Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 600,– EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.12.2014 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.115,38 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.12.2014 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 255,85 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.12.2014 freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 82 % und die Beklagte zu 18 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer Permanent-Make-Up Behandlung.
Die Klägerin unterzog sich bei der Beklagten einer Behandlung durch Pigmentierung der oberen Lidstriche sowie der äußeren Enden der Lidstriche (Lidschwänzchen).
Am 08.07.2014 erfolgte eine erste Pigmentierung bei der Beklagten. Am 15.09.2014 erfolgte eine erneute Behandlung zur Verdickung des Lidstriches, wobei die Klägerin hier mit dem Ergebnis am linken Auge unzufrieden war und daraufhin die Beklagte Korrekturmaßnahmen durchführte.
Am 20.10.2014 suchte die Klägerin die Beklagte auf, um sich über das Ergebnis der Behandlung zu beschweren. Eine erneute Korrekturbehandlung durch die Beklagte lehnte die Klägerin ab.
Mit Schreiben vom 27.10.2014 teilte die Klägerin der Beklagten ihre Unzufriedenheit mit den durchgeführten Arbeiten mit und bat unter Fristsetzung bis zum 03.11.2014 um Bestätigung der Kostenübernahme. Eine Reaktion von Seiten der Beklagten erfolgte nicht.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.11.2014 wurde die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 01.12.2014 erneut aufgefordert, ihre Haftung dem Grunde nach anzuerkennen sowie zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 1.115,38 und eines Schmerzensgeldvorschusses in Höhe von 1000,– EUR. Die Haftpflichtversicherung der Beklagten lehnt ihre Eintrittspflicht ab.
Seit dem 29.01.2015 lässt die Klägerin im Rahmen einer Lasertherapie Korrekturmaßnahmen an den pigmentierten Stellen bei einer Praxisklink für Dermatologie durchführen. Laut einem Kostenvoranschlag der Klinik sind Kosten in Höhe von 1.115,38 EUR zu erwarten.
Die Klägerin behauptet, es habe insgesamt 3 Termine gegeben, an denen Arbeiten ausgeführt worden seien. Die Beklagte habe die Behandlung nicht fachgerecht ausgeführt. Die Oberlider seien schief und ungleichmäßig tätowiert worden. Auch sei es zu einer Narbenbildung gekommen, welche die Klägerin seitdem zu überschminken versuche.
Am 08.07.2014 sei zwar eine Aufklärung erfolgt, jedoch nicht über eine mögliche Narbenbildung.
Auch am 26.08.2014 sei sie bei der Beklagten zur Behandlung gewesen. An diesem Tag habe sie den Lidstrich dicker haben wollen. Bei dieser Behandlung sei bereits nicht ordnungsgemäß pigmentiert worden.
Bei einem dritten Termin am 15.09.2014 habe die Klägerin dann mit Hautfarbe nachgebessert, was aber schief gelaufen sei.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe die Kosten für die Korrekturmaßnahmen zu tragen. Zudem stehe ihr ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 8.000,– EUR zu.
Bei der Höhe der Bemessung des Schmerzensgeldes sei zu berücksichtigen, dass die weitere Behandlung erfordere, dass die Klägerin über Jahre Schmerzen und eine teilweise Entstellung dulden müsse und dass es sich um eine Beeinträchtigung handele, welche sich im Gesicht der Klägerin befände und für jedermann sichtbar sei. Die Klägerin könne das Haus nicht mehr verlassen, ohne sich aufwendig zu schminken, obwohl dies durch das Permanent-Make-Up eigentlich habe vermieden werden sollen. Auch sei die psychische Belastung zu berücksichtigen, da die Klägerin sich nicht mehr ungeschminkt in der Öffentlichkeit zeigen wolle. Zudem liege eine Körperverletzung vor, da aufgrund der fehlerhaften Aufklärung keine Einwilligung vorgelegen habe.
Die Klägerin beantragt,
- die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein Schmerzensgeld ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld von mindestens 8.000,– EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.12.2014 zu zahlen.
- die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.115,38 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.12.2014 zu zahlen.
- festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle materiellen sowie künftigen immaterielle Schäden zu ersetzen, die ihr infolge des Vorfalls vom 26.08.2014 entstanden sind bzw. entstehen werden, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder so...