nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Berlin (Entscheidung vom 14.01.2000; Aktenzeichen S 88 KR 456/96) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. Januar 2000 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen Bescheide der Beklagten, in denen sie zur Zahlung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung für die Beigeladenen herangezogen wird.
Die Klägerin ist ein Unternehmen, das sich mit dem Einsatz von Spezialgeräten im Tiefbau (Erdbau - Rammarbeiten) befasst. Die Beigeladenen führten in der Zeit zwischen dem 5. November 1990 und dem 30. August 1991 jeweils für einige Tage oder Wochen Transportaufgaben für die Klägerin durch. Der Geschäftsführer der Klägerin hatte dafür jeweils zuvor über den Einzelkaufmann Bim folgenden als Vertragspartner bezeichnet, den Kontakt zu den Beigeladenen hergestellt. Der Vertragspartner führte eine Kartei mit Fahrern, die er interessierten Unternehmen zur Durchführung von Transportarbeiten mit von diesen zur Verfügung zu stellenden Fahrzeugen benannte, rechnete mit den Unternehmen im Namen der Fahrer ab und behielt 20 Prozent des vereinbarten Stundenlohns als Provision für die Vermittlung des Auftrages ein, bevor er diesen an die Fahrer auszahlte. Diesem Vorgehen lag ein zwischen dem Vertragspartner und den Beigeladenen geschlossener Vertrag zugrunde, nach dem sich der Vertragspartner zur Benennung von Transportaufträgen gegenüber den Beigeladenen verpflichtet hatte, wobei diese ein Aussetzen von der Erbringung von Fahrleistungen - abhängig von dessen Dauer - eine bestimmte Zeit vorher anzukündigen hatten. Über eine Erlaubnis zur gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) verfügte der Vertragspartner nicht.
Nachdem die Bearbeitungsstelle zur Bekämpfung illegaler Beschäftigung beim Landesarbeitsamt Berlin-Brandenburg bei dem Vertragspartner wegen unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung unter anderem im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Beigeladenen bei der Klägerin Ermittlungen durchgeführt hatte, leitete es gegen den Geschäftsführer der Klägerin ein Ordnungswidrigkeitsverfahren ein. Gegen diesen wurde daraufhin mit Bescheid vom 14. Mai 1992 ein Bußgeld wegen Verstoßes gegen das AÜG verhängt, das durch Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 29. September 1992 in geminderter Höhe bestätigt wurde. Auf die Rechtsbeschwerde des Geschäftsführers der Klägerin hob das Kammergericht durch Beschluss vom 5. Juli 1993 dieses Urteil auf und verwies die Sache zur weiteren Ermittlung an das Amtsgericht zurück. Dieses stellte das Verfahren durch Beschluss vom 11. November 1993 nach § 47 II OWiG ein.
Die Beklagte machte mit - inzwischen bestandskräftigem - Bescheid vom 15. Dezember 1993 gegenüber dem Vertragspartner die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen unter anderem für die Beigeladenen wegen deren Tätigkeit bei der Klägerin aufgrund unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung nach dem AÜG geltend. Die Vollstreckung aus diesem Bescheid verlief angesichts der eingetretenen Insolvenz des Vertragspartners erfolglos.
Mit Bescheid vom 22. November 1994 forderte die Beklagte von der Klägerin einen Betrag von 3.616,14 DM als Beiträge zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung für die Beigeladenen wegen deren Tätigkeit bei ihr. Zur Begründung verwies die Beklagte auf die gesamtschuldnerische Haftung von Verleiher und Entleiher nach Art. 1 § 10 Abs. 3 AÜG. Durch den Vertragspartner seien die Beigeladenen der Klägerin unter Verstoß gegen das AÜG als Arbeitnehmer überlassen worden. Dadurch gelte nach Art. 1 § 10 Abs. 1 AÜG ein Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und den Beigeladenen als zustande gekommen.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 9. Dezember 1994 Widerspruch mit der Begründung ein, es habe keine Arbeitnehmerüberlassung vorgelegen, sondern es sei vielmehr lediglich eine Zusammenführung mit den Beigeladenen durch den Vertragspartner erfolgt. Dieser habe nur als Ansprechpartner für die meist nicht erreichbaren Fahrer fungiert und für diese die Abrechnung und Überwachung der Zahlungseingänge übernommen. Die Beigeladenen seien selbständige Gewerbetreibende gewesen. Zu diesem Ergebnis sei letztlich auch das Amtsgericht im Bußgeldverfahren gekommen.
Die Beklagte wies diesen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juni 1996 zurück, den sie auf die Feststellungen im Bußgeldbescheid des Landesarbeitsamtes Berlin-Brandenburg vom 14. Mai 1992 gegen den Geschäftsführer der Klägerin stützte, aus dem sich eindeutig ergebe, dass die Beigeladenen Leiharbeitnehmer und keine selbständigen Gewerbetreibenden gewesen seien.
Daraufhin hat die Klägerin am 18. Juli 1996 Klage vor dem Sozialgericht Berlin erhobenen, mit der sie die Aufhebung der angefochtenen Bescheide sowie die Feststellung erstrebt hat, dass sie für die Tätigkeit der Beigeladenen bei ...