Verfahrensgang

AG Geilenkirchen (Beschluss vom 17.09.2003; Aktenzeichen 10 C 273/03)

 

Tenor

  • Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 17.09.2003 wird der Beschluss des Amtsgerichts Geilenkirchen vom 29.08.2003 – 10 C 273/03 – abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

    Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich dieses Beschwerdeverfahrens werden den Klägern zu je ½ auferlegt.

  • Den Beklagten wird mit Wirkung ab Antragstellung unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin für das Verfahren – einschließlich dieses Beschwerdeverfahrens – ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt.
 

Gründe

Die insgesamt statthafte und auch gemäß § 91a Abs. 2, S. 2 i.V.m. § 511 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Geilenkirchen vom 29.08.2003 hat auch in der Sache selbst Erfolg.

Nachdem beide Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war über die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Im Rahmen des “billigen Ermessens” darf und muss das Gericht prüfen, ob die Klage bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses der Hauptsache bzw. bis zum Zeitpunkt der übereinstimmenden Erledigungserklärung zulässig und begründet war, wobei eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten ausreicht. Bei dieser Entscheidung sind die Grundgedanken des Kostenrechts gemäß den §§ 91 ff. ZPO zu berücksichtigen. In der Regel wird daher der die Kosten zu tragen haben, dem sie auch nach den allgemeinen kostenrechtlichen Bestimmungen aufzuerlegen gewesen wären (§§ 91 – 97 ZPO). Auch der Rechtsgedanke des § 93 ZPO ist anzuwenden (Zöller-Vollkommer, ZPO, 23. Aufl. 2002, § 91a, Rdnr. 24).

Nach den aufgezeigten Grundsätzen waren die Kosten des Rechtsstreits den Klägern aufzuerlegen, da sie im laufenden Verfahren aller Voraussicht nach ebenfalls die Kosten hätten tragen müssen. Das Begehren der Kläger, gerichtet auf Räumung der Mietwohnung zum 30.04.2003, war bei Eingang der Klage bei Gericht am 16.05.2003 nicht begründet. Im Gegensatz zu der Rechtsauffassung des Amtsgerichts geht die Kammer davon aus, dass die am 05.02.2003 den Beklagten zugegangene Kündigung das Mietverhältnis nicht zu dem besagten Zeitpunkt (= 30.04.2003) zu beenden vermochte. Bei dem 05.02.2003, einem Mittwoch, handelte es sich bereits um den vierten Werktag des Monats Februar 2003. Die nach § 573c Abs. 1, S. 1 BGB n.F. einzuhaltende Kündigungsfrist (= drei Werktage) war daher überschritten. Der vorangegangene Samstag (= 01.02.2003) ist bei der Berechnung der Werktage i.S.d. § 573c Abs. 1, S. 1 BGB n.F. mitzuzählen.

Zu der Frage, inwieweit im Rahmen der Fristenberechnung nach § 573c Abs. 1, S. 1 BGB n.F. bzw. § 565 Abs. 1, Nr. 3 BGB a.F. der Samstag als Werktag anzusehen ist, werden unterschiedliche Ansichten vertreten. Nach einer Auffassung gilt der Samstag nicht als Werktag i.S.d. § 573c Abs. 1, S. 1 BGB n.F., da der Regelung des § 193 BGB der allgemeine Rechtsgedanke zu entnehmen sei, dass der Samstag nach heutigen Gepflogenheiten wie ein Sonn- oder Feiertag zu behandeln sei (vgl. Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 8. Aufl. 2003, § 573c, Rdnr. 8; Bub/Treier-Grapentin, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl. 1999, Kap. IV, Rdnr. 50, S. 1148, jeweils m.w.N.). Die Gegenmeinung sieht den Samstag generell als Werktag an und begrenzt die Regelung des § 193 BGB auf die Fälle, in denen der dritte Werktag ein Samstag ist; in solchen Fällen kann hiernach noch am nächsten Werktag (Montag) gekündigt werden (vgl. Palandt-Weidenkaff, BGB, 62. Aufl. 2003, § 573c, Rdnr. 10; LG Wuppertal NJW-RR 1993, 1232, jeweils m.w.N.).

Die letztgenannte Auffassung verdient nach Ansicht der Kammer den Vorzug. Die Regelung des § 193 BGB bezweckt, dass im Hinblick auf die Sonn- und Feiertagsruhe an Wochenenden keine rechtsbedeutsamen Erklärungen abgegeben werden sollen. Die Bestimmung ist ausdrücklich auf die Fälle beschränkt, in denen der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag fällt. Die Gegenauffassung überdehnt den Regelungszweck der als Ausnahmevorschrift konzipierten Bestimmung des § 193 BGB, wenn sie unter Berufung auf § 193 BGB Samstage grundsätzlich den Sonn- und Feiertagen gleichstellt. In den Fällen, in denen ein Samstag am Anfang oder innerhalb einer Frist liegt, wird nämlich der Schutz des Wochenendes auch dann gewahrt, wenn der Samstag als Werktag mitgerechnet wird, da die rechtsbedeutsamen Erklärungen dann jedenfalls an einem Wochentag außerhalb des Wochenendes abzugeben und in Empfang zu nehmen sind (so überzeugend LG Wuppertal a.a.O.). Im Übrigen folgt etwa auch aus § 3 Abs. 2 BUrlG, dass der Samstag im Grundsatz als Werktag anzusehen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Beschwerdewert: bis 1.500,- €.

 

Unterschriften

Gerber, Bellin, Dr. Henzler

 

Fundstellen

Haufe-Index 1248365

WuM 2004, 32

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