Tenor
1.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1) 625,94 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.06.2003 zu zahlen.
2.
Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin zu 2) 840,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.06.2003 zu zahlen.
3.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
4.
Von den Gerichtskosten tragen der Kläger zu 1) 71 % und der Beklagte 29 %.Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) tragen dieser 85 % selbst und der Beklagte 15 %.Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2) trägt der Beklagte.Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen der Beklagte 29 % und der Kläger zu 1) 71 %.
5.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch den jeweiligen Gläubiger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % über dem vollstreckbaren Betrag abzuwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Die Kläger machen Ansprüche aus einem Verkehrsunfallgeschehen gegen den Beklagten geltend.
Der Kläger zu 1) befuhr als Fahrer des Motorrades Kawasaki ZX900L mit dem amtlichen Kennzeichen ME-JD 83 am 15. März 2003 gegen 15.20 Uhr die Bundesstraße 8, Weseler Straße, in Dinslaken aus Richtung Wesel kommend.
Die Klägerin zu 2) war Sozia auf dem Motorrad des Klägers.
In Höhe einer Kleingartenanlage überquerte aus Fahrtrichtung des Klägers von links kommend der Beklagte als Fußgänger die B 8. Der Beklagte führte dabei ein Fahrrad an der Hand, bei dem vorne ein Korb befestigt war, in dem ein Hund saß.
Es kam zu einer Kollision zwischen dem von dem Kläger geführten Motorrad und dem von dem Beklagten geführten Fahrrad, bei dem das klägerische Motorrad beschädigt wurde. Der Beklagte blieb unverletzt.
Der Kläger behauptet:
Der Beklagte habe die Straße an einer hierfür nicht vorgesehenen Stelle unvorsichtig überquert. Er habe sich zögerlich verhalten, habe in der Mitte der Straße angehalten und sei dann plötzlich wieder losgegangen und ihm in das Motorrad hineingelaufen. Eine Ausweichreaktion sei ihm nicht mehr möglich gewesen. Er sei mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h am Unfallort unterwegs gewesen.
Als Schäden macht er Schäden an dem Motorrad sowie an seiner Bekleidung und dem Schutzhelm geltend, ferner die Kosten für den Sachverständigen und für ein ärztliches Attest und beziffert seinen Schaden insgesamt mit 3.757,53 EUR, wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 3 und 4 der Klageschrift Bezug genommen.
Er behauptet ferner, bei dem Unfall verletzt worden zu sein, er habe Prellungen und Schürfwunden am linken Ellenbogen erlitten sowie Hämatome im Bereich des linken Oberarmes und im Bereich des linken Unterarmes, was mit großen langanhaltenden Schmerzen verbunden gewesen sei. Hierfür hält er insgesamt ein Schmerzensgeld in Höhe von 550,00 EUR für angemessen.
Die Klägerin zu 2) behauptet:
Sie sei als beifahrende Sozia auf dem Motorrad des Klägers bei dem Zusammenstoß mit dem Fahrrad verletzt worden, sie habe einen Bluterguß am linken Knie erlitten sowie eine schmerzhafte Verletzung im Bereich des Nackens und habe dafür über einen Monat den Kopf nicht richtig bewegen können und sei arbeitsunfähig gewesen, sie habe über Wochen an erheblichen Schmerzen gelitten. Sie hält für diese Verletzung ein Schmerzensgeld in Höhe von 800,00 EUR für angemessen und verlangt zusätzlich die Kosten eines ärztliches Attests in Höhe von 20,00 EUR ersetzt sowie eine Kostenpauschale von 30,00 EUR.
Die Kläger beantragen,
1.
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger zu 1) 3.757,53 EUR nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach
§ 247 BGB n.F. ab dem 15.03.2003 zu zahlen,
2.
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger zu 1) ein in das Ermessen
des Gerichtes gestelltes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB n.F.
ab Rechtshängigkeit zu zahlen;
3.
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin zu 2) 50,00 EUR nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach
§ 247 BGB n.F. seit dem 15.03.2003 zu zahlen;
4.
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin zu 2) ein in das Ermessen
des Gerichtes gestelltes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB n.F. seit
Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Ansicht, dass ihn kein Verschulden an dem Verkehrsunfall treffe. Der Kläger sei unaufmerksam und mit erheblich zu hoher Geschwindigkeit herangekommen, das Motorrad habe sein Fahrrad zu einem Zeitpunkt erfaßt, als er die Straße bereits überquert gehabt habe.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung von Zeugen in den Terminen vom 16. Januar 2004 sowie 21. April 2004 sowie durch das im Termin vom 21. April 2004 mündlich erstattete und dort protokollierte Gutachten des Sachverständigen Todt.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die angesprochenen Sitzungs...