Entscheidungsstichwort (Thema)
Rentenversicherung. Versicherungspflicht. Beschäftigung eines Familienangehörigen ≪hier Ehefrau≫. ordnungsgemäße Ladung
Leitsatz (amtlich)
Die Beschäftigung einer Ehefrau bei ihrem Ehemann kann eine abhängige iS des § 7 Abs 1 SGB 4 sein, obgleich Sie ausschließlich für den unternehmerischen Erfolg verantwortlich ist und Bürgin und Sicherheitengeberin ist.
Orientierungssatz
Zur ordnungsgemäßen Ladung im Rahmen des sozialgerichtlichen Verfahrens.
Nachgehend
Tenor
Das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 9. Oktober 2007 wird geändert. Es wird festgestellt, dass die Beigeladene zu 2) ab dem 1. Dezember 1992 in ihrer Beschäftigung beim Beigeladenen zu 3) der Rentenversicherungspflicht unterliegt.
Die Berufung der Beigeladenen zu 2) und zu 3) werden zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Im Streit steht, ob die Beigeladene zu 2) aufgrund ihrer Tätigkeit für den Beigeladenen zu 3) seit dem 1. Dezember 1992 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt.
Die Beigeladene zu 2) und 3) sind seit 1972 miteinander verheiratet. Zwischen ihnen ist Gütergemeinschaft im Sinne der §§ 1415 ff. Bürgerliches Gesetzbuch vereinbart.
Der Beigeladene zu 3) ist Inhaber des E.institut J e. K. in W. Die Beigeladene zu 2) arbeitete dort von Anfang an seit 1. Dezember 1992 auf der Grundlage des am 26. November 1992 geschlossenen Arbeitsvertrages, für dessen genauen Inhalt auf die Kopie im Verwaltungsvorgang der Klägerin (Blatt 50 bis 52) verwiesen wird. Die Beigeladene zu 2) erhielt von Anfang an Prokura. Sie verfügt über die für das Unternehmen erforderlichen fachlichen Qualifikationen und leistet die Programmier- und Bildungsarbeit. Der Beigeladene zu 3) ist für Vertrieb, das Marketing und die Zukunftsorientierung zuständig. Durch mehrere Bürgschaftsverträge hatte und hat sich die Beigeladene zu 2) Dritten gegenüber verpflichtet, für die Erfüllung von Verbindlichkeiten des Unternehmens einzustehen. Im April 1995 lösten die Beigeladenen mit dem Verkauf eines Hauses in W für über 1 Mio. DM Darlehensverpflichtungen unter anderem für das E.institut J und solche des Beigeladenen zu 3) persönlich, sowie der Eheleute persönlich ab und verwendeten auch Gelder zum Ausgleich von Forderungen gegen eine J und P GmbH in Konkurs. Die S.kasse W entließ die Beigeladene zu 2) mit Schreiben vom 4. Januar 2001 aus den Verpflichtungen einer Bürgschaft über 110.000,00 DM für das E.institut J. Aktuell gibt es noch seit dem Jahre 1994 eine Bürgschaft in Höhe von 235.000,00 DM, eine weitere Bürgschaft über 75.000,00 DM sowie eine Zweckerklärung für Grundschulden zur Sicherung der Geschäftsverbindung auf dem im gemeinsamen Eigentum der Beigeladenen zu 2) und 3) stehenden Grundstücke Rstraße in W und H Straße in W.
Der Beigeladene zu 3) reichte im November 2005 bei der Beklagten zu 1) einen ausgefüllten “Feststellungsbogen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung eines Beschäftigungsverhältnisses zwischen Angehörigen„ ein. Darin sind u. a. die Fragen, ob der mitarbeitende Angehörige in dem Betrieb wie eine fremde Arbeitskraft eingegliedert sei und die Tätigkeit tatsächlich ausübe, ob ohne die Mitarbeit eine andere Arbeitskraft eingestellt werden müsse, ob der mitarbeitende Angehörige an Weisungen des Betriebsinhabers über die Ausführung der Arbeit gebunden und das Weisungsrecht tatsächlich ausgeübt werde, bejaht, ebenso wie die, ob der mitarbeitende Angehörige seine Tätigkeit frei bestimmen und gestalten dürfe mit dem Zusatz “Ja soweit das im Rahmen der Tätigkeit auch in anderen Firmen üblich ist„. Die Frage “wirkt der mitarbeitende Angehörige bei der Führung des Betriebes - z. B. aufgrund besonderer Fachkenntnisse - mit?„ ist bejaht, die “ist die Mitarbeit - aufgrund familienhafter Rücksichtnahme - durch ein gleichberechtigtes Nebeneinander zum Betriebsinhaber geprägt?„ ist verneint. Bei Arbeitsunfähigkeit werde ein Arbeitsentgelt fortbezahlt, vom Arbeitsentgelt werde Lohnsteuer entrichtet, es werde als Betriebsausgabe gebucht. Der Angehörige übe neben der zu beurteilenden Beschäftigung keine selbständige/freiberufliche Tätigkeit aus. Ergänzend führte der Beigeladene zu 3) aus, die Beigeladene zu 2) habe sich bei strittigen Punkten oder bei der Vergabe von Prioritäten seinen Weisungen gefügt. Sie sei durch ihre fachliche Qualifikation seit der Firmengründung verantwortlich für den technischen Teil des Unternehmens, wobei wichtige Entscheidungen immer mit ihm abgestimmt würden. Seine Frau kümmere sich schon immer mit hohem Arbeitsaufwand um die Belange der Firma. 60 bis 70 Stunden wöchentliche Arbeitszeit seien keine Ausnahme. Er habe sie zu keiner Zeit hierzu verpflichtet.
Mit Bescheid vom 14. Dezember 2005 stellte die Beklagte zu 1) gegenüber dem Beigeladenen zu 3) fest, dass im Falle der Beigeladenen zu 2) eine Versicherungspflicht nicht bestehe. Sie se...