragte oder einen Beauftragten, deren oder dessen Aufgaben in der Grundordnung geregelt werden. Sie fördern in ihrem Bereich die geistigen, musischen und sportlichen Interessen der Studierenden.
(4) Die Hochschulen fördern die Chancengleichheit von Frauen und Männern und berücksichtigen die Vielfalt ihrer Mitglieder und Angehörigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben; sie tragen insbesondere dafür Sorge, dass alle Mitglieder und Angehörigen unabhängig von der Herkunft und der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, des Alters, der sexuellen Orientierung, einer Behinderung oder der Religion und Weltanschauung gleichberechtigt an der Forschung, der Lehre, dem Studium und der Weiterbild...