Rz. 1549

Grundsätzlich ist der Mieter nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Vermieters in der Wohnung bauliche Veränderungen vorzunehmen. Fehlt es hierzu an entsprechenden Vereinbarungen, besteht ein gesetzlicher Anspruch des Mieters auf Durchführung baulicher Veränderungen nur in den Fällen des § 554a BGB, in dem bauliche Veränderungen notwendig sind, um eine behindertengerechte Nutzung der Mietsache zu ermöglichen.

 

Rz. 1550

Eine Klausel, wonach bauliche Veränderungen grundsätzlich unzulässig seien, ist unwirksam, da hiermit auch die gem. § 554a BGB erlaubten Veränderungen verboten wären.

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