rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Stuttgart (Entscheidung vom 26.02.2003; Aktenzeichen S 10 KA 3836/01) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 26. Februar 2003 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Belastung seines Honorarkontos mit einer Pfändungsgebühr.
Der Kläger ist niedergelassener Zahnarzt und nimmt an der vertragszahnärztlichen Versorgung teil. Er ist nach eigenen Angaben verpflichtet, seiner von ihm geschiedenen früheren Ehefrau Unterhalt zu zahlen. Dieser Verpflichtung kommt er freiwillig nicht nach, er überlässt es stattdessen seiner früheren Ehefrau, ihre Rechte im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen. Da der Honoraranspruch des Klägers gegen die Beklagte zur Befriedigung von Unterhaltsansprüchen gepfändet worden war, überwies die Beklagte im Februar 2001 gepfändetes Honorar in Höhe von 3.853,91 DM an die Unterhaltsgläubigerin. Durch Belastungsanzeige vom 26. Februar 2001 teilte die Beklagte dem Kläger mit, für die Bearbeitung der Pfändung werde sein Honorarkonto für das Quartal 1/01 mit einer Gebühr in Höhe von 2% des Überweisungsbetrages, also mit 77,07 DM, belastet.
Mit Schreiben vom 6. Januar und 12. März 2001 forderte der Kläger die Rückzahlung der Gebühr. Er führte aus, die Kosten der Pfändung hingen mit seinen Honoraransprüchen und der Honorarverteilung nicht zusammen. Die Beklagte nehme eine Aufgabe der Unterhaltsgläubigerin wahr; da diese für die Pfändung gesorgt habe, müsse sie auch die Kosten tragen. Der Bundesgerichtshof habe in vergleichbaren Fällen entschieden, dass eine Bank bei der Bedienung von Pfändungen keine Dienstleistung für den Kunden erbringe.
Mit Schreiben der Justitiarin der Beklagten vom 25. Januar und 10. April 2001 lehnte es die Beklagte unter Hinweis auf Nr. 6.2 ihres Honorarverteilungsmaßstabs (HVM) sowie die hierzu (zur Gebührenhöhe) ergangenen Vorstandsbeschlüsse vom 1. Januar 1975 und 18. Juli 1985 ab, die Pfändungsgebühr zurückzuzahlen.
Am 31. Juli 2001 erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Stuttgart. Er trug vor, Nr. 6.2 HVM trage die Gebührenerhebung nicht. Unbeschadet des der Beklagten zustehenden Gestaltungsspielraums sei es nicht zulässig, Pfändungsgebühren im Honorarverteilungsmaßstab zu regeln, nachdem die Pfändung mit der Honorarverteilung nichts zu tun habe. Verdeutlicht werde das dadurch, dass die Pfändungsgebühr in einem besonderen Bescheid und nicht im Honorarbescheid festgesetzt worden sei. Nicht ersichtlich sei auch, worin der zu vergütende Aufwand der Beklagten bestehen solle. Der Bundesgerichtshof (Urt. v. 18. Mai 1999, NJW 1999, 2276) habe zum Bankrecht entschieden, dass Tätigkeiten nach § 840 Zivilprozessordnung (ZPO) kein Geschäft für den Vollstreckungsschuldner seien, sondern im eigenen Interesse des Drittschuldners lägen. Diese Rechtsprechung gelte vorliegend entsprechend. Dass die Beklagte eine Körperschaft des öffentlichen Rechts sei, spiele keine Rolle. Sie sei allenfalls auf Grund einer eigenen Verpflichtung tätig geworden. Die KZV als Drittschuldnerin sei an die Vorschriften der ZPO gebunden, so dass auch für sie die Drittschuldner betreffenden Regelungen gelten. Die Regelung in Nr. 6.2 HVM überschreite die Grenzen der der Beklagten zustehenden Satzungsautonomie.
Die Beklagte trug vor, § 6 Nr. 2 HVM stehe im Abschnitt "Aufrechnung, Abtretung, Pfändung und Einbehalte" des Honorarverteilungsmaßstabes und betreffe Fragen der Honorarverteilung im Einzelfall. Sie sei berechtigt, alle mit der Honorarverteilung zusammenhängenden Sachverhalte zu regeln, wie etwa Form und Zeitpunkt der Vorlage von Abrechnungen, die Fälligkeit der Honorarforderungen, die Zahlung von Abschlägen und die vorläufige Einbehaltung von Honorar zur Sicherung von Rückforderungsansprüchen gegen einen Vertragszahnarzt. Durch die Pfändung entstünden Mehrkosten infolge eines erhöhten Verwaltungsaufwands, weil die Honorarauszahlung bei Pfändungen manuell bearbeitet werden müsse und aus dem maschinellen Datenträgeraustausch herausgenommen werde. Außerdem sei eine ständige monatliche Überwachung notwendig. Gebe es mehrere Gläubiger, müssten die jeweiligen Bankverbindungen kontrolliert und Schriftverkehr geführt sowie beachtet werden, wann einzelne Forderungen befriedigt seien. Diesen Mehraufwand dürfe sie verursacherbezogen umlegen; er könne nicht den anderen Mitgliedern angelastet werden. Die angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs sei angesichts ihrer Rechtssetzungsbefugnisse nicht einschlägig. Allgemeine zivilrechtliche Grundsätze gälten mangels Regelungslücke nicht.
Mit Urteil vom 26. Februar 2003 verurteilte das Sozialgericht die Beklagte unter Aufhebung der Belastungsanzeige vom 26. Februar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. April 2001, an den Kläger 39,41 EUR (77,07 DM) zu zahlen. Das Sozialgericht hat die Berufung gegen sein Urteil wegen...