Entscheidungsstichwort (Thema)
Asylbewerberleistung. Auszahlung bei der Einreise von der Polizei sichergestellten und später an den Leistungsträger überwiesenen Bargeldes. öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch. rechtsgrundlose Vermögensverschiebung. Sicherheitsleistung. Anordnungsbefugnis
Leitsatz (amtlich)
Der Anwendungsbereich des § 7a AsylbLG umfasst im Wesentlichen die Fälle des § 7 Abs 1 S 3 AsylbLG, in denen Leistungsberechtigte trotz vorhandenen Vermögens in einer Einrichtung Sachleistungen beziehen und dem Träger deshalb zur Kostenerstattung verpflichtet sind.
Orientierungssatz
Eine Sicherheitsleistung nach § 7a S 1 AsylbLG darf nur von der Behörde angeordnet werden, die als Träger der Leistungen nach dem AsylbLG sachlich und örtlich zuständig ist.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des SG Freiburg vom 5. September 2018 aufgehoben.
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 24. November 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Januar 2018 verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 2.967,64 Euro auszuzahlen.
Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Klage- und Berufungsverfahren.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Auszahlung eines sichergestellten und an den beklagten Leistungsträger überwiesenen Geldbetrages an den Kläger streitig.
Der in 1990 geborene Kläger ist i. Staatsangehöriger. Er kam im September 2015 in die Bundesrepublik Deutschland. Bei einer Kontrolle durch die Polizeiinspektion N.-Mitte in N. wurden beim Kläger am 7. September 2015 ausweislich des Sicherstellungsprotokolls mit seinem Einverständnis Bargeld in Höhe von 3.000,00 Euro und 200,00 US-Dollar sichergestellt und nach § 7a Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in Verwahrung genommen. Der Kläger wurde von der Polizei angewiesen, in die Zentrale Aufnahmeeinrichtung (ZAE) Z. zur Registrierung und Weiterleitung zu gehen, wo er am 11. September 2015 aufgenommen wurde. Von der Polizeiinspektion N.-Mitte wurde am 21. September 2015 ein Geldbetrag in Höhe von 3.000,00 Euro und 200 US-Dollar (167,64 Euro) an die ZAE Z. überwiesen. Am 21. September 2015 wurde der Kläger zur Aufnahmeeinrichtung (AE) in K. weitergeleitet; nachdem er dort nicht registriert worden war, wurde der Geldbetrag weiterhin in der ZAE Z. verwahrt.
Am 25. Februar 2016 kam der Kläger - nach seinen Angaben aus M. - in den Landkreis E.. Mit Unterbringungsbescheid vom 25. Februar 2016 wurde er nach § 7 Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG) mit Wirkung vom 25. Februar 2016 in der Gemeinschaftsunterkunft D. zur Unterbringung aufgenommen. Auf seinen Antrag vom 23. Februar 2016, in welchem er versicherte, weder über Einkommen noch über Vermögen zu verfügen, bewilligte ihm der Beklagte mit Bescheid vom 15. April 2016 Leistungen nach dem AsylbLG ab dem 25. Februar 2016, und zwar für die Zeit vom 25. bis 29. Februar 2016 in Höhe von 31,92 Euro, für den Monat März 2016 einen Geldbetrag zur Deckung des soziokulturellen Existenzminimums in Höhe von 145,00 Euro, Grundleistungen zur Sicherung des physischen Existenzminimums in Höhe von 185,14 Euro sowie ab April 2016 bis auf weiteres einen Geldbetrag zur Deckung des soziokulturellen Existenzminimums in Höhe von monatlich 135,00 Euro und Grundleistungen zur Sicherung des physischen Existenzminimums in Höhe 185,14 Euro. Weiter wurde ihm die unentgeltliche Nutzung der ihm zur Verfügung gestellten Unterkunft als Sachleistung gewährt.
Am 13. Juni 2016 wurde dem Kläger eine Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens ausgestellt. Mit Einweisungsverfügung der Gemeinde D. - Ortspolizeibehörde - vom 4. Oktober 2016 wurde der Kläger ab dem 4. Oktober 2016 in die gemeindliche Asylbewerberunterkunft im Anwesen W. Straße …, … D., eingewiesen und hierfür eine Nutzungsentschädigung von monatlich 90,00 Euro zuzüglich 90,00 Euro Nebenkostenvorauszahlung festgesetzt.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. Dezember 2016 wurde dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Asylgesetz [AsylG]) zuerkannt.
Mit Bescheid vom 24. Januar 2017 stellte der Beklagte die bisher gewährten Leistungen nach dem AsylbLG mit Wirkung vom 1. Januar 2017 ein. Die Leistungen nach dem AsylbLG wurden letztmals am 25. November 2016 für Dezember 2016 auf das Konto des Klägers überwiesen.
In der Zeit vom 25. Februar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 gewährte der Beklagte dem Kläger insgesamt 3.976,92 Euro (2.591,92 Euro Grundleistungen nach § 3 AsylbLG, 1.360,00 Euro Taschengeld, 25,00 Euro Krankenhilfe), daneben erhielt er als Sachleistung für die Zeit vom 25. Februar 2016 bis 4. Oktober 2016 Unterkunft; nach der Gebührenordnung des Landratsamts E. beträgt der Sachleistungswert Unterkunft monatlich 200,00 Euro.
Nachdem der Beklagte durch die ehrenamtliche Betreuerin des Klägers im Juli 2017 Kenntnis davon erhalten hatte, dass bei dem Kläger bei seiner Einreise Barmittel sichergestellt worden waren, machte der Beklagte zunächst gegenüber der Polizeiinspektion...