Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Unfallversicherung. Berufskrankheit gem BKV Anl 1 Nr 1318. lex specialis zu BKV Anl 1 Nr 1303. ergangene Verwaltungsentscheidung nur hinsichtlich der BK 1303. arbeitstechnische Voraussetzung. besondere benzolverursachte Erkrankungen des Blutes. follikuläres Lymphom Grad II. Non-Hodgkin-Lymphom

 

Leitsatz (amtlich)

Die BK Nr 1318 ist keine neue BK, vielmehr sind die besonderen benzolverursachten Erkrankungen

des Blutes aus der bisherigen BK 1303 herausgenommen und in einer eigenständigen BK Nr als "lex specialis" definiert worden.

 

Orientierungssatz

Zur Nichtanerkennung eines follikulären Lymphoms Grad II (Non-Hodgkin-Lymphom) als Berufskrankheit gem BKV Anl 1 Nr 1318 mangels Vorliegens der arbeitstechnischen Voraussetzungen.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 27. Februar 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung eines follikulären Lymphoms Grad II (Non-Hodgkin-Lymphom) als Berufskrankheit (BK) Nr. 1318 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) streitig.

Der 1947 geborene Kläger erlernte von 1961 bis 1964 den Beruf eines Drehers und war anschließend im Ausbildungsbetrieb bei der Firma A. P. AG bzw. deren Rechtsvorgänger als Bohr- und Fräswerksdreher im Turbinenbau an verschiedenen Einsatzorten beschäftigt. Unterbrochen wurde diese Tätigkeit durch den Wehrdienst (01.04.1968 bis 30.09.1969), die Tätigkeit eines freigestellten Betriebsratsmitgliedes in der Zeit von 1982 bis 1990 sowie eine Beschäftigung als Kundendienstmonteur in der Zeit von 1975 bis 1978. Während seiner beruflichen Tätigkeit arbeitete der Kläger an verschiedenen Bohrwerken (z.B. Ständerbohrwerke, Traghülsenbohrwerk, Zylinderbohrwerk, Tischbohrwerk, zuletzt CNC-Bearbeitungszentrum). Hierbei bearbeitete der Kläger Eisenteile (meist Guss) spanabhebend. Er bereitete die Werkstücke durch Positionierung, Spanung und Entfernung von Isolierungen vor, reinigte diese und erledigte Nacharbeiten wie Reinigung und die Entfernung von Spänen.

Ab Oktober 2007 war der Kläger wegen eines bei ihm festgestellten follikulären Lymphoms Grad II mit teilweisem Übergang in ein hochmalignes Lymphom Stadium IVa arbeitsunfähig krank. Ab Januar 2008 befand er sich in der Ruhephase der Altersteilzeit.

Am 26.02.2008 zeigte der Kläger bei der Beklagten das Vorliegen einer Berufskrankheit an. Die Beklagte trat sodann in Ermittlungen ein und fragte bei dem behandelnden Hämatologen und Onkologen Dr. P. (follikuläres Lymphom Grad II mit teilweisem Übergang in ein hochmalignes Lyphmom Stadium IVa [Erstdiagnose 10/07]) und bei dem behandelnden Hausarzt Dr. G. (Überweisung an Onkologen wegen Lymphknotenvergrößerung) an. Der Kläger wurde mit einer Chemotherapie bis April 2008 behandelt. Nach Abschluss der Chemotherapie zeigten sich keine pathologischen Lymphome mehr in der Bildgebung (Bericht Dr. P. vom 23.04.2008).

Am 27.05.2008 fand durch den Präventionsdienst der Beklagten unter Beteiligung des Klägers und der Leitenden Sicherheitsfachkraft Frau W. eine Arbeitsplatzbegehung bei der Arbeitgeberin des Klägers (A. P. AG) statt. Unter Zusammenfassung des Ergebnisses der Arbeitsplatzbegehung führte Herr H. von der Präventionsabteilung in einer Stellungnahme vom 29.05.2008 aus, während seiner Beschäftigung als Dreher habe der Kläger hauptsächlich Umgang mit nicht wassermischbaren Kühlschmierstoffen (KSS) sowie Entfettungs- und Reinigungsmitteln gehabt. Bis Mitte der siebziger Jahre habe man regelmäßig die Hände mit KSS, teilweise auch mit Lösungsmittel gereinigt. Als Reinigungs- und Entfettungsmittel habe man bis Mitte der achtziger Jahre Trichlorethylen verwendet. Später seien lösungsmittelfreie Kaltreiniger wie Eskapon eingesetzt worden. Nach dem Reinigen der Oberflächen, die man mit einem Lappen bzw. “Putzwolle„ gereinigt habe, seien diese mit Druckluft trockengeblasen worden. Für spezielle Gusstypen oder Spezialarbeiten habe man weniger gebräuchliche Öle, z.B. sogenanntes “Rüböl„ höherer Viskosität zum Gewindeschneiden oder eine Mischung aus Ethanol mit Öl, verwendet. Über die Höhe der Belastung ließen sich keine Angaben mehr machen. Eine Belastung durch Benzol habe nicht ermittelt werden können.

In ihrer Stellungnahme führte die Gewerbeärztin Dr. E. aus, eine Berufskrankheit werde nicht zur Anerkennung vorgeschlagen, da die haftungsbegründende Kausalität nicht habe wahrscheinlich gemacht werden können. Den Ermittlungen zufolge sei der Kläger keiner besonderen Belastung gegenüber Benzol oder anderen gefährlichen Arbeitsstoffen ausgesetzt gewesen, welche als geeignet gelten, das follikuläre Lymphom Grad II zu verursachen.

Mit Bescheid vom 29.07.2008 lehnte die Beklagte die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 1303 (Erkrankung durch Benzol, seine Homologe oder Styrol) ab. Eine Belastung durch Benzol oder seine Homologe habe nicht ermittelt werden können. Mithin sei der Kläger währ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge