Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnraummiete: Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete sowie des Zuschlags bei Stichtagsdifferenz anhand des Lübecker Mietspiegels

 

Leitsatz (amtlich)

(abgedruckt in Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

Die von der Stadt Lübeck herausgegebenen Mietspiegel 1997 und 1999 sind ordnungsgemäß erstellt, wie für den Mietspiegel 1993 grundlegend von der 6. Zivilkammer (11. Oktober 1994, 6 S 256/93, WuM 1995, 189) und aktuell von der 14. und 6. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck erkannt.

Über die Auswertung der Mietspiegel hinaus ist zur gerichtlichen Feststellung der Höhe der ortsüblichen Vergleichsmieten die Erhebung weiterer Beweise, insbesondere die Einholung eines Sachverständigengutachtens, nicht erforderlich. Dies gilt auch zur Zuschlagsermittlung bei Stichtagsdifferenz.

 

Orientierungssatz

Bei einer Stichtagsdifferenz ist eine Erhöhung des Mietspiegelwerts auch dann angemessen, wenn der letzte Mietspiegel erst ein bis zwei Jahre alt ist, und das Erhöhungsverlangen damit noch innerhalb der normalen Gültigkeitsperiode liegt. Zur näheren Bestimmung des Zuschlags ist es sachgerecht, von einer linearen Miethöhenentwicklung zwischen den Stichtagen der Mietspiegel auszugehen, wenn mittlerweile ein aktualisierter Mietspiegel vorliegt. Beide Mietspiegel bieten einen ausreichend verläßlichen Rahmen, in dem der Zuschlag anzusetzen ist (Festhaltung LG Lübeck, 14. November 1999, 14 S 96/99).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1734363

WuM 2001, 82

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