nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Bremen (Entscheidung vom 22.02.1996; Aktenzeichen S 18 U 245/94) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 22. Februar 1996 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger an einer durch Lösungsmittel verursachten Berufskrankheit leidet und die Beklagte deshalb verpflichtet ist, ihm eine Verletztenrente zu zahlen.
Der am 15. Oktober 1941 geborene Kläger war nach seinen Angaben in einer Beschäftigungsaufstellung vom 24. Juni 1993 wie folgt beruflich tätig: April 1957 - 1965 Buch-drucker bei dem Unternehmen I.; 1965 - 1967 Buchdrucker bei verschiedenen Druckereien in Stuttgart, ab 1967 wieder Drucker und ab 1975 Offsetdrucker bei der Druckerei J ... Inzwischen (seit Ende 1998) erhält er von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) eine Versichertenrente, die zunächst wegen Berufsunfähigkeit gewährt wurde und nach seinen Angaben auf seinen Widerspruch hin wegen Erwerbsunfähigkeit gezahlt wird.
Der Hals-Nasen-Ohren-Arzt Dr. med. K. erstattete am 21. Januar 1993 eine "Ärzt-liche Anzeige über eine Berufskrankheit" wegen einer "zentralen Vestibularisstörung bei Verdacht auf Encephalose", die der Kläger auf den Umgang mit Wasch-, Reinigungs- und Lösungsmitteln mit aromatischen und chlorierten Kohlenwasserstoffen zurückführt.
Die Beklagte holte von der Allgemeinen Ortskrankenkasse (AOK) Bremen/Bremerhaven Auskünfte vom 17. März 1993 und 21. Juli 1993 sowie von der AOK Stuttgart eine Auskunft vom 30. Juni 1993 über Mitgliedschafts- und Erkrankungszeiten des Klägers ein. Darin sind Arbeitsunfähigkeitszeiten u.a. wegen eines Psychosyndroms, Schwindel-Syndromen, einer "sonstigen Hirngefäßkrankheit", einer vegetativen und psychischen Labilität und eines Schädelhirntraumas verzeichnet. Sie forderte ferner von den den Kläger behandelnden Ärzten Krankheitsberichte und medizinische Unterlagen an. Der Internist Dr. med. L. teilte der Beklagten mit Schreiben vom 8. Juni 1993 mit, der Kläger sei am 8. Dezember 1986 wegen akut aufgetretenen starken Schwindels stationär eingewiesen worden. Er fügte u.a. einen Entlassungsbericht des Zentral-krankenhauses (ZKH) Bremen-Ost vom 3. Februar 1987 über eine stationäre Behandlung des Klägers vom 9. - 19. Dezember 1986 wegen des Verdachts auf vasomotorische Cephalgien bei. In diesem Bericht heißt es, der Kläger gebe als Vor-erkrankungen u.a. an, im Alter von 7 Jahren habe er eine Hirnkontusion erlitten, bei der ein Trümmersplitter in den Bereich der rechten Hirnhälfte eingedrungen sei; danach habe er mehrjährig unter "Kreislaufbeschwerden" gelitten. Ferner ist ausgeführt, die durchgeführten neuro-radiologischen Untersuchungen hätten keinen pathologischen Befund ergeben. Ferner fügte Dr. med. L. einen Bericht der Deutschen Klinik für Diagnostik, Wiesbaden, vom 19. März 1987 über eine am 17. März 1987 durch-geführte ambulante Untersuchung des Klägers bei. Darin heißt es, wahrscheinlich habe es sich bei dem Ereignis vom 8. Dezember 1986 um eine periphere vestibuläre Störung gehandelt, am ehesten auf der rechten Seite, während für einen cerebralen Prozess keinerlei Anhaltspunkte gegeben seien. Dr. med. K. führte in seinem Bericht vom 1. Juli 1993 u.a. aus, der Kläger klage seit 1986/87 über anhaltende Gleich-gewichtsstörungen und ein Benommenheitsgefühl im Kopf. Der Internist Dr. med. M. teilte der Beklagten im Bericht vom 18. Oktober 1993 mit, der Kläger habe bei einer Untersuchung am 30. Oktober 1990 über Schmerzen im Unterleib mit Blähungen, zeitweiligen morgendlichen Brechreiz, Druck, besonders im Sitzen, und über ein Brennen auf der Zunge geklagt. Differenzialdiagnostisch sei an ein spastisches Colon oder Colon irritabile gedacht worden. Der Kläger habe angegeben, er glaube, dass die von ihm geklagten Beschwerden am ehesten durch die berufliche Verwendung von Lösungs-mitteln entstanden sein könnten. In den folgenden Jahren habe der Kläger über ähnliche Beschwerden geklagt. Die Hals-Nasen-Ohren-Ärztin Dr. med. N. nannte in ihrem Bericht vom 24. November 1993 folgende Diagnosen: multisensorische neurootologische Funktionsstörung, Hirnstammtaumeligkeit, zentrale Gleichgewichtsfunktionsstörung, Hochtonschwerhörigkeit, supratentorielle Hörbahnverlangsamung. - Ferner forderte die Beklagte von der Nervenärztin Dr. med. O. einen Bericht des Radiologen Dr. med. P. vom 21. Juni 1998 über eine Computertomographie des Schädels an. Die Beurteilung lautet: unauffälliger Befund in der kraniellen Computertomographie, insbesondere keine Zeichen einer intrakraniellen Raumforderung, keine Erweiterung der inneren oder äußeren Liquorräume, minimale Gefäßverkalkungen im Carotissiphon. Von der Landesversicherungsanstalt (LVA) Oldenburg-Bremen zog die Beklagte die Rehabilitationsakte, den Kläger betreffend, bei (vgl. Bl. 65-86 Verwaltungsakte).
Zur Klärung der Verhältnisse am Arbeitsplatz des Klägers holte die Beklagte eine Auskunft der...